9931/J XXV. GP

Eingelangt am 11.07.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Carmen Schimanek

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesminister für Inneres

betreffend Schmerzensgeldäquivalent für Polizeibedienstete

 

 

Für das Jahr 2015 erstellte die Volksanwaltschaft, wie jedes Jahr, einen umfassenden Bericht über ihre Tätigkeiten im Bundesgebiet. Dabei wurden einzelne Fälle beschrieben, mit welchen sich die Volksanwaltschaft im genannten Jahr konfrontiert sah und diverse Probleme herausgearbeitet, die sich aufgrund dieser Fälle in der Gesetzgebung herausstellten.

 

In einem Fall erkannte die Volksanwaltschaft, dass es beim Schmerzensgeld für Polizeibeamte eine klarere gesetzliche Definition brauche. So ist es gesetzlich Vorgesehen, dass das Schmerzensgeld nur bei Verletzungen im Einsatz ausbezahlt werde. Nicht aber bei dienstlich angeordneten Übungen, selbst wenn diese sehr gefährlich, bzw. „einsatzähnlich“ seien.

 

In dem konkreten Fall entschied der VwGH, dass eben auch bei bestimmten gefährlichen Übungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe. Die VA meint allerdings, dass es trotz dieser Entscheidung noch keine ausreichende Klarstellung gebe. Das BMI hält laut VA-Bericht allerdings die derzeitige Regelung für ausreichend.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.    Wie viele Anträge auf Auszahlung des Schmerzensgeldäquivalentes nach dem Gehaltsgesetz durch Polizeibedienstete gab es im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016?

2.    In wie vielen dieser Fälle wurde das Schmerzensgeldäquivalent ausbezahlt?

3.    Wie viele der positiv entschiedenen Fälle passierten nicht im direkten Einsatz, sondern bei dienstlich angeordneten Übungen?


4.    Welche konkreten Beanstandungen bei der derzeitigen Regelung hatte die Volksanwaltschaft an das BMI?

5.    Mit welcher Begründung lehnte das BMI eine Änderung der derzeitigen Bestimmunen ab?