9712/J XXV. GP

Eingelangt am 29.06.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend Haftungen und (ausgelagerte) Gesellschaften der Sozialversicherungsträger

Die Verwaltungskosten und damit auch die Verwaltungsquote bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern sind immer wieder Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Insbesondere weil die Verwaltungskosten und -quoten Aufschluss über die Effizienz der Struktur der Sozialversicherungen in Österreich geben. Von Seiten der Mehrheitsparteien wird stets die Effizienz der österreichischen Struktur betont, insbesondere im Vergleich mit Staaten, die andere Sozialversicherungsstrukturen aufweisen als Österreich. Im statistischen Handbuch der österreichischen Sozialversicherung wird die allgemeine Verwaltungs- und Verrechnungsquote mit 2,1% angegeben (bei der Krankenversicherung 2,8%, bei der Pensionsversicherung 1,5% und bei der Unfallversicherung 7,5%). Dadurch wird insbesondere immer wieder versucht, einen Vergleich zu den auf Basis einer Versicherungspflicht agierenden deutschen Krankenkassen zu ziehen, die eine offizielle Verwaltungsquote von 5,1% aufweisen.

Wesentlich für diesen Unterschied zwischen den deutschen und den österreichischen Zahlen ist aber, dass unterschiedliche rechtliche Grundlagen gelten, anhand derer die Verwaltungsquote berechnet wird. Augenscheinlich ermöglicht diese hoheitliche Definition der Quote, ein verfälschtes Bild der tatsächliche Situation und damit Effizienz zu zeichnen. Mehrfach haben unabhängige Gesundheitsökonomen die verfälschte Darstellung der österreichischen Sozialversicherungsverwaltungsquoten aufgezeigt. Wichtige Ausgabenposten, die eindeutig dem Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand zuzuordnen sind, werden nicht in die Quote mit einbezogen. So kommen angesprochene Gesundheitsökonomen durch eine berichtigte Darstellung der Verwaltungsausgaben in der österreichischen Sozialversicherung auf Verwaltungsquoten von bis zu 6,1%.

Kritik zu diesen Punkten kommt auch daher, dass die Sozialversicherungsträger durch verschiedene ausgelagerte Gesellschaften Verwaltungskosten gekonnt aus ihren Verwaltungskosten rechnen – alles nur, um sich vor allfälligen Diskussionen über die Effizienz und Effektivität der aufgeblähten Trägerstruktur zu drücken.

Wesentliche bekannte ausgelagerte Gesellschaften sind beispielsweise die IT-Services der Sozialversicherung GmbH und Sozialversicherungs-ChipkartenBetriebs- und Errichtungsges.m.b.H. – SVC, die beide zu 100% im Eigentum entweder des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder mehrerer Sozialversicherungsträger stehen. Ein anderes Beispiel hierfür ist die zwischen Ärztekammer und Hauptverband gerecht aufgeteilte Peering Point BetriebsgmbH. Gerade auch die Tätigkeitsgebiete dieser Gesellschaften und die Auftraggeber_innenschaft geben Aufschluss darüber, inwiefern diese Gesellschaften ausgelagert wurden, um verschiedenste Aufwendungen zu verschleiern.

Wesentliche bekannte ausgelagerte Gesellschaften sind beispielsweise die IT-Services der Sozialversicherung GmbH und Sozialversicherungs-ChipkartenBetriebs- und Errichtungsges.m.b.H. – SVC, die beide zu 100% im Eigentum entweder des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder mehrerer Sozialversicherungsträger stehen. Ein anderes Beispiel hierfür ist die zwischen Ärztekammer und Hauptverband gerecht aufgeteilte Peering Point BetriebsgmbH. Gerade auch die Tätigkeitsgebiete dieser Gesellschaften und die Auftraggeber_innenschaft können Aufschluss darüber geben, inwiefern diese Gesellschaften ausgelagert wurden, um verschiedenste Aufwendungen zu verschleiern. Gerade deshalb ist es unumgänglich, im Bereich ausgelagerter Gesellschaften und Haftungen der Sozialversicherungsträger volle Transparenz zu gewährleisten, um genau solche Konstruktionen und Verstrickungen einerseits aufzuzeigen, und andererseits zu unterbinden, die nur einer Verschleierung oder Misswirtschaft mit Sozialversicherungsbeiträgen der Versichertengemeinschaft dienen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Welche Gesellschaften stehen im Eigentum bzw. Miteigentum der Sozialversicherungsträger? (einzeln für alle Gebietskrankenkassen, alle Betriebskrankenkassen, die Krankenversicherungszweige von SVA, SVB, BVA und VAEB, für die AUVA und die Unfallversicherungszweige von SVB, BVA und VAEB)

2.    Um welche Rechtsformen handelt es sich bei diesen Gesellschaften? (in Bezug auf die genannten Gesellschaften in Frage 1)

3.    Wie hoch ist die jeweilige Beteiligung der einzelnen Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, der Krankenversicherungszweige von SVA, SVB, BVA, VAEB, der AUVA und der Unfallversicherungszweige von SVB, BVA und VEAB? (in Bezug auf die genannten Gesellschaften in Frage 1)

4.    Wie hoch ist das jeweilige Grundkapital, Stammkapital bzw. die Einlage der der einzelnen Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, der Krankenversicherungszweige von SVA, SVB, BVA, VAEB, der AUVA und der Unfallversicherungszweige von SVB, BVA und VEAB? (in Bezug auf die genannten Gesellschaften in Frage 1)

5.    Für welche der genannten Gesellschaften und in welchen anderen Fällen, in welchem Umfang und in welcher Art übernahmen Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Krankenversicherungszweige von SVA, SVB, BVA, VAEB, die AUVA und Unfallversicherungszweige von SVB, BVA und VEAB Haftungen bzw. gaben Bürgschaften oder Garantieerklärungen ab? (einzeln für alle Gebietskrankenkassen, alle Betriebskrankenkassen, die Krankenversicherungszweige von SVA, SVB, BVA und VAEB, für die AUVA und die Unfallversicherungszweige von SVB, BVA und VAEB, seit 2004, jährlich)

6.    Wie hoch sind die Haftungsentschädigungen/Haftungsprovisionen oder dergleichen, die die einzelnen Träger in diesen Fällen erhalten?

7.    Haben die Träger aus den Gesellschaften Gewinnausschüttungen oder Dividenden erhalten bzw. zusätzliche Einlagen erbringen müssen?

8.    Wenn ja, wie hoch waren diese jeweils? (in Bezug auf die genannten Gesellschaften in Frage 1, jährlich seit 2004)

9.    Was ist das Tätigkeitsfeld und wie ist das Aufgabenfeld der Gesellschaft festgelegt? (in Bezug auf die genannten Gesellschaften in Frage 1)

10. Wie stellen Sie sicher, dass das Aufsichtsrecht des Ministeriums durch Auslagerungen (Gründung von bzw. Beteiligung an Unternehmen) von Sozialversicherungsträgern nicht ausgehöhlt wird?