10430/J XXV. GP

Eingelangt am 05.10.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Günther Kumpitsch

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Bildung

 

betreffend Schulbücher mit falschen Angaben zum Bundespräsidenten

 

Es ist die Aufgabe des Bildungsministeriums, Schulbücher vor der Druckfreigabe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

§14 Schulunterrichtsgesetz

(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat der zuständige Bundesminister ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. 

§ 15. (1) Bevor der zuständige Bundesminister ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission                                                             

1. über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2,

2. zur Feststellung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Unterrichtsmittels im Unterricht und

3.zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt,

einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.

(2) Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hat der zuständige Bundesminister Sachverständige in Gutachterkommissionen zu berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schularten zuständig sind. Die Berufung hat jeweils auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachterkommission hat ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen.

(3) Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfall einem oder mehreren Mitgliedern der Gutachterkommission zuzuweisen (Berichterstatter) oder beim zuständigen Bundesminister die Beiziehung eines nicht der Kommission angehörenden Sachverständigen als Berichterstatter mit beratender Stimme zu beantragen, wenn dies wegen der Art des Geschäftsfalles oder zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Beschlüsse der Gutachterkommissionen werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mit einer geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßt werden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahme der Minderheit anzuschließen, wenn diese den Anschluß ihres Votums (Minderheitsvotum) verlangt.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung nach den Erfordernissen einer möglichst gründlichen, zeit- und kostensparenden Erstellung der Gutachten zu regeln.

(5) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung ein gegenüber Abs. 1 bis 4 abgekürztes Verfahren vorsehen, wenn

es sich um Aktualisierungen oder Neuauflagen von bereits als geeignet erklärten Unterrichtsmitteln handelt oder

keine zureichende Aussicht auf Feststellung der Eignung des Unterrichtsmittels nach den Kriterien des § 14 Abs. 2 oder des § 15 Abs. 1 Z 2 oder 3 besteht.

Bild Vdb SchulbuchIm Fall der Feststellung der Nichteignung eines Unterrichtsmittels im abgekürzten Verfahren nach Z 2 kann der Urheber, Herausgeber, Verleger oder Hersteller einen nochmaligen Antrag gemäß § 14 Abs. 5 stellen, der einem Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 zuzuführen ist.

 

 

 

 

 

 


 

Laut uns vorliegenden Informationen sind Schulbücher mit falschen Daten in Bezug auf den Bundespräsidenten in den österreichischen Schulen in Verwendung.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Bildung folgende

 

Anfrage:

 

1.    Hatte das Bundesministerium von diesem Fehler Kenntnis?

2.    Wenn ja, seit wann?

3.    Wenn nein, warum nicht?

4.    Hat das Bundesministerium die verfassungsmäßige Einspruchsfrist abgewartet, bevor die Schulbücher zum Druck freigegeben und bestellt wurden?

5.    Wenn ja, warum wurde dann bevor der VfGH sein Urteil verkündete die Bestellung aufgegeben?

6.    Wenn nein, warum nicht?

7.    Welche Schulbücher sind von dem Fehler betroffen (Name der Bücher)?

8.    Wie viele Bücher sind von diesem Fehler betroffen (Bitte auflisten nach Bundesländer)?

9.    Wie hoch sind die Kosten für die Schulbücher, die diesen Fehler aufweisen?

10. Wer trägt die Kosten für diese Fehldrucke?

11. Setzt das Ministerium Maßnahmen um diesen Fehler auszubessern?

12.  Wenn ja, welche?

13. Wenn nein, warum nicht?

14. Plant das Ministerium eine Rückrufaktion aller Schulbücher die diesen Fehler aufweisen?

15. Wenn ja, wann?

16. Wenn nein, warum nicht?