11110/J XXV. GP

Eingelangt am 15.12.2016
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ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Erhöhtes Arbeitslosengeld wegen Mindestsicherungs-VwGH-Urteil

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Mindestsicherung beschert rund 254.000 Arbeitslosen, darunter viele ehemalige, nachträglich ein höheres Arbeitslosengeld. Betroffen sind all jene, die in der Zeit zwischen Einführung der Mindestsicherung am 1. September 2010 und 23. Februar 2016 ein niedriges Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und zusätzlich Familienzuschläge bezogen haben.

Durch das Erkenntnis des VwGH muss die Zusammensetzung des Arbeitslosengeldes vom AMS seit 24. Februar anders berechnet werden, was für die Arbeitslosen mehr Geld ergibt. Für alle neuen Fälle gilt seither die Neuberechnung automatisch, die Fälle davor können schriftlich eine Ergänzungszahlung beantragen. "Je nachdem, wie lange jemand in dieser Zeit arbeitslos war können das ein paar Hundert oder ein paar Tausend Euro sein", erläutert AMS-Sprecherin Beate Sprenger dem KURIER.

112 Millionen Euro

In Summe rechnet das AMS mit Mehrkosten von 112 Millionen Euro. Die zusätzlichen , wohl noch nicht budgetierten Ausgaben, waren offenbar auch der Grund, warum die Möglichkeit zur Nachforderung bisher nicht öffentlich kommuniziert wurde. Innerhalb der Arbeitslosen sprachen sich die Ergänzungszahlungen jedoch rasch herum, sodass das AMS inzwischen mit einer Flut von Anträgen eingedeckt wurde. Die ersten zehn Millionen Euro wurden inzwischen ausbezahlt. "Wir gehen in Anträgen unter, weil viele um Aufstockung ansuchen, die gar nicht berechtigt sind", bestätigt Sprenger. Sie verweist auf die AMS-Homepage, wo alle Infos sowie das Antragsformular zu finden sind (siehe Erläuterung unten). Aufgrund der erwarteten Menge kann die Bearbeitung des einzelnen Antrages aber einige Monaten dauern.

 

Neuberechnung

Die Neuberechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt jetzt so: Ist der sogenannten Grundbetrag – in der Regel 55 Prozent des Letztgehalts – zu niedrig, wird er auf den Ausgleichszulagenrichtsatz (882 Euro) aufgestockt und erst dann werden zusätzlich Familienzuschläge pro Kind in Höhe 0,97 Cent pro Tag dazugerechnet. Bis zum 23. Februar wurden zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet und erst danach erfolgte die Aufstockung. Inklusive Familienzuschläge darf das Arbeitslosengeld nicht mehr als 80 Prozent des Letztgehalts ausmachen, ohne Familienzuschläge nicht mehr als 60 Prozent. https://kurier.at/wirtschaft/250-000-jobsuchende-koennen-hoeheres-arbeitslosengeld-beantragen/232.601.706

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

 

Anfrage

 

1.    Wann erging dieses VwGH-Urteil?

2.    Wann erlangten Sie von diesem VwGH-Urteil Kenntnis?

3.    Welche Auswirkungen hat dieses VwGH-Urteil auf das AMS-Budget 2016 und 2017?

4.    Haben Sie im Zuge der Budgeterstellung bzw. Budgetberatung bereits entsprechende Vorkehrungen für die Bedeckung der Ansprüche auf der Grundlage dieses VwGH-Urteils  für das AMS getroffen?

5.    Wenn ja, welche?

6.    Wenn nein, warum nicht?

7.    Welche weitere Vorgangsweise haben Sie mit dem Vorstand des AMS zu dieser Angelegenheit vereinbart?

8.    Wie viele Anspruchsberechtigte gibt es tatsächlich auf der Grundlage dieses VwGH-Urteils?

9.    Welche Staatsbürgerschaft haben die Anspruchsberechtigten aufgeteilt auf Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige, Personen mit Asylstatus bzw. subsidiär Schutzberechtigte?

10. In welchen Bundesländer befinden sich die Anspruchsberechtigten?