10502/J XXV. GP

Eingelangt am 12.10.2016
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Anfrage

des Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

an den Bundeskanzler

betreffend Hizb ut-Tahrir

Die Hizb ut-Tahrir ist, wie andere radikal-islamische und dem internationalen Terror nahestehenden Gruppen und Vereine, z.B. Vereine der Muslimbruderschaft, Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ), welche 2015 als Religionsgesellschaft anerkannt wurde. Die Zielsetzungen dieser Gruppen stehen nur insofern äußerlich in Zusammenhang mit Religion, als sie sich als „islamisch“ bezeichnen.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler nachstehende

Anfrage:

1.    Ist es mit den österreichischen Gesetzen vereinbar, wenn eine Religionsgesellschaft Gruppen wie die Hizb ut-Tahrir einschließt, die sich selbst als politische Parteien bezeichnen und deren Zielsetzungen der Bundes-Verfassung zuwiderlaufen?

2.    Wann wurde kontrolliert – im Rahmen der staatlichen Aufsichtspflicht – bzw. in welchem Ausmaß und mit welchem Ergebnis, welche Gruppen in der IGGiÖ vertreten sind und welchen Einfluss sie dort ausüben?

3.    Wurde seitens der Kultusbehörde jemals die Tätigkeit Hizb ut-Tahrir (dem Nähe zum internationalen Terror nachgesagt wird) im Rahmen der IGGÖ in Frage gestellt?

4.    Wenn ja, mit welchen Folgen?

5.    Wenn nein, weshalb nicht?

6.    Ist die Hizb ut-Tahrir eine Kultusgemeinde der IGGiÖ (Art. 19 Abs. 3 der Statuten)?

7.    Wenn ja, von wem wurde die Kultusgemeinde genehmigt?

8.    Wurde der Kultusbehörde ein Mitgliederverzeichnis vorgelegt?

9.    Wenn nein, welchen anderen Status hat die Hizb ut-Tahrir innerhalb der IGGÖ?

10. Ist es der Kultusbehörde bekannt, dass Mohammad Hisham al-Baba, als international bekanntes Führungsmitglied der Hizb ut-Tahrir, als „Schulkoordinator für Wien, Salzburg, Vorarlberg und Tirol“ der IGGiÖ (damals noch keine anerkannte Religionsgesellschaft) auftrat und islamischen Religionsunterricht koordinierte?

a.    Wenn ja, welche Schritte wurden seitens der Kultusbehörde eingeleitet?

b.    Wenn nein, warum nicht?