10318/J XXV. GP

Eingelangt am 21.09.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz

 

Das Auskunftspflichtgesetz sieht vor, dass Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Konkret wird näher ausgeführt:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."


In Frage steht die Handhabung dieses Gesetzes in der Praxis.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Wie viele Auskunftsbegehren gem. § 2 Auskunftspflichtgesetz wurden in Angelegenheiten Ihres Wirkungsbereiches (inklusive nachgeordneter Dienststellen) im Jahr 2010 gestellt?

2.    Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden beantwortet?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

3.    Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegenstand?

4.    Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Beantwortung nach Ansicht der Behörde einen zu hohen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätte?

5.    Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Anfrage als "offensichtlich mutwillig verlangt" qualifiziert wurde?

6.    Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil andere als die in 3-5 genannten Gründe der Beantwortung entgegenstanden?

7.    In wie vielen Fällen wurde keine Auskunft erteilt und hierüber ein Bescheid erlassen?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

8.    Ist ministeriumsintern via Erlass geregelt, wie mit Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz zu verfahren ist?

a.    Wenn ja, was genau ist der Inhalt dieses Erlasses?

b.    Wenn nein, wie wird sonst die Einheitlichkeit der Beantwortung von Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz garantiert?

9.    Muss bei Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Behörde diese in einem Aktenvermerk dokumentieren?

10. Wie informieren Sie Bürgerinnen und Bürger über Ihr Recht, Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu begehren?

11. Wie viele Auskunftsbegehren gem. § 2 Auskunftspflichtgesetz wurden in Angelegenheiten Ihres Wirkungsbereiches (inklusive nachgeordneter Dienststellen) im Jahr 2011 gestellt?

12. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden beantwortet?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

13. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegenstand?

14. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Beantwortung nach Ansicht der Behörde einen zu hohen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätte?

15. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Anfrage als "offensichtlich mutwillig verlangt" qualifiziert wurde?


16. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil andere als die in Frage 13-5 genannten Gründe der Beantwortung entgegenstanden?

17. In wie vielen Fällen wurde keine Auskunft erteilt und hierüber ein Bescheid erlassen?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

18. Ist ministeriumsintern via Erlass geregelt, wie mit Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz zu verfahren ist?

a.    Wenn ja, was genau ist der Inhalt dieses Erlasses?

b.    Wenn nein, wie wird sonst die Einheitlichkeit der Beantwortung von Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz garantiert?

19. Muss bei Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Behörde diese in einem Aktenvermerk dokumentieren?

20. Wie informieren Sie Bürgerinnen und Bürger über Ihr Recht, Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu begehren?

21. Wie viele Auskunftsbegehren gem. § 2 Auskunftspflichtgesetz wurden in Angelegenheiten Ihres Wirkungsbereiches (inklusive nachgeordneter Dienststellen) im Jahr 2012 gestellt?

22. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden beantwortet?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

23. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegenstand?

24. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Beantwortung nach Ansicht der Behörde einen zu hohen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätte?

25. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Anfrage als "offensichtlich mutwillig verlangt" qualifiziert wurde?

26. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil andere als die in Frage 23-25 genannten Gründe der Beantwortung entgegenstanden?

27. In wie vielen Fällen wurde keine Auskunft erteilt und hierüber ein Bescheid erlassen?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

28. Ist ministeriumsintern via Erlass geregelt, wie mit Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz zu verfahren ist?

a.    Wenn ja, was genau ist der Inhalt dieses Erlasses?

b.    Wenn nein, wie wird sonst die Einheitlichkeit der Beantwortung von Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz garantiert?

29. Muss bei Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Behörde diese in einem Aktenvermerk dokumentieren?

30. Wie informieren Sie Bürgerinnen und Bürger über Ihr Recht, Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu begehren?

31. Wie viele Auskunftsbegehren gem. § 2 Auskunftspflichtgesetz wurden in Angelegenheiten Ihres Wirkungsbereiches (inklusive nachgeordneter Dienststellen) im Jahr 2013 gestellt?


32. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden beantwortet?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

33. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegenstand?

34. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Beantwortung nach Ansicht der Behörde einen zu hohen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätte?

35. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Anfrage als "offensichtlich mutwillig verlangt" qualifiziert wurde?

36. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil andere als die in Frage 33-35 genannten Gründe der Beantwortung entgegenstanden?

37. In wie vielen Fällen wurde keine Auskunft erteilt und hierüber ein Bescheid erlassen?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

38. Ist ministeriumsintern via Erlass geregelt, wie mit Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz zu verfahren ist?

a.    Wenn ja, was genau ist der Inhalt dieses Erlasses?

b.    Wenn nein, wie wird sonst die Einheitlichkeit der Beantwortung von Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz garantiert?

39. Muss bei Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Behörde diese in einem Aktenvermerk dokumentieren?

40. Wie informieren Sie Bürgerinnen und Bürger über Ihr Recht, Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu begehren?

41. Wie viele Auskunftsbegehren gem. § 2 Auskunftspflichtgesetz wurden in Angelegenheiten Ihres Wirkungsbereiches (inklusive nachgeordneter Dienststellen) im Jahr 2014 gestellt?

42. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden beantwortet?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

43. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegenstand?

44. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Beantwortung nach Ansicht der Behörde einen zu hohen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätte?

45. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Anfrage als "offensichtlich mutwillig verlangt" qualifiziert wurde?

46. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil andere als die in Frage 43-45 genannten Gründe der Beantwortung entgegenstanden?

47. In wie vielen Fällen wurde keine Auskunft erteilt und hierüber ein Bescheid erlassen?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?


48. Ist ministeriumsintern via Erlass geregelt, wie mit Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz zu verfahren ist?

a.    Wenn ja, was genau ist der Inhalt dieses Erlasses?

b.    Wenn nein, wie wird sonst die Einheitlichkeit der Beantwortung von Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz garantiert?

49. Muss bei Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Behörde diese in einem Aktenvermerk dokumentieren?

50. Wie informieren Sie Bürgerinnen und Bürger über Ihr Recht, Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu begehren?

51. Wie viele Auskunftsbegehren gem. § 2 Auskunftspflichtgesetz wurden in Angelegenheiten Ihres Wirkungsbereiches (inklusive nachgeordneter Dienststellen) im Jahr 2015 gestellt?

52. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden beantwortet?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

53. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegenstand?

54. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Beantwortung nach Ansicht der Behörde einen zu hohen Arbeitsaufwand mit sich gebracht hätte?

55. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil die Anfrage als "offensichtlich mutwillig verlangt" qualifiziert wurde?

56. Wie viele dieser Auskunftsbegehren wurden nicht beantwortet, weil andere als die in Frage 43-45 genannten Gründe der Beantwortung entgegenstanden?

57. In wie vielen Fällen wurde keine Auskunft erteilt und hierüber ein Bescheid erlassen?

a.    Jeweils: innerhalb welcher Frist?

58. Ist ministeriumsintern via Erlass geregelt, wie mit Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz zu verfahren ist?

a.    Wenn ja, was genau ist der Inhalt dieses Erlasses?

b.    Wenn nein, wie wird sonst die Einheitlichkeit der Beantwortung von Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz garantiert?

59. Muss bei Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Behörde diese in einem Aktenvermerk dokumentieren?

60. Wie informieren Sie Bürgerinnen und Bürger über Ihr Recht, Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu begehren?

61. Sollten alle diese Fragen nicht beantwortet werden können: wieso werden keine Statistiken zur Dokumentation von Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz geführt?