10358/J XXV. GP

Eingelangt am 22.09.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Carmen Schimanek

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Pensionsbezieher im Ausland

 

Um die Pension im Ausland beziehen zu können, müssen die Bezieher einmal jährlich eine Lebensbestätigung vorlegen. Diese muss vorzugsweise vom örtlichen österreichischen Konsulat notariell beglaubigt werden. Sollte eine Lebensbestätigung nicht fristgerecht bei der Versicherungsanstalt einlangen, werden die Pensionszahlungen bis auf weiteres eingestellt. Von der Pflicht eine Lebensbestätigung vorzubringen sind nur Personen ausgenommen, welche in Deutschland wohnhaft sind und Anspruch auf eine österreichische Pension haben.

 

In ihrem Jahresbericht für 2015 schreibt die Pensionsversicherungsanstalt PVA, dass insgesamt 262.050 Pensionen in der Höhe von 851.292.137,89 Euro an Pensionisten im Ausland ausbezahlt hat. Zu den Lebensbestätigungen finden sich keine Zahlen im Bericht.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.    Wie viele Lebensbestätigungen für Pensionen wurden von den Versicherungsanstalten, aufgeschlüsselt nach Ländern, im Jahr 2015 von im Ausland aufhältigen Beziehern, eingefordert?

2.    Wie viele dieser Lebensbestätigungen wurden nicht erbracht?

3.    Wie viele der Lebensbestätigungen wurden durch österreichische Konsulate beglaubigt?

4.    Wurden auch Lebensbestätigungen akzeptiert, welche nicht durch österreichische Konsulate beglaubigt wurden?

5.    Wenn ja wie viele waren das und durch welche Behörden wurden diese beglaubigt?

6.    Wie viele der Pensionsbezieher, die im Ausland weilen, haben mit Stichtag 01.01.2015, aufgeschlüsselt nach Ländern, ihr 70., 80., 90. und 100. Lebensjahr vollendet?

7.    In wie vielen Fällen wurden 2015 ins Ausland ausbezahlte Pensionen, aufgeschlüsselt nach Staaten, wieder zurückgefordert?

8.    In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2015 im Ausland gestellte Rückforderungen von Leistungen, aufgeschlüsselt nach Staaten, auch rückbezahlt?