11199/J XXV. GP

Eingelangt am 15.12.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Claudia Gamon und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Aufsichtsbeschwerden der Österreichischen Hochschülerschaft

Eine Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister ist im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz ein wichtiges Instrument, um gegen vermutete Rechtswidrigkeiten vorzugehen:

§ 67. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Eine Aufsichtsbeschwerde ist jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen, wenn diese von einem Sechstel der Mandatarinnen und Mandatare oder von fünf Mitgliedern des jeweiligen Organs bzw. von fünf Mitgliedern der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterzeichnet wurde. Die Einschreiterinnen und Einschreiter haben eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.

Die Aufsichtsbeschwerde wird von der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. einzelner Vertretungen auch regelmäßig genutzt. Leider fehlt ein Überblick über die Aufsichtsbeschwerden, die eingebracht wurden und wie diese beschieden wurden.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Liegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine Liste der Aufsichtsbeschwerden an die Bundesministerin oder den Bundesminister von 2006 bis heute vor?

2.    Wie wurden die einzelnen Aufsichtsbeschwerden beschieden?

3.    Die Maximaldauer bis zum Entscheid ist gesetzlich vorgegeben. Gibt es einen Überblick über die tatsächliche Dauer von der Einbringung bis hin zum Bescheid?