11097/J XXV. GP

Eingelangt am 14.12.2016
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Anfrage

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Tabakmonopolgesetz und Trafikanteneinkünfte

 

Die Handelsspanne für Tabaktrafikanten liegt in Österreich laut Tätigkeitsbericht 2015 der Monopolverwaltung GmbH (MVG) bei 53% vom Wirtschaftsnutzen. Damit finden sich die österreichischen Tabaktrafikanten im EU-Vergleich an der Spitze. Die aktuellen jährlichen Umsätze der österreichischen Tabaktrafikanten belaufen sich auf 2,3 Milliarden Euro. Unter Berücksichtigung des sogenannten Vorzugsrechtes (§ 29 Tabakmonopolgesetz) bei der Vergabe von Tabaktrafikantenstellen an Menschen mit Behinderungen bzw. Personen nach Tabakmonopolgesetz § 29 (3), ist diese große Handelsspanne sozialpolitisch gerechtfertigt. Allerdings sind laut MVG Tätigkeitsbericht lediglich 52% aller Tabaktrafikantenstellen an solche Vorzugsberechtigte vergeben. Daraus ergibt sich schlüssig, dass einige Personengruppen von der großen Handelsspanne profitieren, obwohl sie keinerlei Vorzugsrechte iSd § 29 TabMG besitzen. Warum die Zahl der Vorzugsberechtigten nach §29 (3) tatsächlich so niedrig ist und wie man diese weiter anheben kann, sollte darum hinterfragt werden.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

1.    Welchen Umsatz machten die Tabaktrafiken insgesamt in Österreich aus dem Verkauf von Tabakwaren? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

a.    Welchen finanziellen Anteil davon machte der Umsatz von so genannten Tabakfachgeschäften aus? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

b.    Welchen finanziellen Anteil davon machte der Umsatz von so genannten Tabakverkaufsstellen aus? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

2.    Welchen Ertrag erwirtschafteten die Tabaktrafiken in Österreich durchschnittlich aus dem Umsatz mit Tabakwaren? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

a.    Welchen durchschnittlichen Ertrag aus Umsätzen mit Tabakwaren erwirtschafteten Tabakfachgeschäfte? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

b.    Welchen durchschnittlichen Ertrag aus Umsätzen mit Tabakwaren erwirtschafteten Tabakverkaufsstellen? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

3.    Das Tabakmonopolgesetz räumt in seinem § 29 bestimmte Vorzugsrechte bei der Auswahl und Vergabe von Tabaktrafikantenstellen für folgende Personengruppen, welche unter § 29 (3) benannt sind, ein.

a.    Wie viele aller Tabakverkaufsstellen in Österreich wurden demnach derzeit von vorzugsberechtigten Personen iSd § 29 TabMG geführt? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

b.    Wie viele aller Tabakfachgeschäfte in Österreich wurden demnach derzeit von vorzugsberechtigten Personen iSd § 29 TabMG geführt? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

c.    Wie viel Prozent aller Tabaktrafikanten machten diese Vorzusberechtigten aus? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

d.    Wie viele neue Bewerber_innen waren laut § 29 (3) TabMG vorzugsberechtigt, eine Tabakverkaufsstelle oder ein Tabakfachgeschäft zu führen? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

e.    In wie vielen Fällen wurden Tabaktrafiken oder -fachgeschäfte nicht an vorzugsberechtigte Bewerber_innen nach § 29 (3) TabMG vergeben? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)

f.      Aus welchen Gründen konnten Tabaktrafiken oder -fachgeschäfte nicht an vorzugsberechtigte Bewerber_innen nach § 29 (3) TabMG vergeben werden?

4.    Wer kontrolliert die korrekte Anwendung der Vorzugsstellung nach § 29 TabMG bei der Vergabe von Trafikantenstellen?

5.    Im MVG Tätigkeitsbericht 2015 erläutert der Geschäftsführer, man habe zum Ziel, die MVG einer Einrichtung zu machen, welche Menschen mit Behinderungen eine unternehmerische Existenzgrundlage schaffe. Laut dieses Berichts liegt jedoch die derzeitige Gesamtquote aller Vorzugsberechtigten bei gerade einmal 52%. Wie wird darauf seitens der Regierung und der MVG reagiert?

6.    § 31 Tabakmonopolgesetz besagt: "(1) Hat der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes den Bestellungsvertrag gekündigt, weil er nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt oder infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden ist, oder ist der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes verstorben, so ist für das frei gewordene Tabakfachgeschäft ein sich darum bewerbender Angehöriger des bisherigen Inhabers zum Tabaktrafikanten zu bestellen, wenn die in den Abs. 3 bis 10 angeführten Voraussetzungen vorliegen und kein Ausschließungsgrund nach § 27 vorliegt."

a.    Welche sachlichen Gründe sprechen dafür, bei der Nachbesetzung einer Tabaktrafikantenstelle die "Familiennachfolge" (nach § 31) jenen Menschen mit Vorzugsrecht nach § 29 (3) vorzuziehen?

b.    Welches Ziel verfolgt das BMF mit der Regelung, wonach Personen, die durch bloße Angehörigkeit zu einem Tabaktrafikanten nach § 31 die Nachfolge einer Stelle antreten, von der Handelsspanne von 53% und demnach vom durchschnittlichen Trafikantenumsatz von über einer Million Euro im Jahr profitieren?

c.    Wie viele Personen führten demnach eine Trafik aufgrund der „Familiennachfolge“ (§ 31)? (Getrennt nach den Jahren 2010-2015)