9988/J XXV. GP

Eingelangt am 18.07.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend Freigang von Neonazi Gottfried Küssel

BEGRÜNDUNG

 

Wie ein entsprechender Bericht und Fotos der „Antifa Recherche Wien“ http://recherchewien.nordost.mobi/2016/07/uni-campus-als-neonazi-treffpunkt/ belegen, hat sich der wegen Wiederbetätigung zu sieben Jahren und neun Monaten Haft verurteilte Neonazi Gottfried Küssel am 12.6.2016 beim Public Viewing zur EM 2016 am Campus der Universität Wien mit Kameraden aus der rechtsextremen Szene getroffen.

Während eine Sprecherin des Justizministeriums laut „Kurier“ (12.7.2016) davon spricht, dass es sich bei dem Freigang um eine Entlassungsvorbereitung handle, die jetzt überprüft würde, sprach der Anwalt von Küssel davon, dass es sich bei dem Auftritt von Küssel nicht um ein Nazi-Treffen gehandelt habe und es keine Verbindungen zu den „Personen auf jenen Bildern, die von anderen Abenden stammen“, geben würde.

Das ist insofern nicht glaubwürdig, weil sich die Personen, die in dem Bericht der „Antifa Recherche Wien“ erwähnt und auch an anderen Tagen der EM 2016 ebenfalls am Campus der Universität Wien in der „Stiegl Ambulanz“ beim Public Viewing fotografiert wurden, allesamt in gemeinsamen politischen Zusammenhängen mit Küssel befunden haben.

Auch das Dementi eines „Leiters“ der Identitären, wonach der Burschenschafter Thomas K.-C., der mit Küssel am Tisch saß, kein „Identitärer“ sei, ist nicht glaubwürdig, hat doch ein anderer „Leiter“ der Identitären, Martin S., Küssels Tischkumpanen über Twitter Grüße bestellen lassen. Ausgerechnet dieser Tischkumpan Thomas K.-C., ein pennaler Burschenschafter, ist nicht nur mit den Identitären, sondern auch mit vielen Neonazi-Freunden von Gottfried Küssel, mit denen er zuletzt einen Auftritt am Rande der FPÖ-Abschlusskundgebung (für die Wiener Gemeinderatswahl) am 8. Oktober 2015 hatte, bestens vernetzt. Das hat nicht nur die „Antifa Recherche Wien“ http://recherchewien.nordost.mobi/2015/10/abschlusskundgebung-fpoe/ , sondern auch der Blog „Rechtsdrall“ https://rechtsdrall.com/2015/10/10/hitlergruesse-beim-fpoe-wahlkampffinale/ dokumentiert. Dort und auch beim Public Viewing im Juni 2016 war auch Felix B. zugegen, der gemeinsam mit Küssel wegen der Aktivitäten bei der Neonazi-Webseite alpen-donau.info vor Gericht stand und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde.

Während der „Kurier“ (12.7.2016) von einem Freigang zur Entlassungsvorbereitung spricht, schreibt die „Wiener Zeitung“ (12.7.2016), dass es sich um einen Ausgang, um Frau und Kinder zu sehen, gehandelt habe, der Vollzugsrichter aber eine vorzeitige Entlassung abgelehnt habe:

Küssels Strafe hingegen hält ihn theoretisch bis Februar 2019 im Gefängnis. Wie bei jedem anderen Häftling habe der Vollzugsrichter auch bei Küssel automatisch geprüft, ob nach Ablauf von zwei Dritteln der Haftstrafe eine vorzeitige Entlassung in Frage komme, sagt Dohr. Dies sei aber nicht der Fall – laut dem Anwalt wird das nächste Mal Anfang 2018 geprüft, ob Küssel früher entlassen werden kann“ (Wiener Zeitung, 12.7.2016).

Das sind doch sehr unterschiedliche Aussagen und deshalb stellen die unterfertigten Abgeordneten, in Ergänzung der Anfrage 9841/J (XXV.GP) vom 7.7.2016 zu Neonazis von Alpen-Donau, folgende

ANFRAGE

 

1)    Wann ist das offizielle Ende der Haft von Gottfried Küssel?

2)    Wurde von Gottfried Küssel eine vorzeitige Haftentlassung beantragt bzw. vom Vollzugsrichter geprüft und was ist der diesbezügliche Verfahrensstand?

3)    Mit welchen Auflagen wurde Gottfried Küssel der Ausgang oder Freigang am 12.6.2016 gewährt?

4)    Hat Gottfried Küssel schon vor diesem Termin Ausgang oder Freigang erhalten? Wenn ja, wann und unter welchen Auflagen?

5)    Wann wurde der Zweitangeklagte in der Causa alpen-donau.info, Felix B., vorzeitig aus der Haft entlassen und unter welchen Auflagen?

6)    Wurden Sie bzw. die Justizbehörden davon in Kenntnis gesetzt, dass Felix B. bei der FPÖ-Kundgebung am 8.10.2015 mit Kameraden aus der Neonazi-Szene zusammengetroffen ist bzw. ergeben sich aus solchen und ähnlichen Zusammenkünften Konsequenzen bezüglich seiner bedingten Haftentlassung?

7)    Wann wurde der Drittangeklagte in der Causa alpen-donau.info, Wilhelm Christian A., vorzeitig aus der Haft entlassen und unter welchen Auflagen? Gibt es Erkenntnisse, dass Wilhelm Christian A. gegen diese Auflagen verstoßen hat?