10102/J XXV. GP

Eingelangt am 25.08.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Matthias Köchl, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Elektronischer Beleg für Registrierkassen

BEGRÜNDUNG

 

Die Registrierkassenpflicht ist - auch nach der VfGh Entscheidung vom 16.3.16 - als eine fixe Rahmenbedingung der österreichischen Wirtschaft zu betrachten. Die Umsetzungsparameter allerdings sind optimierbar: Die Fristen wurden zu knapp gewählt und die Ausnahmen und Förderungen sind nicht auf den Aufwand der einzelnen Sonderfälle (wie z.B. MarktstandlerInnen) abgestimmt.

Auffällig ist: Die zwangsweise Erstellung von Kilometern an Papierabfall durch die Belegannahmepflicht. Auch beim Kassenbeleg gilt: Grundsätzlich macht ein Beleg Sinn, viele Kunden wollen diesen auch mitnehmen – sei es nun zur Ablage beim Haushaltsbuch oder als Garantiebeleg. Die aktuell häufig in Frequenzbranchen eingesetzten Thermodrucker zeigen neben dem kritischen Umweltaspekt auch noch deutliche Gesundheitsrisiken. Zwar sollen „demnächst“ BPA-haltige und damit potentiell gesundheitsgefährdende Thermopapiere „nach einer Übergangsfrist“[1] aus dem Verkehr gezogen werden, weitere (mit BPA verwandte) Bisphinole mit möglicherweise ebenfalls gesundheitsschädigender Wirkung bleiben aber erlaubt. 

Wir leben allerdings im Jahr 2016. In einer Zeit, in der uns Smartphones und Co ständig begleiten. Unsere Kontoauszüge erhalten wir als PDF, Banküberweisungen werden per Online-Banking getätigt. In Österreich benutzten 2015 rund 61% der Internetnutzer auch Onlinebanking. Schon 2013 kaufen 57% der KonsumentInnen im Internet Einzelhandelswaren ein, Tendenz rasant steigend. Das bevorzugte Zahlungsmittel hierbei: Überweisung oder Kreditkarte.[2] 


Nun stellt sich die Frage: Warum ist in der Registrierkassenpflicht - bzw. der entsprechenden Belegannahmepflicht - nicht eine elektronische Belegausstellung gleichwertig wie der gedruckte Beleg großflächig berücksichtigt worden? In der aktuellen Situation wird die Chance der E-Bons vor allem von Konzernen und Cashback-Anbietern genutzt, um an Kundendaten heranzukommen. Hierbei ist der Datenschutz häufig genug zweifelhaft. Daher sollte die Möglichkeit einer datenschutzkonformen, für alle UnternehmerInnen nutzbaren e-receipt Plattform geprüft werden. Die Einführung der allgemeinen Registrierkassenpflicht hätte hierzu ein Katalysator sein können – für Umwelt und Datenschutz.

Der §132a BAO definiert zur Nutzung elektronischer Medien in Absatz 1: „Als Beleg gilt auch ein entsprechender elektronischer Beleg, welcher unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden verfügbar ist.“[3]

Da diese Formulierung wenig konkret ist und zu Rechtsunsicherheit führen kann, versucht der „Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht“ des BMF vom 12.11.2015 unter Punkt 4.1.1. Klarheit zu schaffen:

„Ein elektronischer Beleg iSd § 132a Abs. 1 BAO ist ein Beleg, der in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen bzw. unmittelbar für den Leistungsempfänger verfügbar ist (vgl. § 11 Abs. 2 UStG 1994). Er kann zB mittels Email, als Email-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei), aber auch in einem strukturierten Dateiformat (zB xml) ausgestellt werden.

Der Beleg muss tatsächlich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen. Ob dies elektronisch oder in Papierform erfolgt, bleibt dem Belegaussteller überlassen.

Die Übermittlung ist eine Bringschuld des Unternehmers, eine bloße Einräumung der Möglichkeit des Ansehens und Abfotografierens des auf einem Bildschirm angezeigten Beleginhaltes erfüllt nicht die Belegerteilungspflicht.

Eine spezielle Form der elektronischen Übertragung ist nicht vorgeschrieben. Ob die Übertragung in den Verfügungsbereich des Belegempfängers durch Aktivität des Leistungserbringers oder des Leistungsempfängers erfolgt, ist für die Erfüllung der Belegerteilungspflicht unerheblich. Diese Art der Belegerteilung ist im elektronischen Aufzeichnungssystem zu dokumentieren.“

Somit schafft erst dieser Erlass insofern Klarheit, dass eine Übermittlung eines Beleges per email durchaus zulässig ist, während der §132a BAO noch Zweifel aufkommen ließ, ob per email der geforderten „unmittelbaren Zurverfügungstelllung“ entsprochen werden kann.


Gerade im Zusammenhang mit der berechtigten Kritik an den hohen Biosphenol-A Werten[4] in Thermodruckpapier müssen kurzfristig Alternativen zu hochbelasteten Materialien im Speziellen und dem Papierbeleg im Allgemeinen gefunden werden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche konkreten Fristen sind für das Ende des zulässigen Verkaufs und das Ende der zulässigen Verwendung von BPA-haltigem Thermopapier für den österreichischen Einzelhandel vorgesehen?

 

2)    Welche Maßnahmen, Informationsinitiativen oder Projekt sieht Ihr Ministerium vor, um andere bisphenolhaltige Thermopapiere ehestmöglich durch andere Materialien zu ersetzen?

 

3)    Welche informationsseitigen Maßnahmen sind vorgesehen, um den UnternehmerInnen einen Umstieg auf elektronische Belege zu erleichtern?

 

4)    Welche finanziellen Erleichterungen sind vorgesehen, um UnternehmerInnen einen Umstieg auf manipulationssichere Registrierkassen mit E-Beleg Funktionalität zu erleichtern?

 

5)    Welche technischen Maßnahmen (z.B. eine für alle UnternehmerInnen zur Verfügung stehende, kommerziell unabhängige E-Billing / E-Receipts Plattform) sind vorgesehen, um den Umstieg auf elektronische Belege zu erleichtern?

 

6)    Wie wird Ihr Ministerium datenschutzrechtliche Anforderungen hinsichtlich entsprechender E-Beleg-Lösungen sicherstellen?

 

7)    Welches Ziel (bitte um relative Angabe in % in Bezug auf den gesamten Einzelhandel) hinsichtlich einer Durchdringung von elektronischen Belegen im Einzelhandel strebt die Bundesregierung bzw. Ihr Ministerium an?

 

a.    Für 2016

b.    Für 2017

c.    Für 2018

 

8)    Welche Pilotprojekte zur Verwendung von elektronischen Belegen sind im Zeitraum 2016 / 2017 geplant? Welcher Teilnehmerkreis ist dafür eingeplant? Welche Institutionen werden die Projektleitungen übernehmen?

 



[1] http://derstandard.at/2000039324055/Registierkasse-Wenn-der-Beleg-krank-macht

[2] KMU Forschung Austria: Internet Einzelhandel 2014, abgerufen am 23.3.2016 https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Download_Internet-Einzelhandel_2014.pdf

[3] Fassung vom 11.4.16: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940

[4] Abgerufen am 12.4.16: http://derstandard.at/2000029878181/Registrierkassenpflicht-Schaedliche-Chemikalie-im-Kassenbon