10343/J XXV. GP

Eingelangt am 22.09.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend Ermittlungen zu rassistischer und lebensbedrohlicher Attacke in St. Pölten

BEGRÜNDUNG

 

In der Nacht auf Samstag, 6. August 2016, ist ein alkoholisierter Pensionist aus Neidling (NÖ) auf dem Rathausplatz von St. Pölten mit seinem PKW zwei Mal auf eine fünfköpfige Personengruppe zugefahren. Beim ersten Mal blieb er kurz vor der Gruppe stehen und zeigte den Stinkefinger, beim zweiten Mal konnten die fünf Personen afrikanischer Herkunft gerade noch zur Seite springen. Die Medien (Kurier, 8.8., NÖN 9.8. und heute 9.8.) berichteten damals von Fremdenfeindlichkeit bzw. Fremdenhass als möglichem Motiv. In der Tageszeitung „heute“ (9.8.2016) berichtete ein Opfer, dass der alkoholisierte Pensionist sie als ‚Baumaffen‘ rassistisch beschimpft habe.

„Heute“ berichtet am 12.9.2016, dass die Staatsanwaltschaft St. Pölten die Ermittlungen wegen Verhetzung gegen den rassistischen Pensionisten eingestellt hat. Dem Bericht zufolge wird nur mehr wegen Nötigung (§ 105 StGB) ermittelt. Seine Äußerung „Ihr Baumaffen gehört eh weg“ dürfte demnach in der Beurteilung des Tatbildes durch die Staatsanwaltschaft keine Rolle mehr spielen.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft St. Pölten ist – so gesehen – unverständlich bzw. empörend, weil sie den rassistischen, hetzerischen Aspekt der Tat ebenso ausklammert wie die Bedrohung mit dem Tod.

Dass die Opfer der rassistischen Attacke mittlerweile eingeschüchtert sind (‚heute‘ 12.9.2016), stellt nur einen weiteren unangenehmen Aspekt dar.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Ist es richtig, dass die Ermittlungen wegen des Verdachts der Verhetzung gegen den Pensionisten aus Neidling, der am 6.8.2016 fünf Personen afrikanischer Herkunft rassistisch und lebensbedrohlich mit seinem PKW zu attackieren versuchte, eingestellt wurden? Wenn ja, warum, d.h. mit welcher Begründung wird nicht mehr nach § 283 StGB ermittelt?

 

2)    Ist es richtig, dass die Ermittlungen mittlerweile wegen des Verdachts der Nötigung (§ 105 StGB) geführt werden?

a) Wenn ja, worauf stützt sich diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft?

b) Warum wird nicht wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) oder der schweren Nötigung (§ 106 StGB) ermittelt?

 

3)    Wurden die Opfer bei der Benachrichtigung von der teilweisen Einstellung des Verfahrens wegen § 283

a)    auf ihr Recht, einen Fortführungsantrag zu stellen

b)    auf ihre sonstigen rechtlichen Möglichkeiten, etwa auf ihr Recht, Strafverfolgung wegen Beleidigung beantragen zu können

c)    auf ihr Recht, Prozessbegleitung beantragen zu können, hingewiesen?