10131/J XXV. GP

Eingelangt am 07.09.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Claudia Gamon und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Was ist das für 1 Airpower?

 

Der Rechnungshof veröffentlichte im August 2016 seinen Bericht zum "Projekt AirPower" des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (Reihe Bund 2016/11). Der Rechnungshof bezog sich dabei insbesondere auf die Veranstaltung im Jahre 2013 und sprach einige Empfehlungen aus. Der Bericht lag — wie üblich — dem BMLVS nicht erst im August 2016 sondern schon einige Monate zuvor vor, somit war es grundsätzlich möglich gewesen, die Kritikpunkte aufzugreifen und in die Organisation der Wiederholung der Veranstaltung im September 2016 einfließen zu lassen. In den Stellungnahmen des BMLVS im Bericht, sowie gegenüber der Austria Presse Agentur, gelobte das Ministerium Besserung und erklärte man wolle "einige Kritikpunkte des Rechnungshofes bei der bevorstehenden Airpower, die Anfang September im steirischen Zeltweg stattfindet, berücksichtigen" (APA, 18.08.16).

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Wurden für die Erreichung der mit der AirPower verfolgten Ziele messbare Indikatoren festgelegt und die Zielerreichung evaluiert? Wenn ja, welche bzw. wie? Wenn nein, warum nicht?

2.    Wurde für die Durchführung der AirPower 2016 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung angesucht und wurden die sich dabei ergebenden Folgewirkungen bei der Planung der Veranstaltung entsprechend berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht?

3.    Wurde im Vorfeld der AirPower 2016 geprüft, ob dem Sponsoring der Veranstaltung eine Gegenleistung des BMLVS gegenübersteht und das Sponsoring damit auszuschreiben wäre? Wenn nein, warum nicht?

4.    Wurde bei der AirPower 2016 einem privaten Sponsor (bspw. Red Bull GmbH) ein Beratungsrecht eingeräumt? Wenn ja, wurde sowohl eine konkrete Beeinflussung der Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, als auch der Anschein einer solchen Beeinflussung, ausgeschlossen?


5.    Wurden für die AirPower 2016 bescheidmäßige Ermächtigungen an private Veranstaltungssponsoren (bspw. Red Bull GmbH) zum Führen des militärischen Hoheitszeichens zeitgerecht erlassen?

6.    Der RH kritisierte, dass sich das BMLVS zeitlich unbefristet dazu verpflichtete, selbst im Falle der Beendigung der Kooperation mit der Red Bull GmbH und der Wahl eines anderen Getränkeherstellers als Veranstaltungssponsor im AirPower–Logo die Marke Red Bull nicht durch den Namen bzw. das Warenzeichen des neuen Sponsors zu ersetzen. Wurde auf eine Streichung der für das BMLVS nachteiligen Vertragsklausel hinsichtlich der Gestaltung des AirPower–Logos hingewirkt bzw. eine solche Streichung erreicht? Wenn nein, warum nicht? Wurden für die AirPower 2016 nachteilige Klauseln in Sponsoring–Vereinbarungen, die zu Wettbewerbsbeschränkungen führen können, vermieden?

7.    Kam es im Zuge der AirPower 2016 zu einer Kostenüberschreitung? Wenn ja, wie hoch war diese und warum gelang es nicht Aufwendungen und Erträge — trotz der Erfahrungen der letzten Jahre — realistisch zu planen, um Kostenüberschreitungen zu vermeiden?

8.    Wurden für die Planung und die Abrechnung der Aufwendungen und Erträge der AirPower 2016 jeweils die gleichen Gliederungskriterien festgelegt, um einen detaillierten Soll–Ist–Vergleich zu ermöglichen? Wenn nein, warum nicht?

9.    Wurden die Kosten der AirPower 2016 auf ihre Angemessenheit hin und im Verhältnis zu den Erträgen und den Veranstaltungszielen des BMLVS evaluiert? Wenn nein, warum nicht?

10. Wurden sämtliche Mehrdienstleistungen für die AirPower 2016 auch projektbezogen verrechnet? Wenn nein, warum nicht?

11. Wurde das Erfordernis von Mehrdienstleistungen an Samstagen und Sonntagen — vor allem in der Vorbereitungs– und Nachbereitungsphase — evaluiert? Wenn nein, warum nicht?

12. Wurden die Abrechnungen über Mehrdienstleistungen verstärkt im Hinblick auf ihre Plausibilität überprüft? Wenn nein, warum nicht?

13. Wurden im Zuge der AirPower 2016 die Einzahlungen der Red Bull GmbH und des Landes Steiermark auf dem richtigen Sachkonto verbucht? Wenn nein, warum nicht?

14. Wurden bei Vergabeverfahren im Zuge der AirPower 2016 laut § 101 BVergG 2006 unzulässige Angebotsänderungen berücksichtigt?

15. Wurde ermittelt, ob ein Ankauf von Veranstaltungszelten für zivile Verwendungszwecke — angesichts eines regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs — wirtschaftlicher ist als die wiederholte Anmietung? Wenn nein, warum nicht?

16. Wurden für die AirPower 2016, auf Grundlage der Erfahrungen aus den bereits durchgeführten AirPower–Veranstaltungen, nur die in Spitzenzeiten tatsächlich benötigten Parkflächen unter Berücksichtigung einer angemessenen Reserve angemietet? Wenn nein, warum nicht?

17. Wurden die Vergaben in Zusammenhang mit der AirPower 2016 unter Beachtung der ressortinternen Vorgaben durchgeführt und die Preisangemessenheit von Angeboten geprüft? Wenn nein, warum nicht? Gab es bei der AirPower 2016 — analog zum AirPower-Magazin 2013 — ein Magazin oder ähnliches zur Veranstaltung? Wurden insbesondere bei der Vergabe dieses Auftrages Vergleichsangebote eingeholt und die Angemessenheit der Preise überprüft? Wenn nein, warum nicht?

18. Wurde vor Vergabe von Beraterleistungen im Zusammenhang mit der AirPower 2016 immer vorab geklärt, ob der Bedarf durch Eigenleistungen gedeckt werden kann? Wenn nein, warum nicht? Wurden für die AirPower 2016 externe Rechtsberater engagiert? Wenn ja, warum?

19. Wurden die vom BMLVS zu finanzierenden Aufwendungen für die Bewirtung von Ehrengästen der AirPower 2016 vollständig erfasst? Wie hoch waren diese? Wurden diese Kosten in Relation zu ihrem Nutzen evaluiert? Wenn nein, warum nicht?

20. Wurden bei Mitarbeiterveranstaltungen Aufzeichnungen über die Anzahl der Teilnehmer und über die Gesamtaufwendungen geführt? Wenn nein, warum nicht?

21. Wurden die Vergabeverfahren in Zusammenhang mit der AirPower 2016 fehlerfrei durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? Resultierten Schadensersatzzahlungen aus eventuell entstandenen Fehlern?

22. Wurde zum Durchführungsintervall der AirPower eine Kosten–Nutzen–Analyse angestellt? Wenn nein, warum nicht?

23. Wurde der Organisationsplan für die AirPower 2016 im Sinne der Rechnungshofempfehlung Reihe Bund 2016/11 TZ 29.2 (Seite 50) überarbeitet, so dass aussagekräftige Aufzeichnungen über den tatsächlichen Personal–Stand (Ist–Stand) existieren? Wenn nein, warum nicht?

24. Wurde seitens des BMLVS im Zuge der Planung der AirPower 2016 die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit des Förderungsbeitrages des Landes Steiermark überprüft? Wenn ja, wie lautete diese Beurteilung? Wenn nein, warum nicht?

25. Wurden die rechtlichen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes im Zusammenhang mit militärischen Anlagen sowie die damit verbundenen Zuständigkeiten zur Kostentragung geklärt? Wenn nein, warum nicht?

26. Wurde im Zusammenhang mit der AirPower 2016 die ordnungsgemäße Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Belegen sichergestellt? Wenn nein, warum nicht?