10607/J XXV. GP

Eingelangt am 13.10.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker , Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Beschwerdeanträge im Behindertenverfahren

Menschen mit Behinderung sollen in unserer Gesellschaft durch staatliche Hilfe in Form von Förderungen, Zuschüssen und weiterer Unterstützung eine Verbesserung ihrer Lebensqualität erhalten. Insbesondere die Einrichtung von Behindertenparkplätzen sollen hier Menschen mit Behinderung entgegen kommen. Laut § 29b StVO können Menschen, welche über den Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass verfügen, von diesen Behindertenparkplätzen Gebrauch machen.

Damit die Hilfe tatsächlich dort ankommt, wo sie benötigt wird, wirft das Bundesbehindertengesetz (BBG) hier einige Fragen auf. Nach § 45 (3) entscheidet sowohl über Anträge auf die Ausstellung eines Behindertenpasses als auch über Anträge auf die bereits erwähnten Zusatzeintragungen das Bundesverwaltungsgericht. Nach § 46 BBG kann jede_r Antragsteller_in Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der bereits erwähnten Zusatzeintragung oder auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, einreichen und muss mit keinerlei Kosten rechnen, falls dieser Beschwerde nicht stattgegeben wird. Genauso verhält es sich in Verfahren nach dem BEinstG,

Die Vermutung besteht, dass dies insbesondere bei Anträgen auf die bereits erwähnten Zusatzeintragungen der Fall ist, da nicht jeder Grad einer Behinderung zu einer solchen Zusatzeintragung berechtigt. Insbesondere in den Städten Österreichs, wo kostenpflichtige Parkmöglichkeiten und Parkplatzmangel eine große Herausforderung darstellen, ist einem Missbrauch von Behindertenparkplätzen in jedem Fall vorzubauen. Aus diesem Grund wird nicht allen Anträgen auf Zusatzeintragung stattgegeben, was vermuten lässt, dass es in diesem Bereich zu erhöhten Beschwerdezahlen kommt. Die Kosten für Gutachten und Verwaltung solcher Beschwerdeanträge vor dem Bundesverwaltungsgericht trägt das Sozialministerium selbst. Selbst wenn verhältnismäßig wenigen Beschwerdeanträgen stattgegeben wird, hat diese Kosten die Öffentlichkeit zu tragen. Diese finanziellen Mittel wären in der tatsächlichen Unterstützung von Menschen mit Behinderung besser aufgehoben, als in Gutachten und Verfahrenskosten.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Wie viele Beschwerden wurden insgesamt gegen Bescheide des Sozialministeriumservice (SMS) sowohl gemäß BEinstG als auch BBG erhoben? (Getrennt nach Jahren 2010-2015 und BEinstG / BBG)

a.    Wie viele dieser Verfahren betrafen Beschwerdeführer_innen mit einem vom Sozialministeriumservice (SMS) festgestellten bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegten Grad der Behinderung von 0 bis zu einschließlich 20% laut Einschätzungsverordnung? (Getrennt nach Jahren 2010-2015 und BEinstG / BBG)

b.    Wie viele dieser Verfahren betrafen Beschwerdeführer_innen mit einem vom Sozialministeriumservice (SMS) festgestellten bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegten Grad der Behinderung von über 20% bis einschließlich 40% laut Einschätzungsverordnung? (Getrennt nach Jahren 2010-2015 und BEinstG / BBG)

c.    Wie viele dieser Verfahren betrafen Beschwerdeführer_innen mit einem vom Sozialministeriumservice (SMS) festgestellten bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegten Grad der Behinderung von zumindest 50% laut Einschätzungsverordnung? (Getrennt nach Jahren 2010-2015 und BEinstG/BBG)

2.    In wie vielen Verfahren wurde einer Beschwerde durch das BVwG stattgegeben? (Getrennt nach Jahren 2010-2015 und BEinstG / BBG)

a.    Wie viele der positiven Entscheide des BVwG betrafen Verfahren von Beschwerdeführer_innen mit einem vom Sozialministeriumservice (SMS) festgestellten bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegten Grad der Behinderung von 0 bis zu einschließlich 20%?
In wie vielen dieser Entscheidungen wurde vom BVwG ein GdB von zumindest 50% festgestellt (BBG) bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegt (BEinstG)? (Getrennt nach Jahren 2010-2015)

b.    Wie viele der positiven Entscheide des BVwG betrafen Verfahren von Beschwerdeführer_innen mit einem vom Sozialministeriumservice (SMS) festgestellten bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegten  Grad der Behinderung von über 20% bis einschließlich 40%?
In wie vielen dieser Entscheidungen vom BVwG wurde ein GdB von zumindest 50% festgestellt (BBG) bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegt (BEinstG)? (Getrennt nach Jahren 2010-2015)

c.    Wie viele der positiven Entscheide des BVwG betrafen Verfahren von Beschwerdeführer_innen mit einem vom Sozialministeriumservice (SMS) festgestellten bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegten Grad der Behinderung von zumindest 50%? (Getrennt nach Jahren 2010-2015)

d.    Wie viele der positiven Entscheide des BVwG nach dem BBG betrafen Verfahren von Beschwerdeführer_innen, die einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“  gestellt haben? (Getrennt nach Jahren 2010-2015)

3.    In wie vielen Verfahren wurde eine Beschwerde abgewiesen? (Getrennt nach Jahren 2010-2015 und BEinstG/BBG)

a.    Wie viele der negativen Entscheide betreffen Verfahren, in denen vom SMS ein Grad der Behinderung von 0 bis zu einschließlich 20% festgestellt bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde?

b.    Wie viele der negativen Entscheide betreffen Verfahren, in denen vom SMS ein Grad der Behinderung von über 20% bis einschließlich 40% festgestellt bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde?

c.    Wie viele der negativen Entscheide betreffen Verfahren, in denen vom SMS ein Grad der Behinderung von zumindest 50% festgestellt bzw. der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde?

d.    Wie viele der negativen Entscheide des BVwG nach dem BBG betrafen Verfahren von Beschwerdeführer, die einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“  gestellt haben? (Getrennt nach Jahren 2010-2015)

e.    Was waren die häufigsten Gründe für die Ablehnung von Beschwerdeanträgen? (Getrennt nach Jahren, 2010-2015)

4.    Was waren die häufigsten Gründe für die Ablehnung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass? (Getrennt nach Jahren, 2010-2015)

5.    Welche Kosten entstanden dem Verwaltungsgericht durch eingereichte Beschwerden im Behindertenverfahren? (Getrennt nach Jahren, 2010-15)

6.    Welche Kosten entstanden dem Verwaltungsgericht durch eingereichte Beschwerden gegen die Ablehnung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass? (Getrennt nach Jahren 2010-15)

7.    Welche Kosten entstanden dem Sozialministerium durch eingereichte Beschwerden im Verfahren nach dem BBG und BEinstG? (Getrennt nach Jahren, 2010-15)

a.    Wie hoch sind die angefallenen Kosten für eingeholte Sachverständigengutachten im Beschwerdeverfahren des BVwG?

8.    Welche Kosten entstanden dem Sozialministerium durch Gutachten welche vom Bundesverwaltungsgericht für eingereichte Beschwerden gegen die Ablehnung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass angefertigt wurden?

9.    Ist eine Vergebührung im Beschwerdeverfahren geplant, falls einer Beschwerde nicht stattgegeben wird?

a.    Wenn ja, wie soll diese Gebührenregelung aussehen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

10. Ist eine Vergebührung im Beschwerdeverfahren gegen Ablehnung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass geplant, falls einer Beschwerde nicht stattgegeben wird?

a.    Wenn ja, wie soll diese Gebührenregelung aussehen?

b.    Wenn nein, warum nicht?