10049/J XXV. GP

Eingelangt am 10.08.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Werner Kogler, Bruno Rossmann, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend finanzieller Effekte und Auswirkungen des geplanten Angebotes an die Gläubiger landesbehafteter Schuldtitel der Heta auf den Bundeshaushalt, die ABBAG und den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF)

BEGRÜNDUNG

 

Nachdem ein erstes Angebot im März 2016 gescheitert ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Mai diesen Jahres gemeinsam mit dem Land Kärnten ein neues Angebot geschnürt und mit einem Teil der Gläubiger der österreichischen Abwicklungseinheit HETA ein Memorandum of Understanding über die weitgehende Befriedigung bestimmter Verbindlichkeiten der HETA abgeschlossen. Dabei geht es um eine gütliche Einigung über die Restrukturierung der durch Kärnten landesbehafteten Schuldtitel der HETA. Der Bund hat in der Zwischenzeit die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen.

Die Eckpunkte des Angebots an die Gläubiger der landesbehafteten Heta-Schuldtitel lassen sich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt zusammenfassen:

·        Das Gesamtvolumen der landesbehafteten Heta-Schuldtitel beträgt ca. EUR 10,8 Mrd. wobei das Ausmaß der Verbindlichkeiten gegenüber nicht nachrangigen Gläubigern ca. EUR 9,9 Mrd. sowie gegenüber nachrangigen Gläubigern ca. EUR 0,9 Mrd. beträgt.

·        Das Angebot sieht vor, dass Nicht-Nachranggläubiger ihre landesbehafteten Heta-Schuldtitel gegen eine Barabfindung von 75 % des Nominales an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) verkaufen können, Nachranggläubiger sollen für ihre landesbehafteten Schuldtitel 30 % des Nominales in bar erhalten.

·        Alternativ besteht für die Nicht-Nachranggläubiger die Möglichkeit die landesbehafteten Schuldtitel gegen vom KAF emittierte, bundesbehaftete, Nullkupon-Anleihen mit einer Laufzeit von 13,5 Jahren zu tauschen.

·        Für die Nachranggläubiger besteht die Möglichkeit im Verhältnis 2:1 die landesbehafteten Schuldtitel in o. a. Nullkupon-Anleihen mit einer Laufzeit von 13,5 Jahren oder im Verhältnis 1:1 in eine vom KAF emittierte Nullkupon-Anleihe mit einer Laufzeit von 54 Jahre zu tauschen.

·        Am Ende der Laufzeit der Nullkupon-Anleihen erfolgt die Tilgung der Nullkupon-Anleihe durch den KAF zu 100%, was einer vollständigen Tilgung des Nominales der landesbehafteten Schuldtitel der Heta entspricht.

·        Gläubiger die das Angebot des Anleihetausches in Anspruch nehmen, haben zudem die Möglichkeit nach einer Behaltefrist von 60 Tagen die Nullkupon-Anleihen während eines Zeitraumes von 180 Tagen an den KAF zu ihrem Barwert zu verkaufen.

·        Es ist vorgesehen, dass die Finanzierung des KAF durch einen Beitrag des Landes Kärnten sowie durch Kredite der ABBAG, die ihrerseits dafür Kredite der OeBFA sowie einen Gesellschafterzuschuss des Bundes erhalten soll, erfolgt.

Nun ist unklar, wie hoch die Kredite der ABBAG an den KAF, die Kredite der OeBFA an die ABBAG und der Gesellschafterzuschuss des Bundes an die ABBAG sein werden.

Unklar ist auch der Liquiditätsbedarf des KAF, den dieses Angebot an die Gläubiger der landesbehafteten Schuldtitel der Heta auslöst. Auch im Budgetausschuss vom 23. Juni 2016 sowie im Finanzausschuss vom 30. Juni 2016 hat der Finanzminister diesbezügliche Fragen nicht klar genug dargestellt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Für den Fall, dass sich sämtliche Gläubiger der landesbehafteten Schuldtitel der Heta für das Angebot der Barabfindung entscheiden:

a.    Wie hoch ist der Liquiditätsbedarf des KAF in diesem Fall (Angabe bitte in EUR Mrd.)?

b.    In welcher Höhe wird dieser Liquiditätsbedarf aus Mitteln des Landes Kärnten, aus bundesgarantierten Kreditoperationen des KAF sowie aus der Bereitstellung von Darlehen seitens der ABBAG bestritten (Angabe bitte in EUR Mrd.)?

c.    In welcher Höhe wird in diesem Fall der Liquiditätsbedarf der ABBAG zur Finanzierung des Darlehens an den KAF aus Darlehen seitens der OeBFA bzw. aus einem Gesellschafterzusschuss seitens des Bundes bestritten (Angabe bitte in EUR Mrd.)?

d.    Wie hoch müsste in diesem Fall der Verwertungserlös aus den vom KAF erworbenen Heta-Schuldtiteln sein, damit der KAF sämtliche, aus der Barabfindung entstehenden Verbindlichkeiten zurückführen kann (Angabe bitte in Prozent der Nominale)?

e.    Sollte dieser Verwertungserlös nicht erzielbar sein, aus welchen Finanzmitteln werden diese Verbindlichkeiten zurückgeführt?

f.      Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Rückführung der Verbindlichkeiten des KAF?

2.    Für den Fall, dass sich sämtliche Gläubiger der landesbehafteten Schuldtitel der Heta für das Angebot der Nullkupon-Anleihen mit einer Laufzeit von 13,5 Jahren entscheiden und von ihrem Verkaufsrecht (Stabilisation lt. Term Sheet der Nullkupon-Anleihen) an den KAF Gebrauch machen:

a.    Wie hoch wäre der fiktive Rückkaufwert dieser Anleihen per 08.08.2016 (Angabe bitte in Prozent der Nominale)?

b.    Wie hoch wäre der Liquiditätsbedarf des KAF, sollten alle Gläubiger von ihrem Recht die Nullkupon-Anleihen an den KAF zu diesem fiktiven Rückkaufwert zu verkaufen, Gebrauch machen (Angabe bitte in EUR Mrd.)?

c.    In welcher Höhe wird dieser Liquiditätsbedarf aus Mitteln des Landes Kärnten, aus bundesgarantierten Kreditoperationen des KAF sowie aus der Bereitstellung von Darlehen seitens der ABBAG bestritten (Angabe bitte in EUR Mrd.)?

d.    In welcher Höhe wird der Liquiditätsbedarf der ABBAG zur Finanzierung des Darlehens an den KAF aus Darlehen seitens der OeBFA bzw. aus einem Gesellschafterzuschuss seitens des Bundes bestritten (Angaben bitte in EUR Mrd.)?

e.    Wie hoch müsste in diesem Fall der Verwertungserlös aus den vom KAF erworbenen Heta-Schuldtiteln sein, damit der KAF sämtliche, aus dem Rückkauf entstehenden Verbindlichkeiten zurückführen kann (Angaben bitte in Prozent der Nominale)?

f.      Sollte dieser Verwertungserlös nicht erzielbar sein, aus welchen Mitteln werden diese Verbindlichkeiten zurückgeführt?

g.    Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Rückführung der Verbindlichkeiten des KAF?

3.    Für den Fall, dass sich sämtliche Gläubiger der landesbehafteten Schuldtitel der Heta für das Angebot der Nullkupon-Anleihen mit einer Laufzeit von 13,5 Jahren entscheiden und diese Nullkupon-Anleihen bis zu Laufzeitende halten:

a.    Wie hoch ist der Liquiditätsbedarf des KAF in diesem Fall am Ende der Laufzeit (Angaben bitte in EUR Mrd.)?

b.    In welcher Höhe wird dieser Liquiditätsbedarf aus Mitteln des Landes Kärnten, aus bundesgarantierten Kreditoperationen des KAF sowie aus der Bereitstellung von Darlehen seitens der ABBAG bestritten (Angabe bitte in EUR Mrd.)?

c.    In welcher Höhe wird der Liquiditätsbedarf der ABBAG zur Finanzierung des Darlehens an den KAF aus Darlehen seitens der OeBFA bzw. aus einem Gesellschafterzusschuss seitens des Bundes bestritten (Angaben bitte in EUR Mrd.)?

d.    Wie hoch müsste in diesem Fall der Verwertungserlös aus den vom KAF erworbenen Heta-Schuldtiteln, unter Vernachlässigung etwaiger zwischenzeitlicher Veranlagungserträge sein, damit sämtliche Nullkupon-Anleihen daraus rückgeführt werden können (Angaben bitte in Prozent der Nominale)?

e.    Sollte dieser Verwertungserlös nicht erzielbar sein, aus welchen Mitteln werden diese Verbindlichkeiten zurückgeführt?

f.      Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Rückführung der Verbindlichkeiten des KAF?

4.    Laut Auskunft GL Mag. Alfred Lejsek im Finanzausschuss vom 30.06.2016 definiert sich der erwartbare Verwertungserlös aus den vom KAF erworbenen Heta-Schuldtiteln und damit die Höhe des Darlehens der OeBFA an die ABBAG mit der Höhe der von der FMA festgesetzten Heta-Recovery von 46,02 %. Ist diese Aussage zutreffend? Wenn nein, mit welcher Höhe wird der erwartbare Verwertungserlös der Heta-Schuldtitel festgesetzt?

5.    In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes wird angeführt, dass die Erhöhung des FinStaG-Rahmens um EUR 1,5 Mrd. zur Bestreitung jenes Finanzierungsbedarfes der ABBAG iZm dem Gläubigerangebot erforderlich ist, der den erwartbaren Verwertungserlös der Heta-Schuldtitel übersteigt. Dieser Betrag soll in Form eines Gesellschafterzuschusses des Bundes in die ABBAG eingebracht werden. Bedeutet dies, dass der Gesellschafterzuschuss für die Finanzierung des Gläubigerangebotes mit EUR 1,5 Mrd. der Höhe nach begrenzt ist? Wenn nein, warum nicht?

  1. Warum ist in den Erläuterungen zum Haftungsgesetz-Kärnten von einem Gesellschafterzuschuss die Rede, wo es sich um einen verlorenen Zuschuss handelt?

7.    Der freie FinStaG-Rahmen betrug per 31.03.2016 EUR 4,8 Mrd. und war damit ausreichend hoch, um den intendierten Gesellschafterzuschuss zu leisten. Warum war trotzdem eine Erhöhung des FinStaG-Rahmens um EUR 1,5 Mrd. erforderlich?

  1. Ist der vorgesehene Haftungsrahmen von EUR 11 Mrd. sowie die Erhöhung des FinStaG-Rahmens um EUR 1,5 Mrd. kumulativ zu sehen? Wenn nein, warum nicht?
  2. Ist die Annahme richtig, dass der Gesellschafterzuschuss im Rahmen des FinStaG über das Bundesbudget zu finanzieren ist und zwar über die UG 46 (Finanzmarktstabilität), da in dieser UG die Mittel gemäß FinStaG zu budgetieren und zu verrechnen sind?
  3. Werden die erforderlichen Finanzmittel zur Umsetzung des Angebotes an die Gläubiger der landesbehafteten Schuldtitel der Heta zur Gänze im Jahr 2016 bereitgestellt werden?
  4. Wird es im Jahr 2017 im Zusammenhang mit diesem Angebot noch Zahlungsströme geben?
  5. Ist es richtig, dass die erforderlichen Finanzmittel zur Umsetzung des Angebotes an die Gläubiger der landesbehafteten Schuldtitel der Heta im aktuellen BFRG 2017-2020 und im novellierten BFG 2016 keinen Niederschlag fanden, weil sie Gänze aus der Auflösung von Rücklagen finanziert werden?
  6. Welche Rücklagen in welchen Untergliederungen sollen dafür in welcher Höhe aufgelöst werden?
  7. Wie wird die Umsetzung des Angebotes an die Gläubiger der landesbehafteten Schuldtitel der Heta in der Ergebnisrechnung des Bundes dargestellt?
  8. Sind diese Geldflüsse (Bereitstellung der Mittel durch die OeBFA und durch den Bundeshaushalt) neutral in Bezug auf die Maastricht-Schulden des Bundes, auf das Maastricht-Defizit des Bundes, auf die Maastricht-Schulden des Gesamtstaates und das Maastricht-Defizit des Gesamtstaates?
  9. Wenn ja, warum?
  10. Was bedeutet es für die Maastricht-Rechnung 2016 und 2017, wenn heuer von der OeBFA die nötigen Mittel aufgenommen werden, die Schuldtitel aber erst nächstes Jahr zurückgekauft werden können?
  11. Liegt für das Haftungsgesetz-Kärnten bereits eine Genehmigung der Europäischen Kommission bzw. eine in § 5 Haftungsgesetz-Kärnten angeführte Bestätigung vor? Wenn nein, wann ist damit zu rechnen?