10105/J XXV. GP

Eingelangt am 30.08.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

BEGRÜNDUNG

 

Seit 2009 können gemäß § 34 Abs 9 Z 3 EStG 1988 Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Kosten für Kinderkrippen, Kindergärten, Tagesmütter, Kindermädchen sowie auch für einen Schülerhort oder ein Internat können folglich bis zu einem Betrag von 2.300 € pro Jahr und Kind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung steuerlich abgesetzt werden.

Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung in einer institutionellen Einrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften für Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (die z. B. eine entsprechende Ausbildung absolviert hat) erfolgt.

Der Homepage des Finanzministeriums (https://www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/kinderbetreuungskosten.html#Wer_ist_eine_p_dagogisch_qualifizierte_Person_) ist die genaue Definition des „pädagogisch qualifizierten Personals“ zu entnehmen:

„Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig.“

Einschlägige abgeschlossene Berufsausbildungen wie der Lehrgang für Tageseltern, die Ausbildung zur KindergartenpädagogIn bzw. ein pädagogisches Hochschulstudium reichen ebenfalls aus, um als pädagogisch qualifizierte Person gewertet zu werden. Schulungen für Au-Pair-Kräfte bzw. Elternbildungsseminare (z.B. Babysitterkurse) müssen ein Mindestmausmaß von 8 bzw. 16 Stunden aufweisen.


Für Unsicherheit bei Familien sorgt jedoch ein Erkenntnis des VwGH vom 30.9.2015, 2012/15/0211, das betreffend ausländischer Ausbildungen ausgesprochen hat, dass „in Hinblick auf den dargelegten Zweck der Bestimmung (steuerliche Förderung der Eltern unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles) der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 dahingehend auszulegen ist, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist.“

Familien, die sich mit konkreten Fragen zu Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (insbesondere betreffend Au-pair-Kräfte) an das Finanzministerium wenden, erhalten bislang die Information, dass man in Folge des VwGH-Entscheidung dazu leider noch keinen Letztstand mitteilen könne. Es ist für Familien ein untragbarer Zustand, Ausgaben für Kinderbetreuung zu tätigen, ohne die Sicherheit zu haben, zumindest einen Teil steuerlich geltend machen zu können.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wie stehen Sie zu der Entscheidung des VwGH?

2.    Führt das Erkenntnis aus Ihrer Sicht zur Änderung der bislang geltenden Regeln bzw. des Erlasses des BMF zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten?

3.    Werden Eltern im Veranlagungsjahr 2015 sowie 2016 auch weiterhin Betreuungsleistungen von Personen mit 8- bzw. 16-stündigen Kursen absetzen können?

4.    Wie viele Personen haben seit 2009 entsprechend dem Erlass des BMF eine Ausbildung zur qualifizierten Kinderbetreuungsperson im Umfang von 8 bzw. 16 Stunden absolviert?

5.    In welcher Höhe wurden 2009-2015 jeweils Aufwendungen für Kinderbetreuung aus dem Titel der steuerlichen Absetzbarkeit für Kinderbetreuungskosten bei der Finanz geltend gemacht? (insgesamt und getrennte Auflistung nach Bundesländern und Einzeljahren)

6.    Wie hoch sind die Steuerausfälle aus dem Titel der steuerlichen Absetzbarkeit für Kinderbetreuungskosten im Jahr 2009-2015 jeweils nach Bundesländern aufgeschlüsselt?

a.    In welchen Einkommensklassen (Quartile oder Dezile) sind diese Steuerausfälle zu verzeichnen?

7.    In wie viel Prozent der Fälle handelt es sich um Alleinverdienerhaushalte, Alleinerzieherhaushalte?

8.    Wie vielen Personen kam der Absetzbetrag für Kinderbetreuungskosten in den Jahren 2009-2015 jeweils zu gute?


9.    In welchen Einkommensklassen (Quartile oder Dezile) lagen Personen, die den Absetzbetrag für Kinderbetreuungskosten geltend machten, in den Jahren 2009-2015 (bitte um getrennte jährliche Aufstellung)?

10. Wie hoch wurden in den Jahren 2009-2015 die Steuerausfälle aus dem Titel der steuerlichen Absetzbarkeit für Kinderbetreuungskosten jeweils angenommen?

11. Wie hoch schätzen Sie die Steuerausfälle aus der steuerlichen Absetzbarkeit für Kinderbetreuungskosten im Jahr 2016 und 2017?

12. Wie hoch sind die Steuerausfälle aufgrund des Kinderfreibetrages im Jahr 2009-2015? (getrennte Auflistung nach Bundesländern und Einzeljahren)

a.    In welchen Einkommensklassen (Quartile oder Dezile) sind diese Steuerausfälle zu verzeichnen?

13. In wie viel Prozent der Fälle handelt es sich in den einzelnen Jahren jeweils um Alleinverdienerhaushalte, Alleinerzieherhaushalte und in wie viel Prozent der Fälle wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen geltend gemacht?

14. Wie hoch wurden die Steuerausfälle für den Kinderfreibetrag bei Beschlussfassung der gesetzlichen Bestimmung geschätzt?

15. Wie hoch schätzen sie die Steuerausfälle für den Kinderfreibetrag im Jahr 2016 und 2017?

16. Wie vielen Personen kam der Kinderfreibetrag in den Einzeljahren 2009-2015 jeweils zu gute?