10342/J XXV. GP

Eingelangt am 22.09.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend fällige Reformierung der Ökostromförderung

 

Seit 1. juli 2014 sind ja die neuen EU Beihilfeleitlinien anzuwenden (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0628(01)&from=EN). "Die neuen Leitlinien bieten einen Rahmen für die Ausgestaltung effizienterer öffentlicher Förderungen, die schrittweise und pragmatisch Marktbedingungen widerspiegeln. Europa sollte seine ehrgeizigen Energie- und Klimaziele zu möglichst geringen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt erreichen. Dies wird dazu beitragen, dass Energie für die europäischen Bürger und Unternehmen bezahlbarer wird,“ so der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia.

Mit den neuen Beihilfe-Leitlinien setzt die EU einen wichtigen Schritt in Richtung Harmonisierung und Modernisierung der Ökostrom-Förderregimes. Abgestimmte Fördermaßnahmen sollten bei geringerem Kostenaufwand effizientere Ergebnisse liefern.

Kernpunkte der neuen Leitlinien sind unter anderem - so zumindest die Kommission:

·        Schrittweise Einführung von marktorientierten Mechanismen. Einige Technologien für erneuerbare Energien sind mittlerweile so weit ausgereift, dass sie in den Markt integriert werden sollten. Um die Kosteneffizienz zu erhöhen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, sehen die neuen Leitlinien vor, dass nun schrittweise Ausschreibungsverfahren für die Zuweisung der staatlichen Förderungen eingeführt werden. Gleichzeitig sollen die Mitgliedstaaten dabei nationale Gegebenheiten flexibel berücksichtigen können. In den Jahren 2015 und 2016 wird ihnen im Rahmen einer Pilotphase die Möglichkeit gegeben, derartige Ausschreibungen für einen kleinen Teil ihrer neuen Stromkapazitäten zu erproben. Außerdem sollen Einspeisetarife nach den neuen Leitlinien schrittweise durch Einspeiseprämien ersetzt werden, durch die erneuerbare Energien Marktsignalen ausgesetzt werden.

·        Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie. Die Abgaben zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien schlagen sich immer stärker in den Energiekosten der Industrie nieder. Dies stellt für einige energieintensive Unternehmen eine sehr große Belastung dar, vor allem wenn sie einer starken internationalen Konkurrenz ausgesetzt sind. Daher bieten die neuen Leitlinien die Möglichkeit, für eine begrenzte Zahl energieintensiver Wirtschaftszweige, die für die gesamte EU festgelegt sind, diese Lasten zu verringern.

·        Förderung grenzübergreifender Energieinfrastrukturen um den europäischen Energiebinnenmarkt voranzutreiben. Die neuen Leitlinien enthalten Kriterien für die Förderung von Energieinfrastrukturen und insbesondere von Vorhaben zur Verbesserung der grenzübergreifenden Energieflüsse und zum Ausbau der Infrastrukturen in den weniger entwickelten Gebieten Europas.

·        Eine weitere Neuerung besteht in der Genehmigung von Beihilfen zur Gewährleistung einer angemessenen Stromerzeugung, in Fällen wo ein tatsächliches Risiko besteht, dass die Stromerzeugungskapazitäten nicht ausreichen. Auf dieser Grundlage können die Mitgliedstaaten Kapazitätsmechanismen einführen, die beispielsweise dazu dienen, Erzeuger zum Bau neuer Erzeugungskapazitäten zu ermutigen oder sie von der Schließung bestehender Anlagen abzuhalten, oder um Verbraucher für einen geringeren Energieverbrauch in den Spitzenlastzeiten zu belohnen.

Diese Leitlinien gelten aber nicht für (aktuell) bestehende, von der EU Kommission notifizierte Ökostromförderregime. Das aktuell gültige Ökostromgesetz 2012 (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007386) fällt unter diese Regelung. Es scheint als wolle die Regierung die aktuelle Notifizierung so lang wie möglich (nämlich bis zum EU-weiten Fristablauf) "nutzen". Durch Medien erfährt man immerwieder, dass das BMWFW bemüht sei, etwaige Änderungen nur im Rahmen einer "kleinen ÖSG-Novelle" unterzubringen, welche keine Neu-Notifizierung erfordert.

Allerdings ist so, dass die VERORDNUNG (EG) Nr 794/2004 der Kommission vorsieht, dass für eine Beibehaltung einer solchen Regelung bestimme Budgetsteigerungen nicht überschritten werden dürfen. Im konkreten Fall und im Klartext heißt das: Die Überschreitung des maximal vorgesehenen Jahresbudgets für Ökostromförderbeiträge (in Österreich EUR 550 Mio.), das von der Europäischen Kommission (EK) notifiziert wurde, um mehr als 20% (vgl. Art 4, Abs. 1 der Durchführungs-VO, Rats-VO 794/2004 zur Verfahrens VO, Rats VO) müßte zu einer Anpassung des ÖSG 2012 führen.

Beim Blick in den aktuellsten Ökostrombericht der ECA (nur Prognosewerte für 2015), zeigt sich, dass der Grenzwert (EUR 660 Mio) wohl überschritten wird bzw. 2015 überschritten wurde (Entscheidend ist das Unterstützungsvolumen):

/download/attachments/20647854/image2016-9-12%2015%3A17%3A35.png?version=1&modificationDate=1473687336000&api=v2


Quelle: e-control, https://www.e-control.at/documents/20903/388512/Oekostrombericht-2015.pdf/592ed7a3-4913-401d-a6d4-d57780c2776d

Die aktuellen Zahlen der OeMAG (der zuständigen Förderstelle) werden im Herbst 2016 erwartet.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wann plant das BMWFW die Vorlage einer Ökostromnovelle, welche den EU-Richtlinien entspricht?

2.    Hat das BMWFW einen Zeitplan um eine umfassende Novelle?

a.    Wenn ja, wie sieht der Zeitplan aus? (bitte um Aufzählung der Maßnahmen und dazupassende vorgesehene Termine)

3.    Wie agrumentiert das BMWFW die Untätigkeit, trotz der anstehenden Grenzüberschreitungen des Unterstützungsvolumens?

4.    Gibt es von Seiten des BMWFW eine Strategie eine "kleine Novelle" vorzulegen, welche keine Neu-Notifizierung der EU erfordert, obwohl eine umfassende ÖSG Novellierung ansteht?

a.    Wenn ja, wenn soll diese präsentiert werden?

b.    Wenn ja, wie soll sichergestellt werden, dass diese nicht gegen die EU-Förderleitlinien verstößt?