9853/J XXV. GP

Eingelangt am 07.07.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Rückstellungen für Urlaubsersatzleistungen

 

Öffentlich Bediensteten gebührt beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub eine "Urlaubsersatzleistung". Gem. Rechtsprechung des EuGH ist für die Berechnung der Höhe der Urlaubsersatzleistung das "gewöhnliche Arbeitsentgelt" (neben normalem Entgelt also auch aliquote Sonderzahlungen, Zuschüsse, Nebengebühren etc.) heranzuziehen. Um der Rechtsprechung des EuGH nachzukommen wird die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung mit der Dienstrechtsnovelle 2016 geändert.

Auf einen ersten Blick scheint die Umsetzung völlig in Ordnung zu sein, aber zwei Stellungnahmen sind in diesem Zusammenhang hervorzuheben: Der Rechtsanwaltskammertag glaubt einerseits nicht, dass mit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung tatsächlich ein unionskonforme Rechtslage geschaffen wird. Womit neben der Anrechnung der Vordienstzeiten eine weitere unionsrechtlich fragwürdige Regelung umgesetzt wird.

Andererseits ist aber vor allem die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zu genau diesem Punkt zu berücksichtigen. Gerade das Bundesministerium für Finanzen hält die vorgelegte WFA für nicht vollständig und sieht eine Verschleierung möglicher Kosten im dreistelligen Millionenbereich.

Laut WFA wird die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung um 28,5% (bei Beamten) bzw. 21,5% (bei Vertragsbediensteten) erhöht. Die WFA geht nur auf die Veränderungen im laufenden Aufwand ein bzw. rückwirkend für Nachzahlungen innerhalb des dreijährigen Verjährungszeitraumes. Allerdings ist diese Vorgangsweise unvollständig, denn für nicht konsumierten Urlaub (der mit Ausscheiden aus dem Bundesdienst als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden muss) werden auch während aufrechten Dienstverhältnisses Rückstellungen gebildet, um für später fällig werdende Zahlungen vorzusorgen. Das BMF kritisiert hier in seiner Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zur Dienstrechtsnovelle 2016: "In der WFA werden die Auswirkungen auf die Rückstellungen für nicht konsumierten Urlaub jedoch nicht angeführt. Bis Ende 2015 erfolgten hier Dotierungen von 421 Millionen Euro - aufgrund der angegebenen Prozentsätze ist ein Anstieg von etwa 26% beziehungsweise 110 Millionen zu erwarten."


Gespräche im und nach dem Verfassungsausschuss am 22. Juni 2016 konnten die Bedenken nicht ausräumen. Offen bleiben zusätzliche Fragen zur Bildung von Rückstellungen für diese Urlaubsersatzleistungen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie hoch war die Rückstellung für nicht verbrauchten Urlaub für Bedienstete Ihres Ressorts und nachgeordneter Dienststellen mit Stichtag 31.12.2015?

2.    Wie entwickelte sich die Rückstellung für nicht verbrauchten Urlaub für Bedienstete Ihres Ressorts und nachgeordneter Dienststellen seit 2010? (jährlich, zum Stichtag 31.12.)

3.    Wie hoch waren die jährlich geleisteten Urlaubsersatzleistungen für Bedienstete Ihres Ressorts und nachgeordneter Dienststellen seit 2010? (Auflistung jährlich, seit 2010)

4.    Wie hoch war die Dotierung der Rückstellungen für nicht verbrauchten Urlaub für Bedienstete Ihres Ressorts und nachgeordneter Dienststellen jährlich seit 2010? (Auflistung jährlich, seit 2010)

5.    Wie hoch war die Auflösung der Rückstellungen für nicht verbrauchten Urlaub für Bedienstete Ihres Ressorts und nachgeordneter Dienststellen jährlich seit 2010? (Auflistung jährlich, seit 2010)

6.    Wird es Veränderungen der Rückstellung für Urlaubsersatzleistungen für Bedienstete Ihres Ressorts und nachgeordneter Dienststellen aufgrund der Dienstrechtsnovelle 2016 geben?

7.    Wenn ja, wie sehen diese Veränderungen der Rückstellung aus?

8.    Wenn nein, weshalb wird die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Urlaubsersatzleistungen keinen Einfluss auf die Rückstellung für offene Urlaubsansprüche haben?