10589/J XXV. GP

Eingelangt am 13.10.2016
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Anfrage

 

des Abgeordneten KO Strache

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Rechtsgüterabwägung zur Untersagung einer Versammlung

 

Der Zeitung „Heute“ am 06.09.2016 berichtete folgendes:

„Aida und Wiener Betriebe: Petition gegen Gewalt-Demos

Die City ist für Demos beliebt, dort ansässige Betriebe sind oft Opfer von Zerstörungen. Aida initiierte eine Petition für eine "sicherheitsorientierte Regelung von Demos mit Gewaltpotenzial". Forderung: Demos sollen nur auf weniger belebten Plätzen genehmigt werden. Bei der Demonstration nach dem Putschversuch in der Türkei (siehe Fotoshow), kamen "Gäste und Inventar des Gastgartens der Aida-Filiam am Stock-im-Eisen-Platz zwischen die Fronten". Songja Prousek, Ehefrau von Aida-Chef Michael, berichtet, dass "Kinder von ihren Eltern getrennt" wurden, Tische und Sessel durch die Luft flogen.  Deshalb sprachen die Prouseks mit anderen Unternehmern in der Wiener Innenstadt und starteten eine Petition. Gleichzeitig versichern die Verantwortlichen in einer Aussendung "das Grundrecht der Demonstration nicht in Abrede" stellen zu wollen. Es dürfe "als demokratisches Mittel nicht berührt" werden. (…)“

 

Die Behörde hat, wenn sie eine Untersagung der Versammlung in Betracht zieht, die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Artikel 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen (vgl. VfSlg 10.443/85). Ob die Abhaltung der  Versammlung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährden werde, hat die Behörde aufgrund von konkret festgestellten, objektiv erfassbaren Umständen mit einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Hierbei kommt es auch nicht auf die Absichten des Veranstalters, sondern auf den tatsächlich zu erwartenden Geschehensablauf an (vgl. RGSlg 78/1875).

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres nachstehende


Anfrage:

 

1.    Wie wird die Rechtsgüterabwägung für die Prognoseentscheidung, ob die Versammlung untersagt wird oder nicht, durchgeführt?

2.    Wer führt die Rechtsgüterabwägung durch?

3.    Wer definiert die objektiv erfassbaren Umstände?

4.    Warum werden, trotz einschlägigster Erfahrungen und mehr als deutlicher Hinweise im Vorfeld, Versammlungen nicht untersagt, obwohl die Rechtsgüterabwägung eine klare Prognoseentscheidung für eine Untersagung der Versammlung auf Grund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohls ergeben müsste?

5.    Welche Rolle spielen die Interessen von Kaufleuten bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung?

6.    Sehen sie einen Ermessenspielraum zu Gunsten der Kaufleute

7.    Wenn ja, werden sie diesen im Rahmen von Erlässen ausnützen?