9862/J XXV. GP

Eingelangt am 07.07.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Unterbringung von Asylwerbern durch die Bundesländer (Quotenerfüllung)

 

Auf der Website des BMI findet sich unter dem Punkt "Asylwesen", Unterpunkt "Betreuung", folgendes:

 

"Die Betreuung und Grundversorgung von Asylwerbern und anderen hilfsbedürftigen Fremden wird auf Bundesebene durch das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (BGBl. Nr. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009) sowie in den Ländern durch eigene Landesgesetze geregelt.

Rechtsgrundlage für die bundesweit einheitliche Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde bildet die Grundversorgungsvereinbarung (GVV) zwischen dem Bund und den Bundesländern gem. Art. 15a B-VG (BGBl. Nr. I 80/2004).

Darin wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Betreuung von Asylwerbern geregelt. Demnach leistet der Bund im Wesentlichen die Betreuung für Asylwerber im Zulassungsverfahren, für Asylwerber, deren Antrag im  Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde (insbesondere auf Grundlage der Dublin II-Verordnung) sowie für Asylwerber, deren Antrag unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abgewiesen wurde. Die Betreuung der übrigen schutz- und hilfsbedürftigen Personen sowie der gesamte damit zusammenhängende operative Bereich (z.B. Quartiersuche) ist den Bundesländern übertragen. Darüber hinaus haben auch Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wurde, während der ersten 4 Monate nach Asylgewährung Anspruch auf Grundversorgung. Zur Vermeidung von Überbelastungen einzelner Bundesländer werden die Fremden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Bundesländer aufgeteilt.

Die wesentlichen Ziele der Grundversorgungsvereinbarung sind demnach neben der Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen und partnerschaftlichen Versorgung auch die Erreichung einer gleichmäßigen Auslastung aller Gebietskörperschaften nach dem Bevölkerungsschlüssel sowie natürlich ein Höchstmaß an Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden.

Die Grundversorgung an sich umfasst Verpflegung, Unterbringung und andere Versorgungsleistungen (z.B. Sicherung der Krankenversorgung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information und Beratung, Schulbedarf für Schüler, Bekleidung).

Soweit der Bund für die Betreuung von Asylwerbern zuständig ist, erfolgt diese grundsätzlich in Betreuungsstellen des Bundes. Auf dem Areal der beiden Bundesbetreuungsstellen Ost (in Traiskirchen) und West (in Thalham) sind auch Erstaufnahmestellen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Weitere Betreuungseinrichtungen des Bundes befinden sich verteilt über das gesamte Bundesgebiet.

Das BMI hat überdies Vorsorgekapazitäten zu schaffen, um unvorhersehbare und unabwendbare Unterbringungsengpässe bewältigen zu können. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung können deshalb durch Verordnung Kasernen zu einer Betreuungsstelle erklärt werden.

Die Betreuungsstellen des Bundes sind im Regelfall die ersten "Schutzinseln" für Asylwerber.

In den Betreuungsstellen des Bundes wird eine umfassende und adäquate Betreuung der untergebrachten Personen durch einen privaten Betreiber sichergestellt.

In den Bundesländern bestehen ebenso verschiedene Einrichtungen für die Unterbringung bereits zum Verfahren zugelassener Asylwerber. Die Länder bedienen sich dabei auf vertraglicher Basis auch der Unterstützung durch NGOs.

Somit besteht in Österreich ein flächendeckendes Netz an Unterkünften."

 

Es fragt sich regelmäßig, inwieweit die Bundesländer die Quote, der sie gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nachzukommen haben, erfüllen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Mai 2016 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

2.    Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Juni 2016 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

3.    Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Juli 2016 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

4.    Bezogen auf Unterbringungsplätze für in Grundversorgung befindliche Personen: wie stellte sich die gesamtösterreichische Unterbringungskapazität mit Stichtag 31.05.2016 dar?

a.    Bitte um Angabe sowohl einer Gesamtzahl als auch einer Aufschlüsselung auf die jeweiligen Bundesländer.

5.    Bezogen auf Unterbringungsplätze für in Grundversorgung befindliche Personen: wie stellte sich die gesamtösterreichische Unterbringungskapazität mit Stichtag 30.06.2016 dar?

a.    Bitte um Angabe sowohl einer Gesamtzahl als auch einer Aufschlüsselung auf die jeweiligen Bundesländer.

6.    Bezogen auf Unterbringungsplätze für in Grundversorgung befindliche Personen: wie stellte sich die gesamtösterreichische Unterbringungskapazität mit Stichtag 31.07.2016 dar?

a.    Bitte um Angabe sowohl einer Gesamtzahl als auch einer Aufschlüsselung auf die jeweiligen Bundesländer.