9734/J XXV. GP

Eingelangt am 05.07.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Mangelnde Ermächtigung zur Eintragung ins Zentrale Führerscheinregister

 

Das Führerscheingesetz sieht vor, dass Fahrschulen (sowie zwei Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind (also ÖAMTC und ARBÖ)) Ausbildungen im Zuge des Mehrphasensystems des Führerscheins bzw. der zweiten Ausbildungsphase durchführen. Diese Ausbildungen werden im § 4b FSG geregelt. Diese Ausbildungsphasen, auch Perfektionsfahrten genannt, müssen dann gemäß § 4c FSG in das zentrale Führerscheinregister eingetragen werden.

Fahrschulen und die zwei Autofahrerklubs des Kraftfahrbeirats dürfen trotz technischer Anbindung iSd § 4c FSG dieser Verpflichtung aber nur nachkommen, wenn sie von dem/der zuständigen Landeshauptmann/-frau die Ermächtigung dafür erhalten. Gemäss § 36 FSG Abs. 1 Z 1 ist der/die Landeshauptmann/-frau zuständig zur Erteilung von Ermächtigungen an:

·        Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),

·        Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,

·        Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer_innen zur Eintragung der in § 16b Abs. 1 und 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen.

Daraus hat sich bereits in der Praxis der absurde Fall ergeben, dass eine Fahrschule von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgefordert wird, elektronisch ins Führerscheinregister einzumelden, von dieser aber auch in der Folge bestraft wird, weil die Ermächtigung des/der Landeshauptmanns/-frau dazu nicht erteilt wurde.

Zusätzlich ist eine elektronische Meldung ins Führerscheinregister nur mit einer elektronischen Anbindung möglich. Es liegt daher der Schluss nahe, dass das Fehlen einer Anbindung als einzig logischer Ausschlussgrund der Erteilung einer Ermächtigung herhalten kann.

 

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie viele Fahrschulen wurden ermächtigt, ins Zentrale Führerscheinregister einzumelden? (Bitte um Auskunft getrennt nach Bundesländern für den Stand am 31.12.2013, am 31.12.2014 und am 31.12.2015)

2.    Wie viele Fahrschulen gibt es, die eine Berechtigung zur Ausbildung nach § 4b FSG haben, die nach § 4c eintragen müssen, aber keine Ermächtigung des/der Landeshauptmannes/-frau haben. (Bitte um Auskunft getrennt nach Bundesländern für den Stand am 31.12.2013, am 31.12.2014 und am 31.12.2015)?

3.    Wenn die Fahrschule nicht elektronisch angebunden ist, wie meldet sie dann in das Zentrale Führerscheinregister ein?

4.     Welche Konsequenzen hat eine Fahrschule zu erwarten, wenn sie trotz elektronischer Anbindung nach § 4c FSG nicht ermächtigt ist, ins Führerscheinregister einzumelden, und damit säumig wird?