10463/J XXV. GP

Eingelangt am 07.10.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Betriebsausflüge der Wirtschaftskammer

Im Jahr 2014 bezahlten Österreichs Unternehmer_innen rund 676 Millionen Euro an Zwangsmitgliedsbeiträgen an die Wirtschaftskammer – Tendenz steigend. Wie schon des Öfteren bewiesen, orientieren sich die gesetzlich festgeschriebenen Mitgliedsbeiträge und das resultierende Einnahmeaufkommen der Wirtschaftskammer nicht am tatsächlichen Bedarf zur Erfüllung der eigentlichen Kernaufgaben – die Vertretung der Interessen der österreichischen Unternehmer_innen.

Ein aktueller Bericht der Tiroler Tageszeitung vom 27. September 2016 bestätigt dies erneut. Für einen geplanten Betriebsausflug für 230 Mitarbeiter_innen der Wirtschaftskammer Tirol wurden in Summer 230.000 Euro an ein Salzburger Reisebüro bezahlt, von einer Nachzahlung in Höhe von 80.000 Euro wurde nach Abraten der Arbeiterkammer Abstand genommen. Mit diesem Luxusbudget für einen Betriebsausflug liegt man bei einem Vielfachen dessen, was die Zwangsmitglieder der Wirtschaftskammer im Regelfall für ähnliche Aktivitäten zur Verfügung haben. Die Mittel für die Reise stammten laut dem Zeitungsbericht angeblich aus der Betriebsratsumlage. Da diese mit maximal 0,5 % des Bruttoentgeltes bemessen ist, lässt das zwei Schlüsse zu:

1.    Die Mitarbeiter_innen der Wirtschaftskammer Tirol haben astronomisch hohe Gehälter

2.    Die Wirtschaftskammer Tirol hat einen Teil des Geldes beigesteuert

Wäre das Salzburger Reisebüro nicht in die Insolvenz geschlittert, hätte die Öffentlichkeit wahrscheinlich nie etwas über die Luxusausflüge der Kammerbediensteten erfahren. Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall gehandelt hat.

Zudem muss auch in Betracht gezogen werden, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Verwendung der Betriebsratsumlage gem § 73 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz verletzt worden sind. Denn die Vorgaben des Gesetzes sind relativ eindeutig:

§ 73. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes kann von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.

Inwiefern ein Betriebsausflug unter die Geschäftsführung des Betriebsrates, der Konzernvertretung oder eine Wohlfahrtsmaßnahme ist, ist höchst fraglich.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie hoch ist das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt eines Mitarbeiters der Wirtschaftskammer Tirol (nicht arbeitszeitbereinigt)?

2.    Wie hoch ist das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt eines Mitarbeiters der Wirtschaftskammer Tirol (arbeitszeitbereinigt)?

3.    Wie hoch ist die Betriebsratsumlage für Mitarbeiter_innen der Wirtschaftskammer Tirol?

4.    Wie hoch wären die Kosten der Reise insgesamt gewesen?

5.    Wie hoch war der Anteil (in EUR) dieser Gesamtkosten, der nicht aus dem Betriebsratsfonds bestritten werden sollte?

6.    Woher hätten die Mittel für diese Reise stammen sollen, sofern sie nicht aus dem Betriebsratsfonds stammen?

7.    Sind die berichteten EUR 230.000,00 Konkursforderung rein eine Forderung des Betriebsratsfonds?

a.    Wenn nein, welche weiteren Gläubiger haben in dieser Angelegenheit eine Konkursforderung?

8.    Wurden solche Betriebsausflüge auch von anderen Teil- oder Landesorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in den letzten zehn Jahren durchgeführt?

a.    Wenn ja, von welchen und wie oft? (Bitte um Auflistung nach Jahren und durchführende Organisationen)

b.    Wenn ja, wie groß war das veranschlagte Budget für die Aktivitäten und wie viele Personen nahmen daran teil? (Bitte um Auflistung nach Jahren und durchführende Organisationen)

9.    Inwiefern wird mit der Verwendung der Betriebsratsumlage für Betriebsausflüge dem Zweck der Betriebsratsumlage gem § 73 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsprochen?