9905/J XXV. GP

Eingelangt am 11.07.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein  

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Krapfenwaldlbad/Wien und Bäderhygiene 2016  

 

Bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb von Hallen- und Freibädern, Whirl Pools und -wannen, Saunaanlagen und Kleinbadeteichen kann die menschliche Gesundheit beeinträchtigt werden. Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften enthalten u.a. verbindliche Angaben zur Aufbereitungstechnik, dem erlaubten Einsatz von Chemikalien und der Informationspflicht der Betreiber, um die Badenden präventiv vor Krankheitsübertragungen zu schützen.

Dem Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen:

  1. Hallenbäder 
  2. künstliche Freibäder
  3. Warmsprudelbäder (Whirl Pools) 
  4. Warmsprudelwannen (Whirlwannen) 
  5. Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder 
  6. Bäder an Oberflächengewässern
  7. Kleinbadeteiche 
  8. Badegewässer

Die Hygienebestimmungen der bäderhygienerechtlichen Vorschriften finden Anwendung auf die oben angeführten Einrichtungen samt Nebeneinrichtungen:  

·         im öffentlichen Bereich

·         in Betriebsanlagen nach § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

·         in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten 

·         aber z.B. auch im Rahmen des Betriebes eines Campingplatzes und in Bordellen

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen folgende

 

ANFRAGE

 

1.    Haben im Krapfenwaldlbad Verstöße gegen bäderhygienische Bestimmungen im 1. Halbjahr 2016 stattgefunden?

2.    Wenn ja, wann?

3.    Wenn  ja, gegen welche bäderhygienischen Bestimmungen?

4.    Welche Konsequenzen hatten diese Verstöße gegen bäderhygienische Bestimmungen?

5.    Bedarf es auf der Grundlage dieser Verstöße einer Adaptierung des Bäderhygienegesetzes oder der Bäderhygieneverordnung?

6.    Wenn nein, warum nicht?