9865/J XXV. GP
Eingelangt am 07.07.2016
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Katharina Kucharowits, Gisela Wurm, Elisabeth Grossmann, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Justiz betreffend Unterhaltsvorschuss.
Laut EU-SILC 2015 haben Ein-Eltern-Haushalte mit 42% die höchste Armuts- oder Ausgrenzungsgefährdung. Gerade für die betroffenen Kinder bedeutet dies oftmals, dass die soziale Teilhabe stark eingeschränkt ist. Verschärft kann diese Situation zusätzlich werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil, vorwiegend der Vater, seine Zahlungen reduziert oder sogar gänzlich einstellt. In diesen Fällen kann von Seiten des Staates ein Unterhaltsvorschuss bewilligt werden.
In den Fällen des Vorschusses nach § 4.2 („Vorschuss wegen unbekanntem Aufenthalt") und § 4.3 UVG („Haftvorschuss") handelt es sich um sogenannte „Richtsatzvorschüsse". Die Festlegung der Richtsätze orientiert sich am Alter der Minderjährigen und am Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach dem ASVG. Diese Richtsätze stehen in keinem Zusammenhang mit den altersgemäßen Bedürfnissen von Minderjährigen. Die Vorschussauszahlungen bei Richtsatzvorschüssen liegen demnach Großteils deutlich unter den Regelbedarfssätzen.
Die Fälle nach UVG §§3,4 Z. 1 („Titelvorschuss") machen den größten Teil der Vorschussfälle aus. Dabei wird der Betrag für ein Kind bevorschusst, zu dem der/die Zahlungspflichtige aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder Vergleiches verpflichtet ist.
Die Höhe der monatlichen Verpflichtung wiederum richtet sich nach der Leistungsfähigkeit eines/r Unterhaltspflichtigen. Ist die Leistungsfähigkeit eines/r Unterhaltspflichtigen eingeschränkt - etwa durch Krankheit, schlechte Arbeitsmarktlage, mangelhafte Ausbildung - wird der Unterhalt entsprechend niedrig festgesetzt. Was wiederum eine Verschärfung der Situation für die Alleinerziehenden und ihre Kinder bedeutet.
Stellt ein/e Unterhaltspflichtig(er) bei Gericht einen Antrag auf Herabsetzung oder Befreiung von der Unterhaltspflicht während ein Titelvorschuss läuft, führt dies in der Regel sofort dazu, dass die Auszahlung des Vorschusses ganz oder teilweise innegehalten wird. Dies führt zu einer massiven finanziellen Beeinträchtigung der Unterhaltsberechtigten.
Ein weiteres
Problem der derzeitigen Unterhaltsvorschussregelungen betrifft die
Altersgrenze. Alle Arten von Unterhaltsvorschüssen werden derzeit nur bis
zu einschließlich dem Monat gewährt, in den der 18. Geburtstag
eines/r Minderjährigen fällt. Speziell gerade volljährig
Gewordene in Ausbildung, sind auf die regelmäßigen
Unterhaltszahlungen angewiesen und weder fachlich, noch finanziell und vor
allem emotional nicht in der Lage, bei Gericht für den eigenen Unterhalt
zu
kämpfen.
Deshalb stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage:
1. Wie viele Anträge auf Unterhaltsvorschusszahlungen wurden in den Jahren 2013 bis 2016 in
Österreich gestellt? Aufgegliedert nach Jahren.
a. Wie vielen davon wurde stattgegeben?
b. Wie viele davon wurden abgelehnt?
c. Aus welchen Gründen wurden Anträge auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt?
2. Wie viele Anträge auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht wurden in den Jahren 2013 bis 2016 in Österreich gestellt? Aufgegliedert nach Jahren.
a. Wie vielen davon wurde stattgegeben?
b. Wie viele davon wurden abgelehnt?
3. Wie viele Anträge auf Befreiung der Unterhaltspflicht wurden in den Jahren 2013 bis 2016 in Österreich gestellt? Aufgegliedert nach Jahren.
a. Wie vielen davon wurde stattgegeben?
4. An wie viele Personen/Haushalte wird momentan ein Unterhaltsvorschuss ausgezahlt? Aufgegliedert nach Haushalten, Kindern und Erwachsene, sowie nach Grund der Vorschussleistung.
5. Wie hoch ist der durchschnittlich ausbezahlte Unterhaltsvorschuss?
6. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2013 bis 2016 zu einer Innehaltung des Unterhaltsvorschusses nach §16 UVG? Aufgegliedert nach Jahren.
7. Wie viele Verfahren auf Unterhaltsfortzahlung für Jugendliche über 18 in Ausbildung gab es in den Jahren 2013-2016? Aufgegliedert nach Jahren.
a. Bei wie viele dieser Verfahren kam es zu einer Weiterzahlung des Unterhalts?
8. Gibt es bereits interministerielle Gespräche
zur Erneuerung des
Unterhaltsvorschussgesetzes?
a. Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein, wann werden Sie damit starten, denn das Regierungsprogramm sieht dies vor?