10336/J XXV. GP

Eingelangt am 21.09.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Auswirkungen des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes auf Rückstellungen für (Sonder-)Pensionsansprüche gegenüber den Krankenversicherungsträgern und der Ärztekammer

 

Mit dem Sonderpensionsbegrenzungsgesetz ist ein wesentlicher Schritt in Richtung Harmonisierung des Pensionsrechts des öffentlichen Sektors und ASVG-Pensionsversicherten gelungen. Wie bei der Beschlussfassung, sind wir noch immer der Meinung, dass die getroffene Regelung noch nicht weit genug gegangen ist, da wesentliche Änderungen die für eine tatsächlich durchführbare Harmonisierung, nicht getroffen wurden.

Wir fordern weiterhin, dass in die Beitragsgrundlage für die Berechnung der Pensionssicherungsbeiträge alle gesetzlichen Pensionsansprüche mit einzubeziehen sind. Sonderpensionen sollen zudem für Verträge, die in Zukunft abgeschlossen werden, vollkommen auszuschließen, sodass auch im öffentlichen und halb-öffentlichen Bereich keine Möglichkeit für Gesamtpensionen über der ASVG-Höchstpension gegeben ist. Für bestehende Verträge, aus denen sich eine künftige Pension ableitet, soll eine Einschleifregelung angedacht werden, womit langfristig auch für diese Verträge die Höchstpension im Bereich der ASVG-Höchstpension liegt. Die Pensionssicherungsbeiträge müssten bereits ab einer Pension von 70% der HBGL nach ASVG, eingehoben werden, und nicht erst ab 150%.

Damit hat es die Bundesregierung auch verabsäumt ein wesentliches Einsparungspotenzial – wenn auch nur ein geringes im Vergleich zu den wachsenden Pensionsausgaben – zu erzielen.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung sollte sich auch ergeben, dass die Pensionshöhen die ausbezahlt wurden und in Zukunft werden, im Bereich der Sonderpensionszahlungen, wesentlich verringert werden. Dies müsste vor allem über die personalbezogenen Rückstellungen der einzelnen Gesellschaften ersichtlich sein.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge in den Krankenversicherungsträgern entwickelt? (für 2015)

2.    Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben in den Krankenversicherungsträgern ? (für 2015)

3.    Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in den Krankenversicherungsträgern Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

4.    Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in den Krankenversicherungsträgern Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

5.    Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in den Krankenversicherungsträgern Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

6.    Wie hoch waren die Einsparungen in den Krankenversicherungsträgern aufgrund des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes?

7.    Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge in der Ärztekammer entwickelt? (für 2015)

8.    Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben in der Ärztekammer? (für 2015)

9.    Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Ärztekammer  Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

10. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Ärztekammer Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

11. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Ärztekammer Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

12. Wie hoch sind die Rückstellungen in der Ärztekammer?

13. Wie hoch ist die Summe der personalabhängigen Rückstellungen in der Ärztekammer? (z.B. Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, etc.)

14. Wie haben sich die Rückstellung in der Ärztekammer aufgrund des Sonderpensionsberenzungsgesetzes tatsächlich geändert?