9735/J XXV. GP

Eingelangt am 05.07.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Zulassung ausländischer Führerscheine

 

In einer immer stärker vernetzten Welt und im Lichte einer zunehmenden Globalisierung, liegt der Verdacht nahe, dass trotz der abnehmenden Anzahl an Führerscheinbesitzern - vor allem in Großstädten - immer mehr Führerscheinanfragen von Besitzern ausländischer Führerscheiner gestellt werden. § 23 des Führerscheingesetzes regelt den Umgang mit ausländischen Lenkerberechtigungen. Durch diesen Paragrafen wird geregelt, wem unter welchen Umständen eine österreichische Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen ist.

Die Aufgabe des BMVIT und der österreichischen Verkehrspolitik ist es - neben anderen Anliegen - die Straßen sicher zu halten und im Rahmen dessen dafür Sorge zu tragen, dass ausländische Führerscheinbesitzer österreichischen Standards gerecht werden. Dabei darf der Aspekt des barrierefreien und fairen Zugangs zum Straßenindividualverkehr keinen Schaden nehmen. Unnötige Diskriminierung und bürokratischer Aufwand sind zu vermeiden.

Derzeit sieht das in Österreich geltende Recht vor, dass Lenkberechtigungen, die in Staaten der EU sowie des EWR gültig sind, ebenfalls in Österreich uneingeschränkte Gültigkeit haben.

Ebenso sind die Diplomatischen Korps von den Anerkennungsvorschriften des FSG befreit, wenn diese eine Legitimationskarte besitzen.

Inhaber von Führerscheinen aus nicht-EWR-Staaten, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, müssen innerhalb von sechs Monaten eine österreichische Lenkberechtigung erwerben. Diese Frist ist jedoch nur gültig, wenn ein Führerschein aus einem Mitgliedsstaat eines der drei relevanten internationalen Abkommen (Pariser Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Genfer Abkommen über den Straßenverkehr,und Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr) ist (siehe auch Erkenntnis des VwGH [2006/11/0146]).

Bei der Umschreibung der ausländischen Führerscheine gibt es jedoch verschiedene Herangehensweisen: Manche Lenkberechtigungen werden direkt umgeschrieben, bei anderen bedarf es einer Prüfung und bei weiteren bedarf es Praxisstunden und einer Prüfung in Kombination.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie viele ausländische Lenkberechtigungen wurden ohne weitere Prüfung umgeschrieben? (für die Jahre 2010-2015, jährlich aufgeschlüsselt)

2.    Wie viele ausländische Lenkberechtigungen wurden erst nach einer bestandenen Prüfung umgeschrieben? (für die Jahre 2010-2015, jährlich aufgeschlüsselt)

3.    Welche Kriterien werden angewendet, um zu entscheiden, welche Lenkberechtigung direkt umgeschrieben werden und welche einer zusätzlichen Prüfung bedürfen?

4.    Für welche Angehörigen von (nicht-EWR) Staaten werden die Lenkberechtigungen direkt umgeschrieben?

a.    Wenn das Entscheidungskritierium nicht der Staat ist, woher kommen die meisten direkt umgeschriebenen Lenkberechtigungen? (Auflistung von den Top 10 Ländern in den Jahren 2010-2015, jährlich gelistet)

b.    Wenn der konkrete Staat das Entscheidungskriterium ist, welche Staaten sind dies und nach welchen Gesichtspunkten wurden diese ausgewählt? (Auflistung der Länder)

5.    Aus welchen (nicht-EWR) Staaten werden Lenkberechtigungen nicht direkt umgeschrieben? (Auflistung der Länder) und warum nicht?