Eingelangt am 30.06.2016
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar
Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Gesundheit
betreffend geänderter Vollzug des Geschlechtskrankheitengesetz
Frau Bundesministerin Sabine Oberhauser hat
am 14. Juli 2015 folgende Verordnung erlassen, die mit 1.Jänner 2016 in
Kraft getreten ist:
198. Verordnung der
Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen
für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des
Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit
der Bundesministerin für Inneres verordnet:
§ 1. (1) Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am
eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben
sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in
regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer
amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von
Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist
insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die
Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs
Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu
wiederholen.
(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind entsprechend dem
Stand der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen.
(3) Die/Der Amtsärztin/Amtsarzt hat Personen nach Abs. 1
anlässlich der Eingangsuntersuchung in einer für die Person
verständlichen Form eingehend über die Infektionsmöglichkeiten
mit Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher
Infektionen, über die Möglichkeiten zur
Schwangerschaftsverhütung und über die Sinnhaftigkeit von
gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen zu beraten.
Dabei ist das notwendige Verständnis für die Einhaltung von
Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen sowie die Selbstverantwortung
im Sinn frühzeitiger Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bei Symptomen
oder Erkrankungen zu vermitteln.
(4) Weiters sind die Personen nach Abs. 1 anlässlich der
Eingangsuntersuchung über bestehende einschlägige Einrichtungen zur
Beratung und Unterstützung zu informieren.
(5) Die untersuchte Person ist auch im Rahmen der
Kontrolluntersuchung über bestehende einschlägige Einrichtungen zur
Beratung und Unterstützung, auf Ersuchen auch im Hinblick auf
mögliche Ausstiegsszenarien, zu informieren.
(6) Zur Durchführung der nach Abs. 1 erforderlichen
Laboruntersuchungen haben die Bezirksverwaltungsbehörden die
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
GmbH (AGES) heranzuziehen.
§ 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im § 1
genannte Person bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten
befunden worden ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung
geeigneten Lichtbildausweis auszustellen.
§ 3. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erfolgte Vornahme der
Kontrolluntersuchung im Ausweis (§ 2) zu bestätigen.
§ 4. (1) Wird eine im § 1 genannte Person anlässlich der
Kontrolluntersuchung als an einer Geschlechtskrankheit erkrankt befunden, so
hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausweis (§ 2) einzuziehen
und erst nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder auszufolgen.
(2) Personen nach Abs. 1 sind verpflichtet, der
Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Eingangsuntersuchung oder die
letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, von einem Wechsel des
Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit zu informieren.
§ 5. Die im § 1 genannten Personen haben bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (§ 2) bei sich zu
führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des
öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen.
§ 6. Stellt das Organ bei der Überprüfung nach § 5
fest, dass sich die betreffende Person der Kontrolluntersuchung nicht
unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der
Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die
gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen,
BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 591/1993,
außer Kraft.
Oberhauser
In diesem
Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin
für Gesundheit folgende
ANFRAGE
- Wie viele sogenannte
Eingangsuntersuchungen gemäß § 1 der VO über gesundheitliche
Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen,
wurden insgesamt seit 1. Jänner 2016 durchgeführt?
- Wie teilen sich
diese Eingangsuntersuchungen auf die einzelnen Bundesländer und
Bezirke in Österreich auf?
- Wie viele
Personen, an denen Eingangsuntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die österreichische Staatsbürgerschaft?
- Wie viele
Personen, an denen Eingangsuntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates?
- Wie viele
Personen, an denen Eingangsuntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates?
- Wie viele
Kontrolluntersuchungen gemäß § 1 der VO über gesundheitliche
Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen,
wurden insgesamt seit 1. Jänner 2016 durchgeführt?
- Wie teilen sich
diese Kontrolluntersuchungen auf die einzelnen Bundesländer und
Bezirke in Österreich auf?
- Wie viele
Personen, an denen Kontrolluntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die österreichische Staatsbürgerschaft?
- Wie viele
Personen, an denen Kontrolluntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates?
- Wie viele
Personen, an denen Eingangsuntersuchungen durchgeführt wurden, hatten
die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates?
- Wie vielen
Personen ist gemäß § 2 der VO über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle
Dienstleistungen erbringen, seit dem 1.Jänner 2016 ein
Lichtbildausweis ausgestellt worden?
- Wie
teilt sich die Ausstellung dieser Lichtbildausweise auf die einzelnen
Bundesländer und Bezirke in Österreich auf?
- Wie
viele Personen, die einen Lichtbildausweis ausgestellt erhielten, hatten
die österreichische Staatsbürgerschaft?
- Wie
viele Personen, die einen Lichtbildausweis ausgestellt erhielten, hatten
die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates?
- Wie
viele Personen, die einen Lichtbildausweis ausgestellt erhielten, hatten
die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates?
- Bei wie vielen
Personen ist gemäß § 4 der VO über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle
Dienstleistungen erbringen, seit dem 1.Jänner 2016 der
Lichtbildausweis wieder eingezogen worden?
- Wie
teilen sich die Personen, denen der Lichtbildausweis wieder entzogen
worden ist, auf die einzelnen Bundesländer und Bezirke in
Österreich auf?
- Wie
viele Personen, bei denen ein Lichtbildausweis eingezogen wurde, hatten
die österreichische Staatsbürgerschaft?
- Wie
viele Personen, bei denen ein Lichtbildausweis eingezogen wurde, hatten
die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates?
- Wie
viele Personen, bei denen ein Lichtbildausweis eingezogen wurde, hatten
die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates?
- Bei wie vielen
Personen ist gemäß § 4 der VO über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle
Dienstleistungen erbringen, seit dem 1.Jänner 2016 der
Lichtbildausweis nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder
ausgefolgt worden?
- Wie
teilen sich die Personen, denen der Lichtbildausweis nach Ende der
Ansteckungsgefahr wieder ausgefolgt worden ist, auf die einzelnen
Bundesländer auf?
- Wie viele
Personen, bei denen der Lichtbildausweis nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder ausgefolgt worden ist,
waren österreichische Staatsbürger?
- Wie viele
Personen, bei denen der Lichtbildausweis nach Ende der Ansteckungsgefahr wieder ausgefolgt worden ist,
waren Staatsbürger eines anderen EU-Staates?
- Wie viele Personen,
bei denen der Lichtbildausweis nach
Ende der Ansteckungsgefahr wieder ausgefolgt worden ist, waren
Staatsbürger eines Drittstaates?
- Bei wie vielen
Personen ist gemäß § 4 der VO über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle
Dienstleistungen erbringen, seit dem 1.Jänner 2016 ein Ortswechsel
gemeldet worden?
- Wie
teilen sich die Personen, die einen Ortswechsel gemeldet haben, auf die
einzelnen Bundesländer und Bezirke auf?
- Wie
viele Personen, die einen Ortswechsel gemeldet haben, waren österreichische
Staatsbürger?
- Wie
viele Personen, die einen Ortswechsel gemeldet haben, waren
Staatsbürger eines anderen EU-Staates?
- Wie
viele Personen, die einen Ortswechsel gemeldet haben, waren
Staatsbürger eines Drittstaates?
- Wie
viele Personen haben sich gemäß § 6 der VO über
gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle
Dienstleistungen erbringen, seit dem 1.Jänner 2016 keiner
Kontrolluntersuchung unterzogen?
- Wie
teilen sich die Personen, die sich keiner Kontrolluntersuchung unterzogen
haben, auf die einzelnen Bundesländer und Bezirke auf?
- Wie
viele Personen, die sich keiner Kontrolluntersuchung unterzogen haben,
waren österreichische Staatsbürger?
- Wie
viele Personen, die sich keiner Kontrolluntersuchung unterzogen haben,
waren Staatsbürger eines anderen EU-Staates?
- Wie
viele Personen, die sich keiner Kontrolluntersuchung unterzogen haben,
waren Staatsbürger eines Drittstaates?