11074/J XXV. GP

Eingelangt am 13.12.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien

 

betreffend Kulturzentrum Mattersburg und Denkmalschutz

BEGRÜNDUNG

 

Bildbeschreibung: KUZ Mattersburg im Vordergrund, Bildmitte gestaffelter Nordtrakt, rechts im Hintergrund Südtrakt mit Außentreppe, davor Freiluftarena.

 

 

 Mattersburg heute, Blick auf Teil des gestaffelten Nordtrakts, ganz im Hintergrund  links das letzte Geschoß des Südtrakts.

Foto: Johann Gallis

 

Die Wurzeln -  Innovative Sozialdemokratische Kulturpolitik

Die vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst in Auftrag gegebene erste grundlegende Untersuchung der kulturellen Zustände in Österreich hat eine Fülle von Fakten klargestellt. Die gewichtigsten Fakten, das sind jene, die sozial am bedeutsamsten sind und daher ganz besonders unsere Aufmerksamkeit verdienen, weisen auf die kulturelle Unterversorgung und das mangelnde Kulturbewußtsein breiter Bevölkerungsschichten hin. .. diese Untersuchung (hat) deutlich auf die bestehende Benachteiligung der ländlichen Bevölkerung hingewiesen. … Es ist nun ein hervorragendes Ziel der Kulturpolitik, …den ganzen ländlichen Raum mit Hilfe von über das ganze Land verteilten Kultur- und Bildungszentren zu erschließen. .. Während es in anderen Orten oft um eine Revitalisierung historischer Stätten und um ihre Nutzbarmachung geht, werden hier (in Mattersburg und Güssing) funktionelle, ihrem Zweck großzügig angemessene Bauten errichtet. Für die Errichtung und Erhaltung dieser Bauten wurden bis 1975 vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst insgesamt 15 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. …Die im Burgenland nun entstehenden Kulturzentren – und in erster Linie das am 22. Mai eröffnete in Mattersburg – haben deshalb eine exemplarische Stellung, weil hier auf der Grundlage gesicherter Unterlagen über das Kulturverhalten in ganz Österreich im allgemeinen und im Burgenland im besonderen ein Kulturprogramm ins Werk gesetzt werden kann, das mittels der damit gewonnenen Erfahrungen wegbereitend für gleichartige Institutionen wirken wird.“ BMUK Dr Fred Sinowatz, in Burgenländische Kulturzentren, Sondernummer der Pannonia, 1976.

 

Der Wert des Gebäudes – Amtsgutachten Okt 2016

Die geschichtliche Bedeutung des Kulturzentrums Mattersburg besteht in der Funktion als authentisch erhaltenes erstes Kulturzentrum von Österreich. Die burgenländischen Kulturzentren waren Instrumente einer sozialdemokratischen Kulturpolitik, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten den ländlichen Raum geistig und kulturell aufzuwerten. Erstmalig wurden im Burgenland Modelle entwickelt, die einen Vorbildcharakter für ganz Österreich haben sollten. Daher sind sie von geschichtlicher Bedeutung für die Landesgeschichte des Burgenlandes….

Der besondere architekturhistorische Stellenwert des Kulturzentrums Mattersburg liegt vor allem darin, dass Bauten im Stil des Brutalismus mittlerweile Raritäten darstellen. Von ungefähr 900 weltweit gelisteten Objekten stehen 23 in Österreich, elf davon im Burgenland, wobei das Kulturzentrum Mattersburg das letzte original erhaltende Kulturzentrum dieser Burgenländischen Initiative ist, dessen charakteristischer Sichtbeton erhalten ist. Im Gegensatz zum noch erhaltenen Kulturzentrum in Güssing, errichtet 1973-1977 von Matthias Szauer, wurde der Sichtbeton in Mattersburg weder übermalt noch sonst in die Oberflächensubstanz eingegriffen.…

Auch die künstlerische Bedeutung des Kulturzentrums Mattersburg ergibt sich primär aus dieser beachtenswerten architektonischen Gestaltung in der Formensprache des Brutalismus. Der burgenländische Architekt Herwig Udo Graf errichtete einen zeittypischen, qualitätsvollen Bau, dessen Gestaltung einen bemerkenswerten skulpturalen Eindruck hinterlässt. …

.. das Kulturzentrum Mattersburg (hat) nicht nur für Mattersburg und das Burgenland sondern österreichweit eine kulturelle Bedeutung. ..Der Mattersburger Bau als erstes Kulturzentrum des Burgenlands ist zweifellos ein zentrales Dokument der österreichischen Kulturpolitik dieser Zeit. Es ist ein Zeugnis der ganzheitlichen Interpretation der österreichischen sozialdemokratischen Idee von Kultur als wesentlicher Teil der Lebensweise der 1970er Jahre.“ Gutachten von Mag. Sabine Weigl-Stumpf, Amtssachverständige im Unterschutzstellungsverfahren nach § 3 Abs 1 DMSG, 19.10.2016.

Der Bescheid des Bundesdenkmalamts – Nov 2016

Das Bundesdenkmalamt, eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienststelle, hat im Sommer dieses Jahres ein Unterschutzstellungsverfahren für das Kulturzentrum Mattersburg eingeleitet, das am 14.11.2016 mit einer bescheidmäßigen Teilunterschutzstellung endete (BDA-604.obj/0002-DMF/2016, gefertigt von der Präsidentin des BDA, Prof. Dr. Barbara Neubauer):

„Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Kulturzentrums in Mattersbrug in folgendem Umfang:  die Außenerscheinung des Nordtrakts (Festsaaltrakt) inklusive Brunnen an dessen Südseite – laut dem im beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan dargestellten (blau eingezeichneten) Umfang – und der Steinblock mit Inschrift, …im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs 8 leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist.“

§ 1 Abs 8 DMSG lautet wie folgt: Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.“

Dieses Ergebnis kann nicht nachvollzogen werden. Der Bescheid vermag nicht darzulegen, warum angesichts der hier schon zitierten hervorragenden Bedeutung des Baus in kultureller, künstlerischer und geschichtlicher Hinsicht, bloß einzelne Elemente eines Teils des Gebäudes unter Schutz gestellt werden sollen. Der Bescheid fußt auf einem Gutachten, das unvollständig ist (fehlende Befundung des Südtrakts und relevanter Außenanlagen) und das nicht schlüssig ist (weil es keine Feststellungen trifft, warum der Rest des Gebäudes nicht unter Schutz zu stellen ist). Er entspricht daher nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen eines Verfahrens bzw dem Denkmalschutzgesetz.

 

Kommentierung des Bescheids bzw des adaptierten Projektplans

Otto Kapfinger, Architekturwissenschafter und –publizist, Autor des Architekturführers „Neue Architektur in Burgenland und Westungarn“  kommentierte am  8.12.2016  diese Teilunterschutzstellung und die planerischen Schlussfolgerungen des Projektwerbers, der BELIG – Beteiligungs- und Liegenschafts GmbH,  u.a. wie folgt: „die laut beigefügter Skizze lediglich kulissenartig vorgesehene, völlig isolierte Erhaltung der Außenwand dieses Bauteils als Begrenzung eines mit Bäumen bepflanzten, künftigen Innenhofes, verbunden simultan mit dem Totalabbruch aller übrigen originalen Baumassen und Raumteile - ist sowohl im Hinblick auf Kriterien der Denkmalpflege als auch im Hinblick auf die zeitgemäße Qualität von Architektur-Konzepten völlig fragwürdig und aus meiner fachlichen Sicht kategorisch abzulehnen. … Vom technischen Moment abgesehen - es wäre unvermeidlich, die überdies komplex durchfensterte Außenwand aus Waschbeton im Bauverlauf abzutragen und mit Stützkonstruktionen dann neu zu errichten - ist solche ruinenhafte Resteverwertung wertvoller Altsubstanz weder bauhistorisch noch gestalterisch sinnvoll begründbar und wäre ledliglich in die abschreckenden Beispiele ähnlicher Art einzureihen, wie man vor Jahrzehnten noch da und dort mit räumlichen Total-Entleibungen und maskenhaften Fassaden-„Erhaltungen“ vorgegangen ist.“

Docomomo[1] Austria bezeichnet die Vorgangsweise des Bundesdenkmalamtes als „fachlich und sachlich disqualifizierend“ (8.12.2016).

Schon im Juni 2016 wies das Deutsche Architekturmuseum darauf hin, dass der Betonbrutalismus vielerorts in Gefahr sei und daher die verbliebenen Beispiele besonders gepflegt werden sollten. Es gehe darum, „den architektonischen Wert des Entwurfs von Graf zu würdigen und als Chance, nicht als Altlast zu betrachten.“ Im August 2016 hob das  Architekturzentrum Wien die Bedeutung des Kulturzentrums Mattersburg in einer Stellungnahme hervor und forderte die „Verantwortlichen dieses Wettbewerbs (für den Umbau) auf, Programm und Ergebnis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und durch entsprechende ExpertInnen auf seine architekturhistorische Verträglichkeit überprüfen zu lassen.“ Das AzW hebt hervor, dass mittlerweile „bautechnische Fortschritte und Erfolge für eine denkmalgerechte Sanierung dieser Bauten (des Brutalismus) erzielt wurden.“  Die Österreichische Gesellschaft für Architektur schließt ihre Stellungnahme mit: „Die Identifizierung der Mattersburger Bevölkerung mit diesem Bauwerk ist außergewöhnlich und sollte allein schon Anlass für einen behutsamen Umgang mit der erhaltenen, originalen Bausubstanz sein.“ https://www.facebook.com/Rettet-das-Kulturzentrum-Mattersburg-1437924173132062/

 

 

Der Eigentümer/Verwalter

Für das Gebäude verantwortlich ist die BELIG – Beteiligungs- und Liegenschafts GmbH. Laut Geschäftsverteilung des Amtes der Bgl Landesregierung, LGBl 34/2015 ist Landesrat Bieler für diese Landesgesellschaft zuständig. Landesrat Bieler ist (neben seiner Zuständigkeit als Finanz- und Straßenbau-LR) aber auch für Kultur inkl Denkmal- und Ortsbildpflege zuständig.

Landesrat Bieler verkündete, am 20. Mai 2014 das bestehende Kulturzentrum durch einen Neubau ersetzen zu wollen. Das neue Projekt wurde am 10. Mai 2016 der Öffentlichkeit präsentiert.

 

Die Bürgerinitiative

Gegen den Abriss des Kulturzentrums bildete sich eine Überparteiliche Bürgerinitiative, die im Juni 2014 eine Unterschriftenaktion startete: „Ich spreche mit gegen einen Abriss des Kulturzentrums Mattersburg aus“. Das Kulturzentrum Mattersburg – das erste derartige Haus im Burgenland – ein europaweit beachtetes Projekt der Demokratisierung der Kultur und Heim zahlreicher Institutionen soll abgerissen werden. In einem äußerst undemokratischen Akt – nicht einmal die direkt betroffenen Institutionen wurden von dieser Maßnahme informiert – wurde die Entscheidung bekannt gegeben. …“

Die Petition wurde über 2000 Personen unterstützt, davon von rund 1400 Personen aus Mattersburg und Umgebung (Gemeinde Mattersburg allein ca 950 Personen), und Landesrat Bieler übergeben (http://burgenland.orf.at/news/stories/2665816/). Mit der Bürgermeisterin fanden laufend Gespräche zur Angelegenheit statt. LH Niessl wurde um einen Termin ersucht, bis dato wurde aber kein Termin gewährt.

Mitwirkung und Rechtskontrolle im Unterschutzstellungsverfahren

Gemäß § 26 Z 1 DMSG kommt – neben dem Eigentümer – lediglich dem Landeshauptmann, dem Bürgermeister und der Gemeinde, in der das schutzwürdige Gebäude steht, Parteistellung in einem Unterschutzstellungsverfahren zu. Sie alle können innerhalb von vier Wochen gegen einen Bescheid auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richten, um so eine gerichtliche Überprüfung des BDA-Bescheids zu erwirken.

Die Mitwirkung und Rechtsmittelbefugnis des Landeshauptmanns ist eher dem föderalen Gefüge Österreichs geschuldet als der Erwartung, dass er in besonderer Weise das öffentliche Interesse am Denkmalschutz vertritt. Ebenso geht die Parteistellung der Gemeinde und des Bürgermeisters auf den Selbstverwaltungsstatus der Gemeinde  und ihrer Funktion als Baubehörde zurück. Weder das Land (LH bzw für diesen der lt Geschäftsverteilung zuständige Landesrat) noch die Gemeinde nahmen im konkreten Fall das offizielle Stellungnahmerecht im Unterschutzstellungsverfahren Kulturzentrum Mattersburg wahr (siehe Bescheidbegründung). Dies ist gerade im konkreten Fall nicht sehr verwunderlich. Laut Geschäftsverteilung des Amts der Bgl Landesregierung ist ja – wie schon ausgeführt- LR Bieler sowohl für die Wahrung der Eigentümerrechte als auch für die Kultur- und Denkmalschutzagenden zuständig. Er hätte gegen sein eigenes Vorhaben, den Abriss und Neubau des Kulturzentrums, auftreten müssen. Die Bürgermeisterin wiederum gehört derselben Partei an wie der Landesrat. In einem so hierarchisch funktionierenden Bundesland wie es im Burgendland der Fall ist, gegen den Willen des Landesrats aufzutreten, würde sehr viel Mut erfordern. Auch die Unterschrift von zahlreichen MattersburgerInnen unter die Petition konnte die Bürgermeisterin bis jetzt nicht zu einer eigenständigen, dem Denkmalschutz verpflichteten Linie bewegen.

So ist festzustellen, dass das Unterschutzstellungsverfahren de facto ein Einparteien-Verfahren ist, in dem im Regelfall der Eigentümer/die Eigentümerin gegen eine Unterschutzstellung auftritt und Rechtsmittel erhebt. Bis zur Einführung der Verwaltungsgerichte war der/die für Kultur zuständige Bundesminister/in Rechtsmittelinstanz, jetzt ist der Bundesminister Kunst und Kultur, Verfassung und Medien nur mehr (weisungsbefugte) Aufsichtsbehörde. Das Bundesdenkmalamt muss seine Unterschutzstellung – im Fall der Beschwerde durch den Eigentümer – vor dem Bundesverwaltungsgericht verteidigen. Im Fall der Nachgiebigkeit gegenüber dem Eigentümer hat das BDA keine weitere Verfahrensarbeit mehr. Es wird selbst ein Bescheid, der gegen das Denkmalschutzgesetz verstößt, rechtskräftig.

Die aufgezeigte Verfahrenskonstruktion ist also eine schiefe Ebene zu Lasten des Denkmalschutzes. Es ist hoch an der Zeit, dass das Interesse am Denkmalschutz auch von unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen im Wege der Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis im Unterschutzstellungs- sowie im Ausnahmegenehmigungsverfahren nach DMSG geltend gemacht werden kann. Damit können diese Organisationen als Korrektiv dazu beitragen, dass das DMSG in Zukunft besser eingehalten wird. Dies entbindet natürlich nicht das Bundesdenkmalamt seiner Aufgaben, eine entsprechende Personal- und Sachausstattung ist daher unabdingbar.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Was werden Sie als Aufsichtsbehörde des Bundesdenkmalamtes tun um eine gesetzeskonforme Unterschutzstellung des Kulturzentrums Mattersburg sicherzustellen?

 

2)    Sollte eine Korrektur des BDA-Bescheids vom 14.11.2016 nicht mehr möglich sein: Wie sonst können Sie erreichen, dass von diesem bedeutsamen geschichtlichen, kulturpolitisch und künstlerisch wertvollen Denkmal möglichst viel erhalten bleibt?

 

3)    Welche Teile des Kulturzentrums wären als „übrige Teile“, die für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile im Sinne des BDA-Bescheids vom 14.11.2016 und im Sinne des darin zitierten § 1 Abs 8 DMSG notwendig sind, anzusehen?

 

4)    a) Welche Bauten des „Brutalismus“ stehen in Österreich unter Denkmalschutz?  b) Wann wurde begonnen, die bedeutsamen Bauten des Brutalismus systematisch zu erfassen und unter Schutz zu stellen?

c) Wann setzte sich das BDA erstmals mit dem Kulturzentrum Mattersburg auseinander?

 

5)    a) Haben Sie als Kulturminister (bzw Ihr Vorgänger) oder hat der Bund finanzielle Mittel für die Errichtung des geplanten Neubaus Kulturzentrum Mattersburg zugesagt? Wenn ja, aus welchen Gründen, in welcher Höhe und unter welchen Auflagen?

b) Wurde ein derartiger Wunsch seitens des Burgenlands an Sie oder Ihren Vorgänger bzw den Bund herangetragen, steht also eine Entscheidung darüber noch an?

c) Welche Möglichkeiten haben Sie, im Wege einer solchen Kulturförderung auf den Erhalt des bestehenden Kulturzentrums Mattersburg hinzuwirken?

6) a) Teilen Sie die Auffassung, dass zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Bürgerinitiativen oder ständige Vereine, deren statutarischer Zweck die Erhaltung von Baudenkmälern ist, eine Parteistellung bzw Rechtsmittelbefugnis im denkmalschutzrechtlichen Verfahren haben sollten, um eine rechtskonforme Anwendung des DMSG zu befördern?

b) Wenn nein, welche anderen legistischen oder sonstigen Maßnahmen wollen Sie initiieren bzw  treffen, damit der Denkmalschutz in Österreich befördert wird?

c) Wurde die Personalausstattung des Bundesdenkmalamts aus Anlass der Einführung der Verwaltungsgerichte erhöht?



[1] Docomomo steht für International Working Party for Documentation and Conservation of Buildings, Sites and Neighbourhoods of the Modern Movement.