11194/J XXV. GP

Eingelangt am 15.12.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Hannes Jarolim, Kai Jan Krainer, Ruth Becher, Dietmar Keck und     Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend

Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Korneuburg im Verfahren AZ 13 St 136/16y betreffend Tierquälerei und einen im besonderen Ausmaß inaktiven Amtstierarzt

In einer niederösterreichischen Privatwohnung in Schwechat wurde über längere Zeit ein Graupapagei in einem kleinen Käfig festgehalten, der nicht viel größer als der Vogel selbst ist. Das hilflose Tier befand sich seit langem in der maximal einmal pro Woche besuchten und ansonsten leerstehenden Wohnung und wurde auf engstem Raum grob vernachlässigt und gequält. Er musste tagelang allein in dem kleinen Käfig verharren, was schon aus dieser Sicht ein Verstoß gegen § 222 StGB (Tierquälerei) ist. Die Einzelhaltung dieser intelligenten Vögel ist gemäß der Anlage 2 Punkt 2 der 2.Tierhaltungsverordnung zum Bundestierschutzgesetz ausdrücklich strengstens verboten.

Durch die tierquälerische Haltungsform wird dem Papagei jegliche Bewegungsmöglichkeit genommen. Der mittlerweile angezeigte Tierhalter hielt sich laut Nachbarschaft sehr selten in seiner Privatwohnung auf, sodass auch unklar ist, in welchen Intervallen das verwahrloste Tier überhaupt gefüttert und getränkt wurde.

Der zuständige Amtstierarzt für Wien-Umgebung, Dr. Holger Herbrüggen, wurde bereits im April 2016 über die Missstände in Kenntnis gesetzt und eindringlich um Einschreiten gegen den unerträglichen Zustand ersucht, setzte aber keinerlei Aktivitäten, welche seinen Pflichten entsprochen hätte, sodass der qualvolle Zustand des Tieres aufrecht erhalten wurde. Es gäbe unzählige Möglichkeiten zur Unterbringung des Vogels, angefangen beim Wiener Tierschutzverein bis zu Nachbarn, die sich hierfür freiwillig angeboten haben. Es wäre das Mindeste, würde der zuständige Amtstierarzt für eine sichere und artgerechte Unterkunft des wehrlosen Tieres sorgen, um die qualvollen Leiden des unschuldigen Papageis zu beenden.

Da der Tierhalter nicht Willens war und ist, den Graupapagei ohne tierschutzrechtskonform zu halten, statuiert § 12 Abs 2 TSchG die Verpflichtung, das Tier an tierfreundliche Einrichtungen zu übergeben.


Über Befragung durch den Wiener Tierschutzverein hat der Tierarzt verlautbaren lassen, dass der Vogel ohnedies nicht mehr lange in der Wohnung sei und ein Einschreiten daher überflüssig sei, was sich nunmehr als insofern richtig erweisen dürfte, als der Bewohner die Wohnung gänzlich verlassen hat was selbstverständlich keinerlei Sicherstellung dafür ist, dass die qualvolle Haltung des Tieres beendet wurde sondern vielmehr anzunehmen ist, dass sich dieser Zustand nun in einem anderen Zuständigkeitsbereich eines Amtstierarztes fortsetzt. Dass dieses mehr als auffällige Verhalten ist mit den Pflichten eines Amtstierarztes nicht einmal ansatzweise vereinbar, sodass zwischenzeitig vom Wiener Tierschutzverein eine Strafanzeige eingebracht wurde. Über deren Ausgang wird selbstverständlich gerne berichtet werden.

Die Staatsanwaltschaft Korneuburg hat nun am 09.12.2016 das Verfahren gegen den Tierquäler mit der Begründung eingestellt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestünde. Dieses Verhalten ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ebenso erstaunlich wie das Verhalten des Amtstierarztes Dr. Holger Herbrüggen. Es obliegt staatsanwaltschaftlichen Behörden sicher nicht, die Anwendung bestehender Gesetze schlicht nicht zu vollziehen.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher nachstehende

Anfrage

an den Bundesminister für Justiz:

1.   Wie kann es sein, dass trotz der Kenntnis des zuständigen Amtstierarztes und der Bezirkshauptmannschaft Niederösterreich bei offenkundigem Vorliegen des Tatbestandes der Tierquälerei und nicht artgerechten Haltung eines Tieres jegliches gesetzlich vorgesehenes Einschreiten unterlassen wird? Erachten Sie die Einstellung des Verfahrens angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage für vertretbar und wenn ja, warum und wenn nein, welche Schritte zur Vermeidung von Wiederholungen erachten Sie für angemessen.

2.    Gedenkt das angerufene Bundesministerium, dass das Handeln des zuständigen Amtstierarztes insofern strafrechtlich relevant sein könnte, als es tatbildlich eine Beihilfe zur Tierquälerei durch einen Amtstierarzt darstellt, der seinen Verpflichtungen zur Vermeidung derartiger Quälereien bewusst nicht nachgekommen ist?

3.  Welche und durch wen zu setzende Möglichkeiten erachten Sie als angemessen, Sorge dafür zu tragen, dass Missachtungen tierärztlicher Sorgfaltspflichten zukünftig vermieden werden können?

4.  Jeder Leidenstag ist ein Tag zu viel. Dieser Fall ist seit April 2016 den Behörden bekannt. Die beiliegende Stellungnahmen der angefragten Bezirkshauptmannschaft Niederösterreich für Wien-Umgebung beruhen auf der mehr als merkwürdigen Behauptung, dass kein Versäumnis der Behörde erkannt werden könne. Wie kann mit offenbar wider besseres Wissen abgegebenen Erklärungen umgegangen werden, um auch Bezirkshauptmannschaften zu rechtmäßigen Verhalten zu veranlassen. Sehen Sie hier Grenzen zu strafrechtlichem Verhalten erreicht?

5.  Wie viele tierquälerischen Handlungen nach §222 StGB gab es in den Jahre 2013 - 2016?

5.1. Wie viele davon betreffen Haustiere?

5.2. Wie viele davon wurden von den Amtstierärzten gemeldet?

5.3. Wie viele gerichtliche Verfahren gab es deswegen?