10103/J XXV. GP

Eingelangt am 25.08.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr.in Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Causa Ex-Patentamtspräsident Rödler - weitere Schadensminimierung

 

Die Tageszeitung „Der Standard“ berichtete am 28. Juli 2016 unter der Überschrift „Früherer Patentamtschef wollte 152.000 Euro und verlor vor OGH“ über den Ausgang der nach massiver Kritik des Rechnungshofs und der Grünen in Gang gekommenen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Ex-Patentamtspräsident Friedrich Rödler und seinem vormaligen Arbeitgeber BMVIT:

Friedrich Rödler blitzt mit einer Klage gegen seinen Ex-Arbeitgeber ab und muss mit seiner Beamtenpension auskommen

Wien – Friedrich Rödler ist mit einer Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber abgeblitzt. Der ehemalige Chef des Patentamts, der im Vorjahr pensioniert wurde, hatte 152.567,83 Euro gefordert. Seine Begründung: Ihm wurde Ende 2013 sein zweites Gehalt gestrichen, das er als Geschäftsführer einer Patentamtsgesellschaft erhalten hatte. Dabei geht es um die serv.ip (Service of industrial Property), die Service- und Informationsdienstleistungen rund um den gewerblichen Rechtsschutz am Markt anbieten sollte.

Das Patentamt hat für diese Leistungen mit eigenen Mitarbeitern Dienstverträge abgeschlossen. Auch Rödler hatte eine Doppelfunktion. Nach intensiver Kritik des Rechnungshofs wurde diese Praxis 2013 vom zuständigen Verkehrsministerium eingestellt, und Rödler sollte mit dem Bezug als Beamter das Auslangen finden. Darauf klagte er besagte Summe bestehend aus Gehalt und Pensionskassenbeiträgen für die Periode Dezember 2013 bis Februar 2015 ein. Er stützte sich dabei auf eine 2004 abgeschlossene Vereinbarung mit dem Verkehrsministerium, die neben dem Bezug als Patentamtschef eben das Entgelt für die serv.ip-Tätigkeit samt Abfertigungsanspruch und Pensionsvorsorge vorsah. Die serv.ip bestritt die Ansprüche. Die Leitung dieses teilrechtsfähigen Bereichs zähle kraft des Gesetzes zu den Aufgaben des Präsidenten des Patentamtes. Ein gesonderter Anspruch auf Vergütungen bestehe daher nicht. Für den bisherigen Anstellungsvertrag gebe es keine rechtliche Grundlage, zudem sei er nichtig, weil er dem Stellenbesetzungsgesetz und der darauf basierenden Vertragsschablone widerspreche, lautete die Begründung.


Beim Arbeits- und Sozialgericht Wien konnte Rödler seine Forderungen noch durchsetzen, doch in der Berufung der serv.ip wendete sich das Blatt: Das Oberlandesgericht Wien sah keine Grundlage für eine Anstellung des Patentamtspräsidenten. Dem schloss sich der Oberste Gerichtshof nun an. Das Patentgesetz stelle keine geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss eines Anstellungsvertrags dar, heißt es in der Entscheidung.

Das Patentamt und Rödlers Rechtsvertreter wollten das Urteil nicht kommentieren. serv.ip ist übrigens bald Geschichte. Der Bereich wird in das Patentamt integriert.

Da der OGH festhält,

·         dass kein gesonderter Anspruch auf Vergütungen für Rödlers Zweitfunktion als serv.ip-Geschäftsführer bestehe,

·         dass es für den bisherigen Anstellungsvertrag keine rechtliche Grundlage gebe,

·         dass der bisherige Anstellungsvertrag nichtig sei, weil er dem Stellenbesetzungsgesetz und der darauf basierenden Vertragsschablone widerspreche,

·         dass das Patentgesetz keine geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss eines Anstellungsvertrags darstelle,

wäre zwecks weiterer Minimierung des Schadens für Patentamt, Allgemeinheit und Staatshaushalt eine Rückforderung der zwischen 2004 und 2013 bereits zu Unrecht an Dr. Rödler ausbezahlten Summe – es muss sich um einen Betrag von mehreren hunderttausend Euro handeln – fällig.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Haben Sie auf Basis der nunmehr vom OGH getroffenen Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit des serv.ip-Geschäftsführervertrags und zum nicht bestehenden gesonderten Anspruch auf Vergütungen für die Zweitfunktion des ÖPA-Präsidenten als serv.ip-Geschäftsführer die daher bis 2013 zu Unrecht ausbezahlten Summen vom vormaligen Präsidenten des Österreichischen Patentamts zurückgefordert bzw. ihre Rückforderung veranlasst?

2)    Wenn ja, wann und wie haben Sie die Rückforderung platziert bzw. veranlasst?

3)    Wenn nein, warum nicht?

4)    Werden Sie auf Basis der nunmehr vom OGH getroffenen Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit des serv.ip-Geschäftsführervertrags und zum nicht bestehenden gesonderten Anspruch auf Vergütungen für dessen Zweitfunktion als serv.ip-Geschäftsführer die daher bis 2013 zu Unrecht ausbezahlten Summen vom vormaligen Präsidenten des Österreichischen Patentamts zurückfordern bzw. die Rückforderung veranlassen?

5)    Wenn ja, wann?

6)    Wenn nein, warum nicht?