10903/J XXV. GP

Eingelangt am 22.11.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Kontaktinformationen im Vermögensverzeichnis nach § 47 EO

 

Das Formular „Vermögensverzeichnis nach § 47 EO“ steht auf dem Webportal der Österreichischen Justiz zum Download zur Verfügung. § 47 Abs. 2 EO gibt diesbezüglich Folgendes vor:

 

Die Angaben des Verpflichteten sind, soweit sie nicht unpfändbare oder wertlose Sachen betreffen, vom Gericht oder Vollstreckungsorgan zu Protokoll zu nehmen. Hierbei ist das auf der Internet Website des Bundesministeriums für Justiz kundgemachte Formular zu verwenden. Der Verpflichtete ist über die Straffolgen zu belehren; es ist ihm Einsicht in das aufgenommene Protokoll zu gewähren. Dies sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben hat er mit seiner Unterschrift zu bestätigen.“

 

Nach einer Überarbeitung des Formulars sind im Abschnitt Kontaktinformation nunmehr zusätzlich die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer anzugeben.

 

Explizit erwähnt § 47 EO die Angabe von Kontaktdaten nur in Abs. 1 und auch dort nur hinsichtlich des Geburtsdatums des Verpflichteten.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.    Inwiefern ist die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer im Abschnitt Kontaktinformation im Vermögensverzeichnis nach § 47 EO durch § 47 Abs. 2 EO gedeckt?

2.    Welche Angabe von Kontaktdaten im Vermögensverzeichnis nach § 47 EO ist generell durch § 47 EO gedeckt?

3.    Welcher Zweck wird mit der Verpflichtung zur Angabe der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer verfolgt und aus welchen Gründen ist die Angabe nach der Überarbeitung des Formulars notwendig, obwohl man zuvor ohne diese Daten ausgekommen ist?

4.    Wie wird sichergestellt, dass es sich – nachdem E-Mail-Accounts relativ einfach erstellt bzw. wieder geschlossen werden können – bei der angegebenen E-Mail-Adresse um eine tatsächlich genutzte E-Mail-Adresse handelt?

5.    Muss der Verpflichtete, sofern es sich um seine einzige E-Mail-Adresse handelt, unter Umständen auch seine berufliche E-Mail-Adresse (zB. @parlament.gv.at) angeben?

6.    Wie wird sichergestellt, dass die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden?