10596/J XXV. GP

Eingelangt am 13.10.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Registrierkassenpflicht und Vereinsfeste bzw Feste politischer Parteien

 

 

Ausufernde Vereinsfeste, welche nicht selten über die gesetzlichen Befugnisse und Grenzen hinausgehen, haben der gewerblichen Gastronomie in den letzten Jahren stark zugesetzt. Das „Wirtshaussterben“ wird dadurch – vor allem in ländlichen Regionen – entscheidend vorangetrieben. Auch bestimmte politische Parteien wollten sich diese zusätzliche Einnahmequelle nicht entgehen lassen und so wurden über die letzten Jahre hinweg auch vermehrt Ortsgruppen politischer Parteien als Veranstalter von Festen tätig.

 

Zu behaupten, dass viele dieser Feste in „rechtlichen Graubereichen“ stattgefunden haben – wie dies von einzelnen politischen Gruppierungen in eigens gedrehten Tutorial-Videos auf YouTube bekräftigt wird – ist nachweislich falsch, da die Rechtslage eindeutig ist und diese Feste in einem Großteil der Fälle gesetzwidrig stattgefunden haben. Unerlaubte Gewerbeausübung und mangelnde Disziplin im Hinblick auf Fiskus und Sozialversicherung waren in vielen regionalen Ortsgruppen politischer Parteien offenbar gang und gäbe.

 

Aus diesem Grund wurden auch – während für die restliche Wirtschaft eine strenge Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt wurde – großzügige Ausnahmen für die Feste politischer Parteien geschaffen, die nach einem Gutachten des Verfassungsexperten Herrn em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer grob verfassungswidrig sind.

 

§ 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 sieht folgende Ausnahme von der Gewerbeordnung vor:

 

„die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und § 5 Z 12 lit. b und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben § 112 Abs. 4 und 5 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.“


In der Bevölkerung herrscht schon länger die Stimmung, dass es sich bestimmte politische Akteure richten können. Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 

ANFRAGE

 

1.     Ist sich das BMWFW des Ausmaßes der „paragastronomsichen“ Tätigkeit von diversen Vereinen und politischen Organisationen in Österreich bewusst?

 

2.     Werden Festveranstaltungen von politischen Organisationen und Vereinen seitens des BMWFW insbesondere hinsichtlich Einhaltung der Gewerbeordnung ohne Anzeige überhaupt kontrolliert?

 

3.     Wie viele Feste – „nichtgewerblicher“ Natur – wurden innerhalb der laufenden Legislaturperiode pro Jahr kontrolliert (aufgeschlüsselt nach Bundesländer)?

 

4.     Was war das Ergebnis dieser Kontrollen innerhalb der laufenden Legislaturperiode pro Jahr (aufgeschlüsselt nach Bundesländer)?

 

5.     Verfügt das BMWFW über ausreichend Mitarbeiter, um eine durchgehende Kontrolle bewerkstelligen zu können?

 

6.     Wird konkreten Hinweisen und Anzeigen nachgegangen, oder „bleiben diese liegen“, weil die Veranstaltungen in der Regel am Wochenende und in den Abendstunden stattfinden?

 

7.     Gibt es im BMWFW eine Weisung bzw eine „gelebte Praxis“, dass Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen in bestimmten Bundesländern bis auf weiteres gar nicht mehr überprüft werden sollen?

 

8.     Wie überprüft das BMWFW, ob die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgt?

 

9.     Die derzeitige Gesetzgebung sieht für Vereine und für politische Parteien die Möglichkeit vor, für bis zu 72 Stunden pro Jahr gastgewerblich tätig zu werden; wie wird die Einhaltung dieser Regel kontrolliert?

 

10.  Gibt es ein behördliches Register, wo die Veranstaltungen der Dauer nach erfasst werden?

 

11.  Wie wird die Einhaltung der Umsatzgrenze von 15.000 Euro für Parteiorganisationen kontrolliert?

 

12.  Es ist zu erwarten, dass durch die großzügigen Ausnahmen im EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 die Anzahl von politischen Veranstaltungen mit Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken deutlich zunehmen wird. Wie wird das BMWFW diesem Mehraufkommen prüfungstechnisch begegnen?