9794/J XXV. GP
Eingelangt am 06.07.2016
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Anfrage
Der Abgeordneten Cornelia Ecker
KollegInnen und Kollegen, an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, betreffend Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Richtlinie für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz - Monitoringstelle (Energieeffizienz- Richtlinienverordnung)
Begründung
Das Bundesgesetz zur Energieeffizienz wurde am 09.07.2014 im Nationalrat beschlossen. Dieses Gesetz welches am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, stellt einen wichtigen Grundstein in der österreichischen Gesetzgebung dar. Der wesentliche Sinn dieses Gesetzes ist es, einen Impuls für mehr Energieeffizienz bei heimischen Unternehmen zu schaffen, umso die Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Zukunftsfähigkeit unserer Wirtschaft zu sichern. Weiteres schafft das Gesetz Anstöße, mit denen Energieeinsparungen in Haushalten gefördert werden sollen. Auch Klimapolitisch stellt das Energieeffizienzgesetz eine wichtige Säule zur Erreichung der in Paris vereinbarten Klimaziele da.
Im November 2015 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Energie eine Richtlinienverordnung erlassen, welche das EEffG derart abändert, dass Bedingungen für die Anerkennung von Energieeffizienzmaßnahmen zum Teil in großem Widerspruch mit dem ursprünglichen Gesetz und dessen Sinn stehen. Dieser Umstand veranlasst die unterfertigten Abgeordneten zu folgender
Anfrage:
1.In § 27 Abs. 4 Z.2 EEffG Normiert das Gesetz ein Verbot der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen, die durch die öffentliche Hand gefördert werden. Mit welcher Begründung wurde durch § 15 Abs. 2 RL-VO,§27Abs. 4 Z. 2 EEffG derart abgeändert, dass nun Energieeffizienzmaßnahmen die durch die öffentliche Hand gefördert werden, bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der RL-VO angerechnet werden dürfen?
2. Mit welcher Begründung wurde §9 Abs. 2 RL-VO geschaffen und wie will der Bundesminister hier verhindern, dass sich Unternehmen die einen eigenen Energieauditor beschäftigen, nicht willkürlich und beliebig Energieeinsparbestätigungen ausstellen und wieso ist hier keine externe Kontrolle vorgesehen?
3. Mit welcher Begründung wurde die Übergangsfrist mit der die Änderungen bei der Berechnung von Einsparungen wirksam werden gemäß § 14 Abs.2 RL-VO mit bis zu eineinhalb Jahren bemessen und nicht kürzer?
4. Woher wurden die Zahlenwerte für den Heizwärmebedarf in den Tabellen 3.2.3 und 3.2.4 der Stammfassung der RL-VO Anlage 1 bezogen und entsprechen diese einer realistischen Einschätzung des Energieverbrauchs von Haushalten?
5. Mit welcher Begründung wurde bei Punkt 3.14.6 der Stammfassung des Methodendokuments die Anforderungen von §27 EEffG derart abgeändert, dass der Endverbraucher keinen Nachweis darüber erbringen muss, ob er die Energieeffizienzmaßnahme gesetzt hat und wie soll überprüft werden, ob er die Maßnahme auch betreibt?
6. Gibt es empirische Untersuchungen, wie hoch die Überschätzung der Einsparwirkung ist, die durch die „Massenmaßnahme“ Durchlaufbegrenzer ermöglicht wurde und zu welchem Schluss kommen diese?
7. Durch welche künftigen Maßnahmen im Rahmen der Richtlinienverordnung soll dem weitgehenden Preisverfall bei Effizienzmaßnahmen - der u.a. durch die Möglichkeiten gem. Anlage 1a und eine großzügige Handhabung der Übertragung von Unternehmensmaßnahmen zustande kommt - entgegengewirkt werden, um sicherzustellen, dass die durch das EEffG normierten Ziele auch erreicht werden?
8. Mit welcher Begründung wurde die Methode gemäß Anlage 1 3.14 „wassersparende Armaturen“ nur für Hotels und nicht für alle Beherbergungsbetriebe vorgeschrieben?