11048/J XXV. GP

Eingelangt am 01.12.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Abwasserentsorgung im Rahmen der Fassadenreinigung

 

In Österreich werden jährlich ca. 14 Millionen m2 Wärmdämmfassaden (Wärmedämmverbundsysteme) aufgebracht. Nach ca. 5 bis 10 Jahren kommt es bei einem Großteil dieser Fassaden zu einem erheblichen Algen- und Pilzbefall, der zu einer unschönen Optik führt. Weitere Millionen m2 Fassaden mit Eternit- und Aluverkleidungen weisen das Gleiche Problem auf. Die Reinigung dieser Flächen hat sich daher in den letzten zwei Jahren zu einem neuen Aufgabengebiet von Reinigungsfirmen, Malereibetrieben usw. entwickelt.

 

Um Algen, Pilze, Flechten etc. zu entfernen, benötigt es im Regelfall eines Algenentferners, welcher auf die betroffen Fassade aufgebracht wird. Nach einer gewissen Einwirkzeit werden die Fassaden mittels Wasser abgewaschen. Hochgerechnet auf 10 Millionen m2 Fassaden bedeutet das bei einem Durchschnittsverbrauch von 5 Liter Wasser pro m² rund 50 Millionen Liter Abwasser jährlich.

 

Zwar gibt es ein ÖWAV-Merkblatt für Malerbetriebe (Stand 2008), jedoch keine Merkblätter für Baufirmen, Reinigungsfirmen bzw. Hausverwaltungen, Wohnungsgenossenschaften, Architektur- u. Ingenieurbüros etc. welche diese Dienstleistung ausschreiben, beauftragen und überwachen sollten.

 

In der Praxis lassen daher viele Fassadenreinigungsunternehmen das Abwasser direkt in den Erdboden laufen, nachdem etwa Auftraggeber wie Wohnungsgenossenschaften und Hausverwaltung keine Kenntnis über die Abwasserhandhabung haben und Anfragen bei den zuständigen Innungen (insbesondere bei jener der Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger) erfolglos geblieben sind.

 

§ 31 Abs. 1 WRG schreibt allerdings vor, dass „jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf die Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.“

 

Ferner gilt die Indirekteinleiterverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 1 Abs. 1 „für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen“, wobei Abwasser gemäß Abs. 3 als „Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung […] oder Dienstleistung sowie in […] Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag“ definiert wird. Die Verordnung beschränkt sich auf die Vorschreibung von Mitteilungs- und Bewilligungspflichten.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende

 

Anfrage

 

1.    Dürfen Abwässer (inkl. Reinigungsmittel), die im Rahmen der Fassadenreinigung entstehen, in das Grundwasser gelangen, wie das derzeit Praxis ist?

2.    Wenn ja, wie wird gewährleistet, dass das Grundwasser reingehalten wird?

3.    Wenn nein, wie ist dann mit dem Abwasser zu verfahren und welche Maßnahmen werden Sie treffen, um den gegenwärtigen Zustand abzustellen?

4.    Dürfen Abwässer, die im Rahmen der Fassadenreinigung ohne Reinigungsmittel entstehen, jedoch die jahrelange Verschmutzung enthalten, in das Grundwasser gelangen, wie das derzeit Praxis ist?

5.    Wenn ja, wie wird gewährleistet, dass das Grundwasser reingehalten wird?

6.    Wenn nein, wie ist dann mit dem Abwasser zu verfahren und welche Maßnahmen werden Sie treffen, um den gegenwärtigen Zustand abzustellen?

7.    Wer ist im Rahmen der Abwassereinleitung über diesen Vorgang zu informieren bzw. welche Grenzwerte müssen überschritten werden, damit eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht eintritt?

8.    Inwieweit berücksichtigt das WRG den voraussichtlich künftig zunehmenden Einsatz von Chemikalien im Bereich der Fassadenreinigung?

9.    Ist angesichts der aktuellen Problematik die Erstellung eines Leitfadens zur Abwasserentsorgung für gewerbliche Betriebe auf Baustellen angedacht?

10. Wenn ja, wann ist mit dem Vorliegen des Leitfadens zu rechnen?

11. Wenn nein, warum nicht?

12. Planen Sie in Zukunft verschärfte Überprüfungen vor Ort bzgl. dieser Thematik, nachdem derzeit in der Praxis in vielen Fällen das im Rahmen der Fassadenreinigung entstandene Abwasser im Boden „entsorgt“ wird?

13. Wenn nein, warum nicht?