10490/J XXV. GP

Eingelangt am 12.10.2016
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ANFRAGE

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Besuchsrecht eines verurteilten tunesischen Vergewaltigers trotz aufrechtem Einreiseverbot

 

Am 10. Mai 2016 berichtete „oe24.at“ unter dem Titel

„Eine Salzburger Mutter (53) appelliert an die Justiz, endlich richtig zu handeln.“

(http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Jetzt-darf-Sex-Taeter-wieder-einreisen/235090691):

Nach dem Wiener Eisenstangen-Mord der nächste Fall, der zeigt, wie lasch die Justiz mit straffälligen Asylwerbern umgeht. Jetzt sorgte sie sogar dafür, dass ein verurteilter Sexualstraftäter, der eigentlich ein Einreiseverbot bis 2020 hat, wieder zurück nach Österreich darf. Die unglaubliche Geschichte einer Mutter aus Saalfelden, die verzweifelt versucht, ihren Sohn zu schützen: Anita T. (53) schaffte es 2006, nach acht qualvollen Jahren Ehe, die zum größten Teil von Gewalt gegen sie und ihren kleinen Sohn geprägt waren, sich von ihrem Mann Ramy R. (44, Name geändert) scheiden zu lassen. 2010 wurde der Tunesier rechtskräftig wegen Vergewaltigung eines jungen Mädchens im Pinzgau verurteilt und nach einer Haftstrafe aus Österreich ausgewiesen. Nun, nach fast sechs Jahren, stellte der 44-Jährige einen Antrag auf Besuchsrecht für seinen Sohn Benjamin (16), dem stattgegeben wurde. Ein Treffen für 23. Mai im Bezirksgericht Saalfelden wurde angesetzt. In unzähligen Schreiben an die zuständige Justiz beteuerte die 53-Jährige immer wieder, wie gefährlich Ramy R. ist, und gab auch an, dass er Kontakte zu dubiosen Gruppierungen in Ägypten, im Sudan und in Syrien pflege. Schon während der Ehe prophezeite er, dass Benjamin bei Erreichen des Teenageralters eine glorreiche Zukunft in militärischen Gruppen bevorstehe. „Er wird nach dem Termin in der Anonymität Österreichs verschwinden“, schrieb sie in einem Brief.“

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

 


Anfrage

 

1.    Wurde der Täter unter Anwendung des § 133a StVG oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage vorzeitig aus der Haft entlassen?

2.    Wenn ja, wie lässt sich die Einreiseerlaubnis mit der ratio legis des § 133a StVG vereinbaren?

3.    Warum wurde dem verurteilten Gewalt- und Sexualstraftäter trotz aufrechtem Einreiseverbot bis 2020 die Einreise nach Österreich gestattet?

4.    Wurden die schwerwiegenden Einwände der Exfrau des Täters bei der Bewilligung des Besuchsrechts berücksichtigt?

5.    Wenn ja, warum wurde dennoch die Einreise gestattet?

6.    Wenn nein, warum nicht?

7.    Welche Einrichtung hat dem Täter die Einreise nach Österreich gestattet?

8.    Hat die die bewilligende Einrichtung die Sicherheitsbehörden über die geplante Einreise des Gewalt- und Sextäters informiert?

9.    Wenn nein, warum nicht?

10. Wurde das Mädchen (bzw. dessen Erziehungsberechtigte), welches von dem Sexualstraftäter im Pinzgau vergewaltigt wurde, über dessen vorzeitige Einreise und dessen Aufenthalt in Österreich informiert?

11. Wurde das betroffene Mädchen davor geschützt, neuerlich Opfer des Gewalt- und Sexualstraftäters zu werden?

12. Wenn ja, wie?

13. Wenn nein, warum nicht?

14. Wurde die örtliche Bevölkerung von der Einreise des Gewalt- und Sexualstraftäters informiert?

15. Wenn ja, wie?

16. Wenn nein, warum nicht?

17. Durfte sich der Täter länger in Österreich aufhalten, als für den Besuch unbedingt notwendig ist?

18. Wenn ja, warum?

19. Wie lange durfte sich der Täter in Österreich aufhalten?

20. Ist der Täter tatsächlich nach Österreich eingereist?

21. Wenn ja, wann?

22. Versuchte der Täter seinen Sohn für „dubiose Gruppierungen“ im arabischen Raum anzuwerben?

23. Sind Ihnen Verbindungen zwischen dem Täter und „dubiosen Gruppierungen“ im arabischen Raum bekannt?

24. Haben Sie in diesem Fall mit anderen Behörden zusammengearbeitet?

25. Wenn nein, warum nicht?

26. Wo wohnte der Täter während seines Aufenthaltes in Österreich?

27. Wurde der Täter während seines Aufenthaltes in Österreich überwacht?

28. Wenn nein, warum nicht?

29. Durfte sich der Täter während seines Aufenthaltes in Österreich im gesamten Staatsgebiet ungehindert bzw. frei bewegen?

30. Wenn ja, warum wurde anlässlich der Bewilligung der Einreise keine örtliche Beschränkung vorgesehen?

31. Musste der Täter während seines Aufenthalts beim Bezirksgericht Saalfelden, bei der Polizei oder bei einer anderen zuständigen Einrichtung persönlich erscheinen und seinen Aufenthaltsort bekanntgeben?

32. Ist der Täter nach dem Besuch bzw. nach dem für den 23. Mai 2016 angesetzten Treffen freiwillig wieder ausgereist?

33. Wenn nein, warum nicht?

34. Wenn nein, haben die zuständigen Stellen Kenntnis über den genauen Aufenthaltsort des Täters?

35. Wenn nein, welche Maßnahmen wurden von den zuständigen Stellen ergriffen, um die Ausreise des Täters sicherzustellen?

36. Wenn ja, an welchem Tag?

37. Ist der Täter nach dem Besuch „in der Anonymität Österreichs“ verschwunden“?

38. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden von den zuständigen Stellen gesetzt, um das Verschwinden „in der Anonymität Österreichs“ zu verhindern?

39. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden von den zuständigen Stellen gesetzt, um den Aufenthaltsort der gegenständlichen Person zu ermitteln?

40. Wie vielen Personen, gegen die ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht bzw. bestanden hat, wurde dennoch eine vorzeitige Einreise (etwa im Zusammenhang mit einem Kontaktrecht) in den Jahren 2013, 2014, 2015 und bis zum 15.9.2016 bewilligt (bitte um Aufschlüsselung nach Jahren)?