9941/J XXV. GP

Eingelangt am 11.07.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Barbara Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Umsetzung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

 

Durch die Novelle des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes sollen künftig Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte das Privileg erhalten, ohne den Nachweis eines Berufs- oder Bildungsabschlusses in den Genuss einer staatlich anerkannten Qualifikation zu kommen. Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte wird der Zugang zu einem Anerkennungsverfahren ohne Dokumente möglich sein. Über die Verfahren zur Ermittlung der Qualifikation heißt es im Gesetzestext wörtlich: "Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens […] liegt im Ermessen der zuständigen Behörde."

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage:

 

1. Welche Behörden werden für die Anerkennung nicht nachgewiesener Bildungsabschlüsse für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte zuständig sein?

 

2. Welche konkreten Prüfungsanforderungen werden an die Antragssteller gestellt?

 

3. Wie werden Stichprobentests konkret durchgeführt?

 

4. Für welche Berufsgruppen erscheint ein "Stichprobentest" als ausreichend?

 

5. Auf welche Weise wird sichergestellt, dass ein Niveau- und Qualitätsverlust unter dem der Ruf der österreichischen Ausbildung im Ausland leidet, wie in der Begutachtung der Rechtsanwaltskammer befürchtet, nicht eintritt?

 

6. Wie hoch wird der voraussichtliche Personalaufwand für die Errichtung der sog. "persönlichen Beratungsstellen" sein?

 

7. Werden für die Besetzung der "persönlichen Beratungsstellen" neue Planstellen im

BMASK, bzw. AMS geschaffen, wenn ja wie viele?