10015/J XXV. GP

Eingelangt am 27.07.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Lektor_innen an der Universität Mozarteum Salzburg

BEGRÜNDUNG

 

Ein großer Teil der universitären Lehre wird von Lektor_innen getragen. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im UG 2002 und im Kollektivvertrag der Universitäten geregelt.

Lektor_innen sind laut § 48 des Kollektivvertrags teilzeitbeschäftigte Personen, die ausschließlich in der Lehre tätig sind. Sie fallen in die Verwendungsgruppe B2. Ihnen gebührt pro gelehrter Semesterstunde eine Entlohnung von 7,7 Prozent des monatlichen Bruttobezugs der Gehaltsgruppe B, das entspricht im Jahr 2016 einem Betrag von 207,63 Euro pro Semesterstunde. Die Dienstverträge können sowohl befristet als auch unbefristet abgeschlossen werden. Der Betrag von 207,63 Euro trifft nur für Lehre zu, die mit 100 Prozent des „Aufwandes für wissenschaftliche Lehre“ bewertet wird (vgl. §29 Abs 3 im Kollektivvertrag). Viele Lehrveranstaltungen sind niedriger bewertet und das Gehalt kann bis zu 50 Prozent geringer ausfallen.

Im Universitätsgesetz ist zusätzlich geregelt, dass auch freie Dienstverträge abgeschlossen werden können. Diese unterliegen nicht den Regelungen des Kollektivvertrags. Im § 100 Abs (4) des Universitätsgesetzes 2002 ist festgelegt, unter welchen Umständen wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter_innen als nebenberuflich tätig eingestuft und damit als freie Dienstnehmer_innen beschäftigt werden können. Die Bedingungen für einen freien Dienstvertrag sind, dass die beschäftigten Personen:

1.    ausschließlich in der Lehre tätig sind,

2.    nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und

3.    nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften von mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegen.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Übertragung einer Nebentätigkeit an Beamt_innen „[…] in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.“[1]

Die hohe Zahl an prekär beschäftigten Wissens- und Kunstarbeiter_innen ist eines der größten Probleme an den österreichischen Universitäten. Die große Unsicherheit für die Lebensplanung der Betroffenen aufgrund der häufigen Befristung der Dienstverträge, aber auch die fehlende sozial- und arbeitsrechtliche Absicherung sind für die Betroffenen eine große Belastung.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wie viele Lektor_innen[2] waren an der Universität Mozarteum Salzburg in den Studienjahren 2009/10, 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2013/14 und 2014/15 jeweils tätig?

 

2.    Wie viele dieser Lektor_innen waren in den genannten Studienjahren jeweils über

a)    ein unbefristetes Dienstverhältnis

b)    ein befristetes Dienstverhältnis

c)    ein freies Dienstverhältnis

d)    eine Nebentätigkeit im Sinn des § 37 BDG beschäftigt?

 

3.    Wie viele dieser Lektor_innen verfügten im Studienjahr 2014/15 über ein zweites Dienstverhältnis mit der Universität Mozarteum Salzburg (beispielsweise Projektmitarbeiter_in in einem Drittmittelprojekt)?

a.    Wie viele davon gehören mit ihrem anderen Dienstvertrag der Gruppe des allgemeinen Personals an? (mit der Bitte um Unterscheidung  der Dienstverträge nach Beamtendienstrecht, Vertragsbedienstetengesetz und Kollektivvertrag und um Angabe der jeweiligen Anzahl)

b.    Wie viele davon gehören mit ihrem anderen Dienstvertrag der Gruppe des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an? (mit der Bitte um Unterscheidung der Dienstversträge nach Beamtendienstrecht, Vertragsbedienstetengesetz und Kollektivvertrag und um Angabe der jeweiligen Anzahl)

c.    Wie viele davon sind Projektmitarbeiter_innen in einem Drittmittelprojekt? (mit der Bitte um Unterscheidung nach § 26 und § 27 Universitätsgesetz)

d.    Wie viele davon sind Dissertant_innen?

 

4.    Wie viele der als freie Dienstnehmer_innen beschäftigten Lektor_innen überschritten im Studienjahr 2014/15 die maximale Zahl von vier Semesterstunden?

a.    Warum wurden diese Lektor_innen trotz Überschreitung der maximal erlaubten Semesterstunden per freiem Dienstvertrag, und nicht wie vorgeschrieben, als echte Dienstnehmer_innen beschäftigt?

b.    Wie viele dieser Lektor_innen erhielten eine niedrigere Entlohnung als im Gehaltsschema des Kollektivvertrags (§ 49 Abs (4)), vorgesehen war?

c.    Aus welchem Grund erhielten diese Lektor_innen eine geringere Bezahlung?

 

5.    Aus welchen Gründen werden Lektor_innen an der Universität Mozarteum Salzburg mittels freiem Dienstvertrag beschäftigt?

 

6.    Wie wurden die als freie Dienstnehmer_innen beschäftigten Lektor_innen jeweils bezahlt? Bitte um Angabe der Bezahlung pro Semesterstunde für Lektor_innen (Basiswert für 100%ige Lehre ohne höhere Einstufung aufgrund langjähriger Tätigkeit).

 

7.    In welcher Form wird sichergestellt, dass Lektor_innen, die mit freiem Dienstvertrag beschäftigt werden, die Vorgabe einer vollen Sozialversicherungspflicht im Ausmaß von mindestens 60 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage gemäß ASVG erfüllen?

a.    Wird von der Universität überprüft, ob eine volle Sozialversicherungspflicht vorliegt? Wenn ja, wie konkret? Wenn nein, warum nicht?

b.    Wird von der Universität überprüft, ob die erforderlichen 60 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage erreicht werden? Wenn ja, wie konkret? Wenn nein, warum nicht?

c.    Welche Unterlagen müssen von per freiem Dienstvertrag zu beschäftigenden Personen vorgelegt werden, um die Vorgabe der vollen Sozialversicherungspflicht nachzuweisen?

d.    Falls der Nachweis durch einfache Bestätigung durch die per freiem Dienstvertrag zu beschäftigende Person erfolgt, wie lautet diese? Bitte um Angabe des konkreten Wortlautes.

 

8.    Wie viele Semesterstunden wurden im Studienjahr 2014/15 insgesamt an der Universität Mozarteum Salzburg gelehrt?

a.    Wie viele Semesterstunden davon wurden jeweils von Lektor_innen gelehrt?

b.    Wie viele Semesterstunden davon wurden jeweils von Senior Lecturers gelehrt?

c.    Wie viele Semesterstunden wurden jeweils von Professor_innen gelehrt (mit der Bitte um Unterscheidung nach ordentlichen Professor_innen, Professor_innen nach BDG und Professor_innen nach § 98 und § 99 des Kollektivvertrags)?

 

9.     Wie viele Semesterstunden waren im Studienjahr 2014/15 mit 100 Prozent nach §29 Abs. 3 des Kollektivvertrags bewertet?

 

10. Wie viele Semesterstunden waren im Studienjahr 2014/15 mit 75 Prozent nach §29 Abs. 3 des Kollektivvertrags bewertet?

 

11. Wie viele Semesterstunden waren im Studienjahr 2014/15 mit 50 Prozent nach §29 Abs. 3 des Kollektivvertrags bewertet?

 

12. Wie viele Lektor_innen waren im Studienjahr 2014/15 jeweils an den einzelnen Fakultäten, Zentren, Departments sowie allfälligen anderen Organisationseinheiten beschäftigt? Bitte um Aufschlüsselung nach Organisationseinheiten.

 

13. Wie geht die Universität Mozarteum Salzburg damit um, wenn Lektor_innen die maximale Dauer gemäß Kettenvertragsregelung § 109 Abs (2) UG mit befristeten Verträgen erreicht hat?

 

14. Ist es gängige Praxis der Universität Mozarteum Salzburg, im Anschluss an mehrere befristete Dienstverträge, mit denen die Frist gemäß Kettenvertragsregelung (§ 109 Abs (2) UG) erreicht wurde, einen freien Dienstvertrag zu vergeben?

a.    Wenn ja, warum werden die Lektor_innen nicht – wie vom Gesetz vorgesehen – unbefristet angestellt?

b.    Wenn ja, wie viele Lektor_innen erhielten aus diesem Grund im Studienjahr 2014/15 einen freien Dienstvertrag?

 

15. Wie viele Lektor_innen wurden seit 2010 aufgrund der Regelungen in § 109 Abs (2) UG in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen?

 

16. Wie viele Lektor_innen hätten aufgrund der Regelungen in § 109 Abs (2) UG die Möglichkeit gehabt in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen zu werden und wurden nicht übernommen?

 

17. Welchen budgetären Vorteil pro gelehrter Semesterstunde hat die Universität Mozarteum Salzburg aus der Beschäftigung von Lektor_innen per freiem Dienstvertrag gegenüber einem

a.    befristeten Dienstvertrag (in der niedrigsten Einstufung)?

b.    unbefristeten Dienstvertrag (in der niedrigsten Einstufung)?

 

18. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit 1. Jänner 2016 bei 415,72 €, die laut Kollektivvertrag vorgesehene Entlohnung für zwei Semesterstunden liegt 2016 415,26 €. Aufgrund dieser Differenz von 0,46 € sind die betroffenen Personen nur mehr unfallversichert. Wie konkret geht die Universität Mozarteum Salzburg mit dieser Problematik um?

 

19. Wie geht die Universität Mozarteum Salzburg damit um, wenn eine Lehrveranstaltung, die ein_e Lektor_in halten hätte sollen, aufgrund zu geringer Teilnehmer_innenzahl nicht stattfindet?

a.    Erhalten die Lektor_innen in einem solchen Fall anteilsmäßig Entlohnung für die Vorbereitung? Wenn nein warum nicht?

b.    Wird der abgeschlossene Dienstvertrag in einem solchen Fall wieder gelöst? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Basis?

 

20. Erhalten Lektor_innen, die nicht in Salzburg beheimatet sind Fahrtkosten erstattet, wenn sie für die Lehrveranstaltung und Prüfungen anreisen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

 

21. Welche infrastrukturelle Ausstattung wird Lektor_innen von der Universität Mozarteum Salzburg zur Verfügung gestellt und unter welchen Voraussetzungen (beispielsweise einer Mindest-Semesterstundenanzahl)?

a.    Steht ein Arbeitsplatz zur Verfügung?

b.    Steht ein PC oder Laptop zur Verfügung?

c.    Erhalten Lektor_innen administrative Unterstützung durch die Mitarbeiter_innen der Institute an denen sie tätig sind?

d.    Erhalten Lektor_innen Zugang zur kostenlosen Nutzung von Software?

e.    Von wem werden Kosten für Kopien übernommen?

 

22. Welche konkreten Maßnahmen setzt die Universität Mozarteum Salzburg um

a.    die Zahl der befristet beschäftigten Lektor_innen

b.    die Zahl der freien Dienstnehmer_innen zu verringern?

 

23. Hat die Universität Mozarteum Salzburg generell eine Strategie, um die prekäre Situation vieler ihrer Wissensarbeiter_innen zu beenden?

a.    Wenn ja, wie lautet diese?

b.    Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden gesetzt?

c.    Wenn ja, welcher konkrete Zeitplan wird dabei verfolgt?

d.    Wenn nein, warum nicht?



[1] § 37 (2) Beamtendienstrecht (BDG)

[2] Der Begriff „Lektor_innen“ bezieht sich in dieser Anfrage ausschließlich auf Lektor_innen der Verwendungsgruppe B2 und immer auf beide Gruppen (Personen die auf Basis des Kollektivvertrags und Personen die auf Basis eines freien Dienstvertrags beschäftigt sind), sowie auf jene Personen, die im Rahmen der Nebentätigkeit (BDG §37) mit Lehre beauftragt sind.