10310/J XXV. GP

Eingelangt am 21.09.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Walter Rauch

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Ungültigkeit der §57a Begutachtung in osteuropäischen Ländern

 

 

In Österreich gibt es einen gesetzlichen Toleranzzeitraum für die „Pickerl“-Überprüfung: Er beginnt einen Monat vor und endet vier Monate nach Fälligkeit, wobei sich der Überprüfungstermin nach dem Monat der Erstzulassung richtet. In diesem Zeitraum darf weder eine Strafe verhängt werden, noch ein Nachteil im Schadensfall entstehen. In vielen Ländern gibt es allerdings keine oder kürzere Toleranzfristen. Insbesondere in Ungarn, Polen und Tschechien haben deshalb heimische Autofahrer immer wieder Probleme. Dabei unterliegen die Begutachtung eines Fahrzeugs und eine damit einhergehende Strafe einzig dem Staat, in dem es zugelassen wurde. Dennoch werden im Ausland häufig Geldstrafen verhängt oder Fahrzeugkennzeichen abgenommen, wenn man innerhalb des Toleranzzeitraumes unterwegs ist. Diese Maßnahmen sind rechtswidrig und widersprechen den internationalen kraftfahrrechtlichen Vereinbarungen.

 

Im Jahr 2014 wurde bereits eine ähnliche Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (771/J) gestellt. In der damaligen Beantwortung (731/AB) ist ersichtlich, dass sich das Ministerium um eine Einigung mit den EU-Mitgliedsstaaten bemühte. Laut Beantwortung habe man die zuständigen Behörden über die österreichische Rechtslage informiert und ersucht, die technischen Überprüfungen mit den jeweiligen Fristen zu akzeptieren. Laut Anfragebeantwortung des kroatischen Außenministeriums wurden die zuständigen kroatischen Behörden auf die österreichische Regelung - der viermonatigen Toleranzfrist - hingewiesen. Bei Fahrten nach Kroatien sollte es daher laut Ministerium diesbezüglich keine Probleme mehr geben. Seitens der polnischen Behörden ist damals noch keine Antwort eingelangt. Mit Ungarn konnte damals noch keine Einigung erzielt werden.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

 

 

 

Anfrage

 

1.     Welche Fortschritte konnte Ihr Ministerium in dieser Causa bislang erzielen?

2.     Konnte man mit den oben angeführten Ländern Polen und Ungarn eine Einigung erzielen?

3.     Wenn ja, wie stellt sich diese im Konkreten dar?

4.     Wenn nein, warum nicht?

5.     Wenn nein, auf welchem Stand stehen die aktuellen Verhandlungen?

6.     Konnte man bislang mit weiteren Ländern eine positive Einigung erzielen?

7.     Wenn ja, mit welchen Ländern?

8.     Wenn ja, wie stellt sich die Einigung im Konkreten dar?

9.     Wenn nein, warum nicht?

10.  Sind Ihrem Ministerium Fälle bekannt, wonach österreichische Fahrzeuglenker, trotz Informationen über die österreichische Rechtslage, aufgrund der Ungültigkeit der §57a-Regelung gestraft wurden?

11.  Wenn ja, in welchen Ländern ist dies der Fall (Bitte um Auflistung seit dem Jahr 2014)?

12.  Wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies der Fall (Bitte um Auflistung seit dem Jahr 2014)?

13.  Wenn ja, wie hoch ist die Summe der eingeforderten Strafbeträge (Bitte um Auflistung seit dem Jahr 2014)?

14.  Wenn ja, aus welchen konkreten Gründen wurden die österreichischen Fahrzeuglenker gestraft?

15.  Wenn ja, wurde hierbei seitens Ihres Ministeriums interveniert, um eine Lösung im Sinne der österreichischen Fahrzeuglenker erzielen zu können?

16.  Wenn nein bei 15, warum nicht?

17.  Wie lautet Ihre Stellungnahme zum Problem, dass Österreichische Autofahrer in den oben angeführten Ländern „rechtswidrig“ gestraft werden?

18.  Ist es seitens Ihres Ressorts angedacht, eine EU-einheitliche Lösung herbeizuführen, welche es den Österreichischen Autofahrern erlaubt, auch mit den in Österreich gültigen Toleranzgrenzen ausreisen zu können?

19.  Wenn ja, wie lauten die konkreten Forderungen?

20.  Wenn nein, warum nicht?