10750/J XXV. GP

Eingelangt am 10.11.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Förderung der 24-Stunden-Betreuung

BEGRÜNDUNG

Seit der Legalisierung der 24-h-Betreuung im Jahr 2007 entwickelte sich ein boomender Pflege- und Betreuungsmarkt mit einer unüberschaubaren Anzahl an in- und ausländischen Vermittlungsagenturen. Die positive Annahme der legalen 24-Stunden-Betreuung wurde nicht zuletzt durch die Schaffung einer öffentlichen, finanziellen Förderung (§21b BPGG) unterstützt.

Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal € 550 pro Monat. Bei der Beschäftigung von zwei unselbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss maximal € 1.100 pro Monat.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung umfassen den grundsätzlichen  Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung, den Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3, das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person (zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter), das Einhalten der Einkommensgrenze seitens der pflegebedürftigen Person von 2.500 Euro netto monatlich sowie den Nachweis der Qualifizierung der Betreuungskraft (entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, oder Person muss seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.).

Im Rahmen der Antragstellung (im Falle von selbständigen Betreuungskräften) muss die pflegebedürftige Person bzw. deren gesetzliche Vertretung auch nachweisen, dass die Betreuungskraft eine Gewerbeberechtigung hat und zudem sozialversichert ist.

Darüber hinaus gibt es auf der Homepage des Sozialministeriumsservice (https://www.sozialministeriumservice.at/site/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/24_Stunden_Betreuung/) unter anderem folgenden neuen Hinweis:

„Die Fördergewährung für ein und dieselbe Personenbetreuungskraft innerhalb desselben Kalendermonates an zwei oder mehreren unterschiedlichen Standorten verschiedener Pflegebedürftiger ist nicht möglich!“

Pflegebedürftige Menschen müssen folglich nicht nur Gewerbeanmeldung und Sozialversicherungsstatus der beauftragten selbständigen Betreuungskraft überprüfen, sondern auch noch ermitteln, ob die Person innerhalb eines Monates nicht auch noch in einem anderen Haushalt als Personenbetreuung gearbeitet hat.

Diese Einschränkung stellt die Selbständigkeit von Personenbetreuungskräften in Frage. Denn es sollte doch der gewerbetreibenden Person obliegen, wie viele Aufträge sie monatlich übernehmen will bzw. kann. Durch die Einschränkung sind aber nicht nur selbständige PersonenbetreuerInnen betroffen, sondern auch pflegebedürftige Menschen. Sie sind nun mit dem Verlust der Förderung konfrontiert, falls eine Vermittlungsagentur eine Betreuerin vermittelt, die innerhalb eines Monats bereits an einem anderen Standort gearbeitet hat.

Man bedenke folgendes Beispiel:

Eine selbständige Personenbetreuerin nimmt mit Monatsanfang ihre Tätigkeit bei einer betreuungsbedürftigen Person auf. Nach wenigen Tagen verstirbt die betreute Person. Um keinen Verdienstentgang zu haben, nimmt die Personenbetreuerin bereits nach wenigen Tagen ihre Arbeit als Personenbetreuerin in einer „neuen“ Familie wieder auf. Die „neue“ Familie läuft also Gefahr für diesen Monat keine Förderung zu erhalten, da die Betreuerin innerhalb eines Monats an zwei Standorten gearbeitet hat.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1.    Seit wann befindet sich der Hinweis auf der Homepage des Sozialministeriumsservice?

2.    Wie begründen Sie diese neue Einschränkung?

3.    Welche Formen des Missbrauches der Förderung versuchen Sie damit zu bekämpfen?

4.    Steht die Einschränkung aus Ihrer Sicht nicht im deutlichen Widerspruch zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung?

5.    Sind Ihnen analoge Regelungen aus anderen Branchen bekannt, in der die Gewährung einer Förderung für KonsumentInnen davon abhängt, welche Aufträge selbständige Gewerbetreibende zuvor angenommen haben?

6.    Finden Sie es aus Sicht der KonsumentInnen vertretbar, dass Sie neben Sozialversicherungsstatus und Gewerbeanmeldung nun auch noch auf Einsätze der Personenbetreuungskraft an anderen Standorten zu achten haben?

7.    Gab es bereits Fälle von betreuungsbedürftigen Personen, die ihre Förderung verloren haben, weil die Personenbetreuungskraft im betroffenen Monat bereits an einem anderen Standort tätig war?

8.    Wenn ja, wie viele Personen waren seit Veröffentlichung der Einschränkung von einem Verlust der Förderung betroffen?