9908/J XXV. GP
Eingelangt am 11.07.2016
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend Penzingerbad/Wien und Bäderhygiene 2016
Bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb von Hallen- und Freibädern, Whirl Pools und -wannen, Saunaanlagen und Kleinbadeteichen kann die menschliche Gesundheit beeinträchtigt werden. Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften enthalten u.a. verbindliche Angaben zur Aufbereitungstechnik, dem erlaubten Einsatz von Chemikalien und der Informationspflicht der Betreiber, um die Badenden präventiv vor Krankheitsübertragungen zu schützen.
Dem Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen:
Die Hygienebestimmungen der bäderhygienerechtlichen Vorschriften finden Anwendung auf die oben angeführten Einrichtungen samt Nebeneinrichtungen:
· im öffentlichen Bereich
· in Betriebsanlagen nach § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
· in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten
· aber z.B. auch im Rahmen des Betriebes eines Campingplatzes und in Bordellen
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen folgende
ANFRAGE
1. Haben im Penzingerbad Verstöße gegen bäderhygienische Bestimmungen im 1. Halbjahr 2016 stattgefunden?
2. Wenn ja, wann?
3. Wenn ja, gegen welche bäderhygienischen Bestimmungen?
4. Welche Konsequenzen hatten diese Verstöße gegen bäderhygienische Bestimmungen?
5. Bedarf es auf der Grundlage dieser Verstöße einer Adaptierung des Bäderhygienegesetzes oder der Bäderhygieneverordnung?
6. Wenn nein, warum nicht?