11077/J XXV. GP

Eingelangt am 14.12.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Elmar Mayer und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen Dr. Hans Jörg Schelling betreffend

„Deutsche Rentenbesteuerung und Besteuerung 2. Säule (Pensionsabfindung) aus der Schweiz"

Sehr geehrter Herr Finanzminister,

insbesondere Vorarlberger Grenzgängerpensionistlnnen waren in den vergangenen Jahren von den Änderungen bei der Deutschen Rentenbesteuerung und der BVG- Besteuerung aus der Schweiz betroffen.

Als Anlaufstellen für Ratsuchende haben sich neben den Finanzämtern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, auch der Vorarlberger Grenzgängerverband (VGV) und der Pensionistenverband (PVÖ) Vorarlberg einen Namen gemacht.

Für tausende Betroffene bedeuten die steuerrechtlichen Änderungen nicht nur Mehraufwand, auch erhebliche Nachzahlungen und Rechtsunsicherheiten waren die Konsequenzen.

Zur Problematik der Deutschen Rentenbesteuerung:

In Österreich lebende Pensionistlnnen, die neben einer österreichischen Pension auch eine Rente aus Deutschland beziehen, werden seit dem Jahr 2010 mit Steuerforderungen aus Deutschland konfrontiert. Grund dafür ist das deutsche „Alterseinkünftegesetz" durch das ab dem Steuerjahr 2005 alle Renten in Deutschland steuerpflichtig wurden.  Aufgrund ihres Wohnsitzes in Österreich sind Rentner mit ihrem Gesamtweitjahreseinkommen in Österreich steuerpflichtig. Da Österreich mit Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, wird die deutsche Rente in Österreich nur beim sogenannten Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Das bedeutet, dass zunächst die österreichische Pension und die deutsche Rente zusammengerechnet werden. Dann wird davon ein Durchschnittsteuersatz errechnet mit dem das österreichische Einkommen besteuert wird. Somit bezahlt jeder, der eine zusätzliche Rente aus Deutschland bekommt, aufgrund seines höheren Gesamtweitjahreseinkommens auch mehr Steuern für seine österreichische Pension.

 

Zur Problematik der BVG-Versteuerung:

Pensionistlnnen, die als Grenzgänger in der Schweiz und Liechtenstein tätig waren, erhalten neben einer Grundrente aus der gesetzlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung    (1.    Säule)    auch    eine    2.    Säule    (BVG).    Aufgrund einer Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.2012, 2009/15/0188, vertritt die Finanzbehörde die Auffassung, dass die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 nur bei Vorliegen einer Pensionsabfindung zusteht. Von einer Pensionsabfindung könne aber nur gesprochen werden, wenn ein Zwang zur Annahme bestehe, wenn also der bezugsberechtigten Person kein Wahlrecht hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten zukomme. Der Vollzug der Steuervorschreibung vom Finanzamt folgt dieser Erkenntnis seit ca. 2015.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.    Wie hoch waren die Einnahmen und Forderungen der österreichischen Finanzverwaltung durch die Einbeziehung der deutschen Rententeile in die Steuerbemessung? Bitte um Angabe der Gesamteinnahmen je Jahr ab 2005, bezogen auf den Verrechnungskreis Vorarlberg.

2.    Ist daran gedacht den Progressionsvorbehalt - unter Berücksichtigung der Tatsache einer nunmehrigen 70%igen Versteuerung in Deutschland - zu ändern, um die Gefahr der tatsächlichen Doppelbesteuerung zu verhindern?

3.    Ist daran gedacht, dass Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Bundesrepublik Deutschland dahingehend zu ändern, dass die Steuer für die Deutsche Rente direkt in Österreich, analog dem DBA Deutschland  - Frankreich, entrichtet wird?

4.    Wie hoch waren die Einnahmen und Forderungen des österreichischen Finanzamtes aus dem Titel Besteuerung der Freizügigkeitsleistungen aus der 2. Säule inkl. über- und vorobligatorischen Teils der Altersrente des Schweizer Vorsorgekonzeptes je Jahr, seit dem Jahr 2010, bezogen auf den Verrechnungskreis Vorarlberg?

5.    Kapitalabfindungen aus der Schweiz und Liechtenstein werden nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von den österreichischen Finanzbehörden nicht mehr nach § 124b Z 53 EStG 1988 versteuert. Ist diesbezüglich an eine gesetzliche Regelung gedacht?

6.    Unter der Annahme, dass das Alterskapital der BVG in eine österreichische Pensionskasse überführt wird, ist in diesem Falle eine Steuerbegünstigung vorgesehen, und wenn ja, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage?