9978/J XXV. GP

Eingelangt am 15.07.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Hagen

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Heimaturlaub von Asylberechtigten und Asylwerbern“

 

Laut Genfer Flüchtlingskonvention werden jene Personen als Flüchtlinge bezeichnet, die sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz des Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen.

 

Ebenso verhält es sich bei Menschen, für welche ein so genannter „subsidiärer“ Schutz gewährt wurde. Diesen Schutz bekommen Menschen, die zwar nicht unmittelbar verfolgt werden, aber im Herkunftsland von Bürgerkrieg, Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung bedroht sind.

 

Daneben gilt auch noch das Prinzip der „sicheren Drittstaaten“. Dies bedeutet, dass ein Flüchtling im Schnellverfahren in dieses „sichere“ Land zurückgewiesen werden kann, wenn er auf der Flucht ein solches Land passiert hat. Dann ist dieses Land – der sichere Drittstaat – für das Asylverfahren zuständig. Diese Regelung existiert seit Jahren für die Mitgliedsstaaten der EU und zahlreiche Nachbarländer der EU.

 

Immer wieder wird nun in den Medien berichtet, dass Asylwerber als auch Asylberechtigte in ihre Heimatländer, aus welchen sie vor Verfolgung geflohen sind, zurückreisen, um einen „Heimaturlaub“ anzutreten.

 

Dabei bleibt allerdings nachzufragen, warum diese Asylberechtigten, Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigten in ihre Heimatländer zu einem „Heimaturlaub“ zurückreisen, wenn sie doch aufgrund von Verfolgung oder Bedrohung von Leib und Leben genau aus diesem Land geflohen sind.

 

In der Schweiz wird laut Medienberichten anerkannten Flüchtlingen, die wieder in ihr Heimatland zurückreisen, immer häufiger der Asylstatus aberkannt. Als Grund für diese „Verschärfung“ nennt die Schweiz, dass sich die Asylberechtigten "unter den Schutz des Heimatlandes" gestellt hätten, und daher ihre Ansprüche in der Schweiz verlieren. Allein 2015 waren davon 189 Menschen betroffen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Inneres daher folgende

 


Anfrage

 

1.    Haben Sie Kenntnis/Aufzeichnungen darüber, dass Asylberechtigte, Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte vermehrt in ihre Heimatländer zurückreisen, um dort einen „Heimaturlaub“ zu verbringen und danach wieder nach Österreich einreisen?

a.    Wenn ja, wie viele der genannten Personen/Personengruppen sind im Zeitraum 2014 bis Mai 2016 von Österreich ausgereist, um in ihre jeweiligen Heimatländer einzureisen, um einen Heimaturlaub anzutreten?

 

2.    Können Sie bestätigen, dass Asylwerber und Asylberechtigte vor allem aus Tschetschenien drei Wochen im Jahr auf Heimaturlaub nach Tschetschenien fahren können, ohne den Asylstatus einzubüßen?

a.    Wenn ja, wie viele solcher Fälle sind Ihnen bekannt und nach welchen Richtlinien/Rechtsgrundlagen wird dies genehmigt?

b.    Gilt diese Regelung auch für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigten aus anderen Staaten?

 

3.    Wird Asylwerbern, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die in ihre Heimatländer zurückreisen, um „Heimaturlaub“ zu machen, der Asylstatus aberkannt?

a.    Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage?

b.    Wenn ja, wie vielen Personen wurde in den Jahren 2013 bis zum Eintreffen dieser Anfrage der Asylstatus aberkannt?

c.    Wenn nein, warum nicht?

 

4.    Wie viele in Österreich asylansuchende Personen sind in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 durch einen „sicheren Drittstaat“ nach Österreich eingereist?

 

5.    Wie viele davon wurden wieder in diesen „sicheren Drittstaat“ zurückgebracht/zurückgeschoben?

 

6.    Wie vielen Asylwerbern, welche durch einen sicheren Drittstaat nach Österreich eingereist sind, wurde in Österreich Asyl gewährt und nach welchen Rechtsgrundlagen?

 

7.    Sehen sie den Tatbestand des Amtsmissbrauchs durch österreichische Behörden in solchen Fällen erfüllt?

 

a.    Wenn ja, wie viele Anzeigen wurden erstattet, gegen wen und mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

 

8.    Haben Sie Kenntnis von der „Verschärfung“ des Asylgesetzes in der Schweiz?

a.    Wenn ja, sehen sie die Notwendigkeit, die österreichischen Asylgesetze dem „Schweizer Model“ anzupassen?

b.    Wenn ja, welche Änderungen werden sie konkret anstreben und umsetzen?

c.    Wenn nein, warum nicht?