9816/J XXV. GP

Eingelangt am 06.07.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundeskanzler

betreffend die nicht gesetzlich festgelegte Kompetenz „Diversität“

 

Die Aufgabebereiche des Bundeskanzlers und der Ministerien werden im Bundesministeriengesetz 1986 - BMG geregelt.

 

Folgende Agenden unterliegen dem Bundeskanzler:

 

1.

„Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.

Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen.

Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.

Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Angelegenheiten des Europäischen Rates einschließlich der Koordination der diesbezüglichen Vorbereitungsmaßnahmen.

Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.

Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.

Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds.

Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung.

Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.

Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.

2.

Informationstätigkeit der Bundesregierung.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Information der Regierung; Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung.

Pressedienst mit Ausnahme der Angelegenheiten der Presseattachés; Verbindungsdienst zu den allgemeinen Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen sowie audiovisuelle Berichterstattung.

Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH; Organisations- und Personalangelegenheiten des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes.

Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.

Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte.

Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs.

Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung.

Kundmachungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des Bundes.

Angelegenheiten der Landesverfassungen.

Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.

Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union.

Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere

a)

allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen;

b)

allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

c)

zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes;

d)

allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

e)

allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

f)

allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

g)

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung, insbesondere

a)

allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

b)

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;

c)

Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.

Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.

Personalplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

Personalkapazitätscontrolling.

Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.

Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.

Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.

Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission sowie der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission.

Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes und Setzung von Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im Bundesdienst (Mobilitätsmanagement).

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der österreichischen Delegation bei der OECD in Paris.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

13.

Angelegenheiten der Archive.

Dazu gehört insbesondere auch die Führung des Österreichischen Staatsarchivs.

14.

Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

15.

Angelegenheiten der Filmförderung.

16.

Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.

17.

Angelegenheiten des Denkmalschutzes.

18.

Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.

19.

Angelegenheiten des Kultus.

20.

Angelegenheiten der kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

21.

Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.“

 

Die Aufgaben samt den zuständigen Regierungsmitgliedern werden schließlich auf der Homepage des Bundeskanzlers veröffentlicht.

 

Dem Bundeskanzler ist es gemäß BMG gestattet, einen eigenen Bundesminister im Kanzleramt und auch Staatssekretäre für die Bewältigung seiner Aufgaben zu installieren.

 

So fungiert Mag. Thomas Drozda als Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und Medien und Mag. Duzda als Staatssekretärin für Diversität, Öffentlichen Dienst und Digitalisierung.

 

Interessant ist jedoch, dass nicht alle angegeben Angelegenheiten, die von der Frau Staatssekretärin zu erfüllen sind, im BMG aufgezählt sind. Die Angelegenheit „Diversität“ ist keine, die das BMG dem Bundeskanzler zuschreibt. Dieser Begriff ist im gesamten BMG nicht zu finden. Selbst dem Bundes-Verfassungsgesetz ist dieser Begriff fremd.

 

„Diversität“ ist ein lateinisches Wort und bedeutet „Vielfalt oder Vielfältigkeit“ und wird verschieden verwendet:

·          Diversität (Chemie), Maß für die strukturelle Vielfalt von Molekülen oder Synthesen

·          Diversität (Soziologie), Konzept zur Unterscheidung von Persönlichkeitsmerkmalen

·          Biodiversität, Vielfalt von Arten und Ökosystemen

·          Diversität (Technik), eine Strategie zur Erhöhung der Ausfallsicherheit usw.

 

 

Vor dem Hintergrund, dass der Begriff „Diversität“ in der Wissenschaft und Forschung unterschiedlich verwendet wird, stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler folgende

 

Anfrage

 

1.     Hat die Staatssekretärin Mag. Duzda eine ressortübergreifende Aufgabe im Bereich Wissenschaft und Forschung, da es keine Begriffsdefinition „Diversität“ im BMG oder auch im B-VG gibt?

2.     Welche Aufgaben sind unter dem Begriff „Diversität“ zu verstehen?

3.     Werden Sie dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuleiten, in der der Begriff „Diversität“ - betreffend die Tätigkeiten der Staatssekretärin - definiert wird?