10523/J XXV. GP
Eingelangt am 12.10.2016
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möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Doppler
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend Amtshaftung / Kosten
Das Amtshaftungsgesetz (AHG) besagt in § 1:
(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des
öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein
rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu
ersetzen.
(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen,
wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung)
handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den
einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder
sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen folgende
Anfrage
1. Wie viele Klagen, welche nach dem Amtshaftungsgesetz seit Beginn
dieser Legislaturperiode eingebracht wurden, betrafen Ihr Ressort, bzw. dessen Organe? (Aufgegliedert nach Organen/Rechtsträgern, Jahren und jeweiligen Gerichtssprengeln)
2. In wie vielen dieser Fälle, wurde den Amtshaftungsansprüchen
Geschädigter gerichtlich stattgegeben? (Aufgegliedert nach Jahren und Gerichtssprengeln)?
3. Wie hoch waren die jeweiligen Entschädigungssummen? (Detaillierte
Aufgliederung)