10977/J XXV. GP

Eingelangt am 24.11.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

 

des Abgeordneten Stefan

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

betreffend Auslandsfinanzierung

 

 

Widersprüchlichkeiten anhand des Islamgesetzes 2015

 

§6 Abs 2 des Islamgesetzes 2015 regelt die Mittelaufbringung für islamische Religionsgemeinschaften. Demnach hat „die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.“

Damit soll in Zukunft die Auslandsfinanzierung von Moscheen verhindert bzw. transparent gemacht werden. Die FPÖ hat wiederholt darauf hingewiesen, dass keinerlei Möglichkeit besteht, die tatsächlichen Finanzierungsaktivitäten islamischer Gemeinden einzusehen. Darüber hinaus gibt es widersprüchliche politische Intentionen aus den gesetzlichen Grundlagen. Zwei Beispiele dokumentieren die Unzureichende rechtliche Grundlage des Islamgesetzes:

 

Beispiel 1: Die Gemeinnützige Privatstiftung Anas Schakfeh (FN 346684f), welche im Jahr 2010 mit folgendem Stiftungszweck eingerichtet wurde:

 

„Unterstützung der Entwicklung und Herausbildung eines zeitgemäßen Islam-verständnisses, Förderung der österreichisch-islamischen Identität und Förderung des offenen interkulturellen Dialogs, dies alles insbesondere hinsichtlich des Kulturaustausches, des demokratischen Verständnisses von Musliminnen und Muslimen, des Empowerments muslimischer Frauen, der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Partizipation von muslimischen Bürgerinnen und Bürgern in Österreich, der Förderung der Integration von Musliminnen und Muslimen in Österreich, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.; Stiftungsurkunde vom 07.05.2010.“

 

Die Stiftungsurkunde wurde am 25.05.2016 wie folgt geändert:

 

„Erwachsenenbildung und Völkerverständigung, insbesondere hinsichtlich des Kulturaustausches und der Führung des offenen interkulturellen Dialogs, des demokratischen Verständnisses, der Förderung von Frauen, der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Partizipation von Bürgerinnen und Bürgern in Österreich und der Förderung der Partizipationschancen von in Österreich ansässigen Menschen mit kulturell vielfältigem Hintergrund.“

 

Die Finanzquellen der Privatstiftung sind bis heute nicht bekannt, wobei Experten immer wieder den Verweis auf Fördergeber aus dem Ausland gezogen haben. Die Tatsache, dass eine Änderung der Satzungen erfolgte, könnte ebenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass ausländische Geldgeber die Stiftung dotieren.

Die IGGIÖ greift auf die Arbeit der Stiftung zurück und residiert in deren Gebäude ebenso wie die Muslimische Jugend Österreich. Durch die neuen gesetzlichen Erfordernisse des Islamgesetzes haben sich die Tätigkeitsfelder der Anas Schakfeh Stiftung zwar auf dem Papier wohl aber nicht in der Praxis geändert. Es gibt weiterhin enge personelle Verflechtungen zwischen Funktionären und Stiftung. Eine Nähe zur Muslimbruderschaft wurde von vielen Experten schon länger in den Raum gestellt.

 

Beispiel 2: Die Auslandsfinanzierung soll gemäß den neuen gesetzlichen Regelungen eingedämmt werden. Das Bundes-Stiftungs- und Fondsregister führt unter den österreichisch-gemeinnützigen Stiftungen das Wiener Islamische Zentrum (Vienna Islamic Centre), das Österreichs größte Moschee betreibt. Im Vorstand der Stiftung sitzen

 

1)        S.E. Herr Vousef M. Motabbakani Botschafter des Königreiches Saudi-Arabien

2)        S.E. Herr Ali Abdul-Rahman Al-Moftah Botschafter des Staates Katar

3)        S.E. Herr Dato Mon Jamaluddin Botschafter von Malaysien

 

Abgesehen vom Umstand, dass Saudi-Arabien für wahabitische und Katar für islamistische Gruppierungen die wichtigsten Geldgeber sind, wird deren Finanzierung von vielen europäischen Experten als Ursache für Radikalisierung gesehen.

 

Beide Beispiele zeigen, wie durch gesetzliche Regelungen selbst oder durch einfache Umgehungskonstruktionen weiterhin jede Form der Auslandsfinanzierung möglich sein wird. Aufgrund der eklatanten Schwachstellen forderte die FPÖ bereits mehrfach dringend eine Evaluierung des Islamgesetztes. Diese wird in den Erläuterungen des Gesetzes für 2016 in Aussicht gestellt: Ein entsprechender Antrag (1575/A(E) XXV. GP) dafür liegt aber unbearbeitet im Verfassungsausschuss.

 

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres folgende

 

 

 

Anfrage

 

 

  1. Gibt es bereits eine Evaluierung des Islamgesetzes 2015?
  2. Wenn ja, wann wurde diese fertig gestellt?
  3. Wenn ja, warum wurde von einer Veröffentlichung der Evaluierung abgesehen?
  4. Wenn nein, wann ist geplant diese fertigzustellen?
  5. Wenn nein, wann wird diese Evaluierung veröffentlicht werden?
  6. Gibt es seitens des zuständigen Ministers Erkenntnisse über den Umfang der Auslandsfinanzierung von Moscheevereinen nach alter Regelung?
  7. Gibt es seitens des zuständigen Ministers Erkenntnisse über Umgehungs-konstruktionen bei der Deklarierung von Auslandsfinanzierungen?
  8. Ist seitens des Ministeriums angedacht, Novellierungen vorzunehmen, die die Auslandsfinanzierung weiter erschweren?
  9. Wenn ja, welche?
  10. Welche Schlüsse zieht das Ministerium aus der Änderung der Satzungen der Anas Schakfeh Privatstiftung?
  11. Wie sind Zuwendungen an die Stiftung des „Vienna Islamic Center“ aus dem Ausland im Zusammenhang mit dem Islamgesetz zu bewerten?
  12. Wie viele Religionsgemeinschaften sind seit 31.12.2015 aufgelöst worden?