10176/J XXV. GP

Eingelangt am 14.09.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend 24h Betreuung

BEGRÜNDUNG

 

Mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 81/2015  (in Kraft mit 10. Juli 2015) wurde eine gewerberechtliche Trennung von „Personenbetreuern“  und „Vermittlungsagenturen“ vollzogen. Die Tätigkeiten der Vermittlungsagenturen („Organisation von Personenbetreuung“) wurden aus dem bestehenden Personenbetreuungsgewerbe herausgelöst und in §161 GewO 1994 einem eigenen Gewerbe zugeordnet.  Seitdem dürfen PersonenbetreuerInnen nur mehr von Personen mit einem Gewerbeschein Organisation von Personenbetreuung vermittelt werden. Dieser Schritt war wichtig, denn es herrschte bislang völlige Intransparenz über die genaue Anzahl der in Österreich tätigen Vermittlungsagenturen zur Personenbetreuung.

Die Gewerbeordnung sieht eine Übergangsregelung vor (§  376  Z  59  GewO), nach der jene Gewerbetreibende, die bereits vor der Novellierung das Gewerbe der Personenbetreuung ausgeübt haben und immer noch ausüben, ihre Gewerbeberechtigung  bei der Gewerbebehörde auf Organisation von Personenbetreuung spätestens bis 31.12.2016 ummelden müssen.

In Folge der gewerberechtlichen Trennung wurden auch die Standes- und Ausübungsregeln für die beiden Gewerbe getrennt bzw. überarbeitet.  Für die Organisation von Personenbetreuung gibt es mit Beginn des Jahres 2016 andere Standes- und Ausübungsregeln (BGBl. II Nr. 397/2015) als für Leistungen der Personenbetreuung (BGBI. II Nr. 396/2015). Die wesentlichen Neuerung betreffen die Vertragspflicht: es muss einerseits ein schriftlicher Vertrag („Organisationsvertrag“) zwischen dem Vermittler sowie dem Personenbetreuer abgeschlossen werden und andererseits ein schriftlicher Vertrag („Vermittlungsvertrag“) zwischen dem Vermittler und der betreuungsbedürftigen Person bestehen. Vermittler haben zudem die Pflicht, eine Telefonnummer oder Internetadresse anzuführen, unter der Preise für Vermittlung sowie Leistungsinhalte transparent gemacht werden. Eine wesentliche Neuerung in den Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung betrifft auch die Bedarfserhebung, die Vermittler durchführen müssen. D.h. vor Abschluss des Vermittlungsvertrags muss der Vermittler den Betreuungsbedarf und die Betreuungssituation vor Ort erheben und überprüfen, ob der vorgesehene Personenbetreuer den festgestellten Betreuungsbedarf abdecken kann.

Die beiden Verordnungen zu den jeweiligen Standes- und Ausübungsregeln wurden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom Bundesminister für Wirtschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen. Der Vollzug der Verordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden (d.h. Magistraten und Bezirkshauptmannschaften).

Der Verein ChronischKrank, der in den letzten Jahren viele Familien bei auftretenden Problemen mit Vermittlungsagenturen der Personenbetreuung unterstützt hat, konnte im Zuge aktueller Beratungen feststellen, dass Bezirksverwaltungsbehörden mit der Umsetzung der neuen Verordnungen nur mangelhaft informiert bzw. instruiert waren.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Welche Schritte wurden seitens des BMWFW unternommen, um die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden über die gewerberechtlichen Neuerungen sowie die Standes- und Ausübungsregeln in der Personenbetreuung in Kenntnis zu setzen?

2.    Welche Schritte unternehmen Bezirksverwaltungsbehörden, um die Einhaltung von Standes- und Ausübungsregeln zu überprüfen?

3.    Welche Schritte haben Bezirksverwaltungsbehörden einzuleiten, wenn sie einen Verstoß gegen die Standes- und Ausübungsregeln feststellen?

4.    Welche Konsequenzen resultieren für eine Vermittlungsagentur und für Personenbetreuer aus der Nichteinhaltung der Standes- und Ausübungsregeln, bzw. wenn die Behörden grobe Verstöße gegen diese feststellen?

5.    In wie vielen Fällen wurden Bezirksverwaltungsbehörden seit in Kraft-Treten der neuen Standes- und Ausübungsregeln wegen Verstößen aktiv?

6.    In wie vielen Fällen haben Vermittlungsagenturen oder Personenbetreuer seit 2.01.2016 eine Verwaltungsstrafe erhalten?

7.    In wie vielen Fällen wurde seit 2.1.2016 die Gewerbeberechtigung aufgrund der Nicht-Einhaltung der Standes- und Ausübungsregeln wieder entzogen?

8.    Wie viele Personen haben aktuell das Gewerbe „Organisation von Personenbetreuung“ angemeldet (bitte nach BL aufschlüsseln)?

9.    Wie viele Personen haben aktuell das Gewerbe „Personenbetreuung“ angemeldet (bitte nach BL aufschlüsseln)?

10. Wie viele Personen haben sowohl das Gewerbe „Organisation von Personenbetreuung“ als auch das Gewerbe „Personenbetreuung“ angemeldet (bitte nach BL aufschlüsseln)?