11044/J XXV. GP

Eingelangt am 01.12.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend die erforderliche Präzisierung der dem WGG inhärenten Bezüge-Begrenzungen

 

§ 26 WGG regelt die zulässigen Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern von dem WGG unterliegenden Bauvereinigungen. Dabei lehnte sich der Gesetzgeber stark an das Beamtenbesoldungsschema für Bundesbedienstete an. Es wurde jedoch nicht geregelt, ob die definierten Bezüge den Charakter eines Grundgehaltes tragen. Oder ob es sich um absolute Höchstwerte handelt. Der Landesrechnungshof Kärnten kam in seinem Bericht „Anwendung der Entgeltrichtlinienverordnung durch gemeinnützige Bauvereinigungen“ aus dem Jahr 2011 zu durchwachsenen Schlüssen: Das WGG begrenzte die Bezüge von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Angestellten zweifach, nämlich absolut hinsichtlich der Höhe und relativ bezüglich ihrer Angemessenheit. Obwohl die drei gemeinnützigen Bauvereinigungen hinsichtlich ihrer finanziellen Leistungskraft sowie Bau– und Verwaltungstätigkeit in eine ähnliche Größenordnung einzuordnen waren, wiesen die Bezüge der Geschäftsführer erhebliche Unterschiede auf“, heißt es auf Seite 22 des Berichtes.

Der Rechnungshof regte auf Seite 74 des gegenständlichen Berichts gesetzliche Konkretisierungen an: Die Landesregierungen sollten erforderlichenfalls an den Bundesgesetzgeber herantreten und die Festlegung von konkreten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge von Geschäftsführern im Sinne des WGG betreiben.“

Die regelmäßige mediale Berichterstattung rund um Wiener gemeinnützige Bauvereinigungen scheint diese Notwendigkeit einer Konkretisierung in angemessenem Ausmaß zu verdeutlichen. In engen Abständen sorgen tatsächliche oder kolportierte Bezüge von Vorstandsmitgliedern für Aufsehen. Eine exakte und dadurch erst faktisch verbindliche gesetzliche Regelung der Höchstbeträge allein – die sich innerhalb gewisser Grenzen bewegen müssen, die dem Ethos und steuerlicher Privilegien der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft geschuldet sind – kann hier Abhilfe schaffen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.    Ist angedacht, der Empfehlung des Landesrechnungshofes Kärnten zu folgen und die Höchstgrenzen hinsichtlich der Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern gemeinnütziger Bauvereinigungen zu konkretisieren?

 

2.    Wenn ja, innerhalb welchen Zeitraumes auf welchem betragsmäßigen und systematischen Niveau?

 

3.    Wenn nein, warum soll hier weiterhin ein Graubereich bestehen?