9719/J XXV. GP

Eingelangt am 30.06.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch

 

Für gesundheitsbezogene Maßnahmen im Rahmen der Diversion nach §§ 35, 37 SMG oder eines Strafaufschubes nach § 39 SMG hat der Bund nach § 41 SMG eine

subsidiäre Kostentragungspflicht.

 

Das Budgetbegleitgesetz 2011 hat die Dauer der stationären Therapie im Rahmen gesundheitsbezogener Maßnahmen unter anderem aus Kostensenkungsgründen auf

sechs Monate begrenzt. Nach einem stetigen Kostenanstieg von 3,20 Millionen Euro im Jahr 2004 bis auf den Höchststand von 8,77 Millionen Euro im Jahr 2011 konnten bis zum Jahr 2013 die Kosten dadurch auf 7,71 Millionen Euro reduziert werden. Im Jahr 2014 verharrten die Kosten auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

1.    Welche Kosten sind im Jahr 2015 durch gesundheitsbezogene Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 SMG entstanden?

2.    Welche Beträge wurden dabei welchen Einrichtungen zugesprochen (aufgeteilt nach Bundesländern)?

3.    In wie vielen Fällen wurde eine Diversion nach §§ 35, 37 SMG von der Unterziehung unter eine gesundheitsbezogene Maßnahme abhängig gemacht und wie viele der Verfahren wurden schließlich diversionell erledigt?

4.    In wie vielen Fällen wurde der Strafaufschub nach § 39 SMG von der Unterziehung unter eine gesundheitsbezogene Maßnahme abhängig gemacht und wie vielen Verurteilten wurde infolgedessen nach § 40 SMG die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen?

5.    Verfügen Sie über Prognosen, welche nach derzeitiger Rechtslage weiterhin eine kontinuierliche Kostensenkung erwarten lassen, nachdem 2014 keine weitere Kostenreduktion erzielt werden konnte?

6.    Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um eine weitere Reduktion der Kosten für gesundheitsbezogene Maßnahmen zu erreichen?