10753/J XXV. GP

Eingelangt am 10.11.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Auskünfte aus Kontenregister

 

Abgabenbehörden haben seit 1. Oktober 2016 die Möglichkeit, Einschau in das Kontenregister und in Bankkonten zu nehmen, nachdem das Kontenregister seit August in Betrieb ist.

In besonderen Fällen, wenn also begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen bestehen, kann die Abgabenbehörde mit Genehmigung durch einen Einzelrichter beim Bundesfinanzgericht auch Einschau in die Konten/Depots vom Kreditinstitut gewährt werden. Dies beispielsweise dann, wenn relevante Bankbelege trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht vorgelegt werden. Die Einschau muss vorab angekündigt werden, wobei dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Außerdem muss das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde zusammen mit der Niederschrift über die Anhörung des Steuerpflichtigen und einer Begründung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden. Dieses entscheidet darüber binnen drei Tagen mit Beschluss.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie oft wurden den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten gem § 4 Abs 1 Z 1 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt? (bezugnehmend auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum Tag der Anfragebeantwortung)

2.    Wie oft wurden den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke gem § 4 Abs 1 Z 2 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt? (bezugnehmend auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum Tag der Anfragebeantwortung)


3.    Wie oft wurden den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht, weil es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen war, gem § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt? (bezugnehmend auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum Tag der Anfragebeantwortung)

4.    Wie oft wurde vom Abgabepflichtigen die Gelegenheit zur Stellungnahme gem § 4 Abs 5 KontRegG ergriffen? (bezugnehmend auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum Tag der Anfragebeantwortung)

5.    Wie oft wurde von der Abgabenbehörde beim Bundesfinanzgericht um Bewilligungen von Auskunftsverlangen (§ 8 KontRegG) gem § 9 KontRegG angesucht? (bezugnehmend auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum Tag der Anfragebeantwortung)

a.    Wie oft wurde die Bewilligung erteilt?

b.    Welche Behörde war jeweils Antragssteller?

c.    Bitte um Aufgliederung nach Art der Begründung gem § 8 Abs 1 Z 1-3 KontRegG.

6.    Wie oft wurde vom Abgabepflichtigen die Gelegenheit zur Stellungnahme gem § 8 Abs 3 KontRegG ergriffen? (bezugnehmend auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum Tag der Anfragebeantwortung)