11059/J XXV. GP
Eingelangt am 01.12.2016
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ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
betreffend rechtliche Grauzonen im Bereich der Verkehrswertfeststellung gemäß § 15g WGG
Insbesondere die innerhalb der WGG-Novelle erfolgte Neugestaltung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages hat sich als problematisch erwiesen. Bewohner wie Unternehmen werden belastet, leistbares Wohnen wurde konterkariert. Der Bereich der sogenannten Spekulationsfrist scheint ebenfalls ungenügend bzw. mindestens unzureichend genau geregelt zu sein. § 15g WGG regelt nicht, dass der Verkehrswert zwingend durch einen Gutachter zu bestimmen wäre und vor allem durch welche der beiden Parteien - oder durch welche übergeordnete Stelle - dieser zu bestellen wäre. Darauf weist die Immobilienrechtsexpertin Nevena Shotekova-Zöchling im in der ‚Wiener Zeitung’ am 14. Oktober 2016 erschienenen Gastbeitrag „Neue Gemeinnützigkeit im Wohnbau“ hin.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende
ANFRAGE
1. Ist geplant, die angeführte Gesetzeslücke auf dem Verordnungsweg zu schließen?
2. Wenn ja, innerhalb welches Zeitraumes und wie soll der entsprechende Verordnungstext lauten?
3. Wenn nein, warum sollen offenkundige Rechtsunsicherheiten nicht im beidseitigen Interesse von Bauträgern und Käufern geklärt werden?